Arbeiten und Studieren - hier bloggt die AK
Der Blog „Arbeiten und Studieren" greift vor allem Themen für berufstätige Studierende auf. Unabhängig von Bundesland und Hochschule.
Rund 60 Prozent der Studierenden in Österreich sind neben dem Studium
berufstätig. In diesem Zusammenhang stellen sich viele rechtliche
Fragen rund um die Vereinbarkeit von Beruf und Studium.
Viele
Studierende sind teilzeitbeschäftigt. Auch die geringfügige
Beschäftigung mit einem Einkommen bis zu 518,44 Euro im Monat
(Geringfügigkeitsgrenze 2024) zählt zur Teilzeitarbeit. Ausmaß, Lage und
Änderungen der Arbeitszeit müssen bei einem Teilzeitdienstverhältnis
vereinbart werden. Es sei denn, es gibt eine Betriebsvereinbarung oder
eine kollektivvertragsrechtliche Bestimmung dazu.
Der
Arbeitgeber kann unter bestimmten - im Gesetz
festgelegten – Voraussetzungen die Lage der Arbeitszeit einseitig
verändern. Stehen dem aber wichtige Gründe des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin entgegen (zum Beispiel eine Prüfung an der Universität), dann ist
eine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit nicht ohne weiteres
möglich.
Werden die jeweiligen Zuverdienstgrenzen nicht überschritten, dann haben berufstätige Studierende unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Studienbeihilfe und Familienbeihilfe.
Voraussetzung für die
Überstundenleistung ist das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs.
Die Leistung von Überstunden muss vereinbart werden und kann nicht
einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.
Stehen berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin der Leistung von Überstunden entgegen, so darf er/sie
nicht zur Überstundenleistung herangezogen werden. Ein
berücksichtigungswürdiges Interesse kann zum Beispiel der Besuch einer
Lehrveranstaltung sein. Im Einzelfall ist immer abzuwägen, welches
Interesse überwiegt.
Unter Mehrarbeit wird die Zeit zwischen der
vereinbarten Teilzeitarbeit und der Normalarbeitszeit (zum Beispiel 40 Stunden)
verstanden. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein 25-prozentiger Zuschlag für
Mehrarbeit, wenn diese nicht im Kalendervierteljahr oder einem anderen 3-monatigen Zeitraum ausgeglichen wird. Bei gleitender Arbeitszeit
gilt die vereinbarte Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.
Mehrarbeit
darf nur unter bestimmten im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen
angeordnet werden. Außerdem müssen auch hier die Interessen des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers
abgewogen werden.
Vereinzelte kollektivvertragliche Bestimmungen - wie der Rahmenkollektivvertrag für Industrieangestellte – sehen für Arbeitnehmer:innen Freistellungsansprüche zu Bildungszwecken vor.
Auch für Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst gibt es diesbezüglich Sonderurlaubsbestimmungen.
In allen anderen Fällen besteht nur die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Urlaub zu vereinbaren. Auf betriebliche Erfordernisse muss dabei Rücksicht genommen werden. Die Möglichkeit, wegen einer Prüfung einseitig einen Urlaub anzutreten, besteht nicht.
In der Vergangenheit galten
ordentliche Hörer:innen an Hochschulen nicht als arbeitslos und hatten
somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ausnahmen gab es nur für
sogenannte „Werkstudent:innen“. Eine AlVG-Novelle brachte
diesbezüglich Verbesserungen für Studierende.
Seit Jänner 2008 ist
ein Studium oder der Besuch eines geregelten Lehrgangs kein Hindernis
mehr für den Bezug von Arbeitslosengeld, sofern die studierende Person
die große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Die große
Anwartschaft gilt als erfüllt, wenn in den letzten 24 Monaten insgesamt
52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland
vorliegt.
Der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice
haben Studierende im Ausmaß einer Mindestverfügbarkeit von wöchentlich
20 Stunden zur Verfügung zu stehen. Eine Rücksichtnahme auf
Ausbildungstermine durch das AMS kann vereinbart werden.
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