Arbeiten & Studieren

Rund 60 Prozent der Studierenden in Österreich sind neben dem Studium berufstätig. In diesem Zusammenhang stellen sich viele rechtliche Fragen rund um die Vereinbarkeit von Beruf und Studium.

Teil­zeit­arbeit und Studium

Viele Studierende sind teilzeitbeschäftigt. Auch die geringfügige Beschäftigung mit einem Einkommen bis zu 518,44 Euro im Monat (Geringfügigkeitsgrenze 2024) zählt zur Teilzeitarbeit. Ausmaß, Lage und Änderungen der Arbeitszeit müssen bei einem Teilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Es sei denn, es gibt eine Betriebsvereinbarung oder eine kollektivvertragsrechtliche Bestimmung dazu.

Der Arbeitgeber kann unter bestimmten - im Gesetz festgelegten – Voraussetzungen die Lage der Arbeitszeit einseitig verändern. Stehen dem aber wichtige Gründe des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegen (zum Beispiel eine Prüfung an der Universität), dann ist eine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit nicht ohne weiteres möglich.

Ein­kommen, Familien­bei­hilfe und Studien­bei­hilfe

Werden die jeweiligen Zuverdienstgrenzen nicht überschritten, dann haben berufstätige Studierende unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Studienbeihilfe und Familienbeihilfe.

TIPP

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Über­stunden und Mehr­arbeit

Voraussetzung für die Überstundenleistung ist das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs. Die Leistung von Überstunden muss vereinbart werden und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Stehen berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin der Leistung von Überstunden entgegen, so darf er/sie nicht zur Überstundenleistung herangezogen werden. Ein berücksichtigungswürdiges Interesse kann zum Beispiel der Besuch einer Lehrveranstaltung sein. Im Einzelfall ist immer abzuwägen, welches Interesse überwiegt.

Unter Mehrarbeit wird die Zeit zwischen der vereinbarten Teilzeitarbeit und der Normalarbeitszeit (zum Beispiel 40 Stunden) verstanden. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein 25-prozentiger Zuschlag für Mehrarbeit, wenn diese nicht im Kalendervierteljahr oder einem anderen 3-monatigen Zeitraum ausgeglichen wird. Bei gleitender Arbeitszeit gilt die vereinbarte Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.

Mehrarbeit darf nur unter bestimmten im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen angeordnet werden. Außerdem müssen auch hier die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers abgewogen werden.

Prüfungs­termine während der Arbeits­zeit

Vereinzelte kollektivvertragliche Bestimmungen - wie der Rahmenkollektivvertrag für Industrieangestellte – sehen für Arbeitnehmer:innen Freistellungsansprüche zu Bildungszwecken vor.
Auch für Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst gibt es diesbezüglich Sonderurlaubsbestimmungen.
In allen anderen Fällen besteht nur die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Urlaub zu vereinbaren. Auf betriebliche Erfordernisse muss dabei Rücksicht genommen werden. Die Möglichkeit, wegen einer Prüfung einseitig einen Urlaub anzutreten, besteht nicht.

Be­endigung des Dienst­ver­hältnisses

Bezug von Arbeits­losen­geld

In der Vergangenheit galten ordentliche Hörer:innen an Hochschulen nicht als arbeitslos und hatten somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ausnahmen gab es nur für sogenannte „Werkstudent:innen“. Eine AlVG-Novelle brachte diesbezüglich Verbesserungen für Studierende.
Seit Jänner 2008 ist ein Studium oder der Besuch eines geregelten Lehrgangs kein Hindernis mehr für den Bezug von Arbeitslosengeld, sofern die studierende Person die große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Die große Anwartschaft gilt als erfüllt, wenn in den letzten 24 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland vorliegt.

Der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice haben Studierende im Ausmaß einer Mindestverfügbarkeit von wöchentlich 20 Stunden zur Verfügung zu stehen. Eine Rücksichtnahme auf Ausbildungstermine durch das AMS kann vereinbart werden.

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