AK Reifeprüfungsbonus
Einmalige Beihilfe in der Höhe von 300 Euro fürs Nachholen der Matura an einer Abendschule.
Der Schulbesuch kostet - das kennen Eltern nur zu gut. Besonders dann, wenn Schüler/-innen die Schule nicht am Wohnort der Eltern besuchen. Es gibt eine Reihe von Beihilfen und Unterstützungen von Bund, Land, Vereinen und Stiftungen - allerdings unter gewissen Voraussetzungen.
Schulbeihilfe kann für Schüler/-innen beantragt werden, die eine dieser Schulen besuchen:
mittlere oder höhere Schulen (ab der 10. Schulstufe) | Etwa Fachschule, Handelsschule, HAK, HTL, AHS-Oberstufe, Bundesanstalt für Elementarpädagogik oder Meisterschule für Kommunikations-Design. |
Schulen für Berufstätige (ab dem 1. Semester) | Wie Abend-HTL, Abend-HAK, Abend-Gymnasium oder Kolleg für Elementarpädagogik für Berufstätige. |
Schulen für medizinische Assistenzberufe (ab dem 1. Semester) | NUR für Ausbildung zur Medizinischen Fachassistenz |
Kollegs (ab dem 1. Semester) | Etwa Kolleg für Sozialpädagogik oder Kolleg für Grafik und Kommunikationsdesign. |
Heimbeihilfe kann für Schüler/-innen beantragt werden, die eine der folgenden Schulen besuchen:
Polytechnischer Lehrgang | ab der 9. Schulstufe |
mittlere oder höhere Schule | ab der 9. Schulstufe |
Schule für Berufstägige | ab dem 1. Semester |
Schule für medizinische Assistenzberufe | ab dem 1. Semester |
Kolleg | ab dem 1. Semester |
Um Schul- und Heimbeihilfe kann gemeinsam oder einzeln angesucht werden. Neben ordentlichen Schüler/-innen können auch bestimmte Gruppen von außerordentlichen Schülern/-innen diese Beihilfen beantragen.
Keine Schul-/Heimbeihilfe gibt es für Schüler/-innen der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie der Werkmeisterschulen.
Voraussetzungen
Die Schülerin, der Schüler
Antragsformulare und Merkblätter liegen
in den Direktionen der Schulen auf oder sind mehrsprachig beim Onlineratgeber Schülerbeihilfe downloadbar.
Die Schule bestätigt den Schulbesuch, die Schulstufe und bei einem Heimbeihilfenantrag allenfalls die Unzumutbarkeit des täglichen Weges vom (elterlichen) Wohnort zur Schule. Das Heim beziehungsweise der/die private Unterkunftgeber/-in bestätigt, dass die Schülerin/der Schüler dort wohnt.
Der Antrag, samt geforderten Einkommensnachweisen, ist bis Jahresende des
Kalenderjahres, in dem das betreffende Unterrichtsjahr beginnt, bei der
zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Bei verspäteter Einreichung
kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe.
Wird auch ein Antrag auf Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen
gestellt, so ist dieser mit dem Antrag zur Schul- und/oder Heimbeihilfe
gemeinsam bis Jahresende einzubringen (siehe unten).
Tritt während eines Schuljahres, für das um Schul- beziehungsweise Heimbeihilfe angesucht
wurde, eine wesentliche Veränderung ein (zum Beispiel schwere Erkrankung/Tod eines
Elternteils, Einschränkung der Berufstätigkeit, Verminderung des Einkommens -
bei Eltern, Ehepartner/-in, eingetragene Partner/-in, Schüler/-in), so kann
die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden.
Die Beihilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen, etwa
nachträglich abgeänderte Steuerbescheide oder höhere Unterhaltsleistung, zurückzuzahlen.
Schüler/-innen an Schulen für Berufstätige, bei denen ein Semester beziehungsweise ein
Modul einer Schulstufe entspricht, oder an semesterweise geführten Schulen stellen
den Antrag pro Semester. (Wintersemester: bis 31. Dezember, Sommersemester: bis
31. Mai). Die Beihilfe wird für ein Halbjahr gewährt.
Zuständig für Schüler/-innen von polytechnischen, mittleren und höheren Schulen, sowie Schulen für Berufstätige in OÖ:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit
Abteilung Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Tel. +43 732 7720 – 155 01
Zuständig für Schüler/-innen von höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
Bundesministerium für Bildung Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5, 1014 Wien
Mit dem AK-Schulbeihilfenrechner können Sie online Ihre Beihilfenansprüche ermitteln. Die Beihilfe wurde mit 1. September 2022 auf folgende Beträge erhöht:
Beihilfe | Grundbetrag pro Schuljahr |
---|---|
Schulbeihilfe | 1.520 Euro |
Heimbeihilfe | 1.856 Euro |
Wird Heimbeihilfe gewährt, so wird ohne eigenen Antrag automatisch 142 Euro Fahrtkostenbeihilfe mit ausbezahlt. Diese Grundbeträge erhöhen beziehungsweise vermindern sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbaren Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern beziehungsweise Ehepartner/-in, eingetragene Partner/-in, sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers selbst.
Bei Schüler/-innen, die eine Schule für Berufstätige besuchen und sich zur Gänze durch eigene Einkünfte selbst erhalten, und bei Schüler/-innen anderer Schulen, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Beihilfe durch 4 Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht.
Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich
Verminderungen oder Erhöhungen außerdem aus der Über- oder Unterschreitung der
durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.
Verdient eine Schülerin/ein Schüler durch Ferialarbeit (ausschließlich während der Hauptferien) weniger als insgesamt jährlich 5.618 Euro, so hat das keinen Einfluss auf die Höhe der Schul-/Heimbeihilfe. Auch
Studienbeihilfe beziehungsweise Stipendien aller Art unter diesem Betrag wirken
sich nicht auf die Schul-/Heimbeihilfe aus.
Kommt es bei der Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu Härtefällen, so kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden (kein Rechtsanspruch). Unbedingte Voraussetzung bleibt aber die soziale Bedürftigkeit. Anträge können formlos unter Angabe der Geschäftszahl des abweisenden Bescheides beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien eingebracht werden.
Für Schüler/-innen einer Schule für Berufstätige kann die Besondere Schulbeihilfe für die Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eine finanzielle Unterstützung darstellen.
Im Schuljahr 2022/23 werden Eltern, die eine bestimmte Einkommenshöhe nicht überschreiten, und mindestens ein Kind im Pflichtschulalter (bis zur 9. Schulstufe) haben, mit Euro 150 pro schulpflichtigem Kind gefördert. Der Hauptwohnsitz muss in OÖ liegen und ein Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe ist vorzulegen.
Antrag oö. Schulkostenbeihilfe
Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft - Familienreferat Förderungen
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-187 72
E-Mail familienreferat@ooe.gv.at
Eltern von Kindern, die eine Oö. Pflichtschule (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) oder landwirtschaftliche Fachschule besuchen, erhalten bei mehrtägigen Schulveranstaltungen außerhalb des Schulstandortes mit Übernachtung finanzielle Unterstützung. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Dauer der Schulveranstaltung ab.
Dauer der Schulveranstaltung | Zuschuss |
---|---|
5 oder mehr Tage | 125,00 Euro |
4 Tage | 100,00 Euro |
3 Tage | 75,00 Euro |
2 Tage | 50,00 Euro |
Im Schuljahr 2022/23 wird der Förderbetrag in doppelter Höhe ausbezahlt.
Darüber hinaus erhalten anspruchsberechtigte Familien für die Teilnahme ihres Kindes an einem mindestens 4-tägigen Schulskikurs 100 Euro Zuschlag für die notwendige Skiausrüstung.
Antrag auf Schulveranstaltungshilfe
Auf Antrag der Schule (Keine Einzelförderung für Schüler/-innen!) werden Sprachprojektwochen an Mittelschulen, polytechnischen, mittleren und höheren Schulen gefördert.
Voraussetzung ist, dass mindestens 10 Schüler/-innen pro Klasse an dieser
Schulveranstaltung beziehungsweise schulbezogenen Veranstaltung teilnehmen und diese
mindestens 2 Tage dauert.
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft
+43 732 7720 21 17 87
E-MAIL: geft.post@ooe.gv.at
Österreichische Staatsbürger/-innen und gleichgestellte Personen (EWR; Konventionsflüchtlinge; Eltern, die bereits mindestens 5 Jahre in Österreich einkommenssteuerpflichtig waren, subsidiäre Schutzberechtigte), die eine allgemeinbildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder Forstfachschule des Bundes oder Praxisschule, die an einer Pädagogischen Hochschule des Bundes eingegliedert ist, besuchen, können um Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Sport-, Projektwochen oder Sprachreisen ansuchen.
Die Unterstützung beträgt bis zu 242 Euro, höchstens jedoch jener Betrag, welchen die Leitung der Schulveranstaltung als Kostenbeitrag festsetzt.
Antragsformulare und Merkblätter liegen an allen Direktionen der oben genannten Schulen auf oder sind mehrsprachig beim Onlineratgeber Schülerbeihilfe downloadbar. Direkt am Formular befindet sich die Stelle, wo der Antrag eingebracht werden muss.
Das Formular SUA ist zu verwenden und bis spätestens 31. März des jeweiligen Schuljahres einzubringen, wenn nur der Antrag auf Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt wird.
Wird auch ein Antrag auf Schul- und/oder Heimbeihilfe gestellt, so ist das Formular SUB zu verwenden und gemeinsam bis 31. Dezember des betreffenden Schuljahres einzubringen.
Der Antrag kann unter Verwendung der Bürgerkarte oder Handysignatur auch online gestellt werden. Eine Schulbestätigung ist hochzuladen.
Schüler/-innen,
die in einem vom Bund erhaltenen Schüler/-innenheim oder in einer vom Bund
erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule
oder der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule angemeldet sind,
haben einen Betreuungsbeitrag zu entrichten.
Für den Betreuungsbeitrag kann um Ermäßigung angesucht werden, nicht für einen
Verpflegungsbeitrag. Anspruch auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages haben
Schüler/-innen, die sozial bedürftig sind: Einkommen, Familienstand und
Familiengröße der Schüler/-innen beziehungsweise deren Eltern wird zur Berechnung
herangezogen. Die Grundlage für die Errechnung der Bemessungsgrundlage bildet
das Schülerbeihilfengesetz.
Anträge liegen in den Direktionen der jeweiligen Schulen beziehungsweise Schüler/-innenheimen auf und sind innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Betreuung auch dort zu beantragen.
Zum Artikel "Freifahrt und Fahrtenbeihilfe"
Zum Artikel "Familienbeihilfe"
Sozialministeriumservice - Landesstelle Oberösterreich Gruberstraße 63, 4020 Linz Tel. +43 732 7604 0 www.sozialministeriumservice.at | Unterstützung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen; Ausbildungsbeihilfe für Personen ab dem 15. Lebensjahr mit Behinderung von mindestens 30 Prozent beziehungsweise 50 Prozent (Schule, Lehre, Studium) |
Jugendrotkreuz OÖ Körnerstraße 28, 4020 Linz Tel. +43 732 7644 192 http://www.jugendrotkreuz.at/ | Hilfsfonds für benachteiligte Schüler/-innen; Ansuchen um finanzielle Unterstützung |
Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich Scharitzerstraße 9, 4020 Linz Tel. +43 732 656381 24 www.landarbeiterkammer.at/ooe/ | für Mitglieder: Schüler/-innen ab der 10. Schulstufe |
Quireinsche Stiftung Amt für Soziales, Jugend und Familie Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4041 Linz Tel. +43 732 7070 2779 http://www.linz.at/ | für Schüler/-innen höherer Schulen, Studierende an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit sozialer Bedürftigkeit und Hauptwohnsitz Linz |
START Oberösterreich Währinger Straße 2-4/29, 1090 Wien Tel. +43 1 585 3896 30 http://www.start-stipendium.at/ | Stipendium für engagierte Schüler/-innen mit Migrationshintergrund ab der 10. Schulstufe |
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