Bildungs­teil­zeit

Das Modell der Bildungsteilzeit erleichtert seit 2013 berufsbegleitende Weiterbildung. Arbeitnehmer:innen können im Einvernehmen mit ihren Arbeitgeber:innen zu Weiterbildungszwecken Arbeitszeit reduzieren und erhalten während dieser Zeit zusätzlich zu ihrem Entgelt Bildungsteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice.

All­gemeine Voraus­setzungen

  • Mindestens 6 Monate ununterbrochene Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beim selben Arbeitgeber

  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber

  • Arbeitnehmer:in erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld

  • Reduktion der Arbeitszeit von mindestens 25 Prozent und maximal 50 Prozent

  • Während der Bildungsteilzeit muss eine Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden in der Woche und ein monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro) vorliegen

  • Die Dauer der Bildungsteilzeit muss mindestens 4 Monate und darf maximal 2 Jahre betragen

  • Die Aus- und Weiterbildung beträgt wöchentlich mindestens 10 Unterrichtseinheiten; Lern- und Übungszeiten können dabei Berücksichtigung finden.
    Im Falle eines Hochschulstudiums ist am Ende jedes Semesters der Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 ECTS beziehungsweise 2 Semesterwochenstunden zu erbringen.

  • Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung

  • Antragstellung am Arbeitsmarktservice

  • Bildungsteilzeit im Anschluss an eine Elternkarenz.
    Nur möglich bei Geburten ab 1.1.2017, wenn die Bildungsteilzeit unmittelbar an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld anschließt.
    Variante: Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld besteht auch dann, wenn unmittelbar nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beim gleichen Arbeitgeber für einige Zeit wieder aufgenommen wurde und die Bildungsteilzeit wiederum unmittelbar an diese Beschäftigung anschließt. Basis für die Berechnung des Bildungsteilzeitgelds ist in diesem Fall die wöchentliche Arbeitszeit nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs.

    Fragen zur Bildungsteilzeit im Anschluss an eine Elternkarenz klären Sie am besten direkt mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.

Achtung

In Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können höchstens 4 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig eine Bildungsteilzeit nutzen. In Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten höchstens 8 Prozent der Belegschaft.

Eine Überschreitung dieser Schwellenwerte ist nur nach Zustimmung des AMS-Regionalbeirats möglich.

Wer kann Bildungs­teil­zeit­geld be­antragen?

Bildungsteilzeitgeld beantragen können Arbeitnehmer:innen, die ununterbrochen mindestens 6 Monate ein Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro) beim selben Arbeitgeber haben.

Beachten Sie

Vor Herabsetzung der Arbeitszeit durch eine Bildungsteilzeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit (ohne Mehrarbeit und ohne Überstunden) mindestens 6 Monate lang gleich hoch gewesen sein.

Eine Ausnahme gibt es für Arbeitnehmer:innen

  • nach einer Phase der Kurzarbeit. Bei der Berechnung des Bildungsteilzeitgeldes entsteht keine Benachteiligung auf Grund der Kurzarbeit.
  • nach längerer Krankheit, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit genutzt wird, gilt diese Zeit als unverminderte Arbeitszeit und steht der Vereinbarung einer Bildungsteilzeit nicht entgegen. 

Bildungs­teil­zeit­geld

Neben dem Entgelt aus dem stundenreduzierten Arbeitsverhältnis erhalten Arbeitnehmer:innen während der Bildungsteilzeit vom Arbeitsmarktservice ein Bildungsteilzeitgeld in Höhe von 1,00 Euro täglich (Wert 2024) für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird.

Beispiel

Im Falle einer Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden wird Bildungsteilzeitgeld in Höhe von 600 Euro im Monat ausbezahlt:
1,00 Euro x 20 Stunden x 30 Tage im Monat = 600 Euro

Parallel zum Bezug von Bildungsteilzeitgeld und dem Entgelt aus dem stundenreduzierten Arbeitsverhältnis ist eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich. 

Beachten Sie

Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungsteilzeit durch den Arbeitgeber gelöst, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch Weiterbildungsgeld beansprucht werden.

Anspruchs­dauer

Innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren kann maximal 2 Jahre lang Bildungsteilzeitgeld bezogen werden.

Bildungsteilzeit kann auch in Teilen mit einer Dauer von je mindestens 4 Monaten vereinbart werden. Die Summe der einzelnen Teile darf innerhalb der 4-jährigen Rahmenfrist 24 Monate allerdings nicht überschreiten.

Antrag­stellung

Als Nutzer:in eines eAMS-Kontos können Sie Bildungsteilzeit/Bildungsteilzeitgeld elektronisch beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der AMS-Website. Die Zugangsdaten zu Ihrem persönlichen eAMS-Konto erhalten Sie über die AMS-ServiceLine +43 50 904440 oder per Mail an ams.servicelineooe@ams.at .

Nutzen Sie das eAMS-Konto noch nicht, können Sie Bildungsteilzeit/Bildungsteilzeitgeld natürlich auch persönlich bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen.
Mitzubringen sind:

  • Formular Bildungsteilzeit
  • Bestätigung über die von Ihnen geplanten Aus- und Weiterbildungsvorhaben inklusive der genauen Kurszeiten
  • schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung.

Beachten Sie

  • Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld kann am AMS frühestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsteilzeit gestellt werden.

  • Bei Fragen, die Sie gerne im Vorfeld mit dem AMS geklärt hätten, wenden Sie sich am besten an die AMS-ServiceLine +43 50 904440 .

  • Bildungsteilzeitgeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.

  • Die Reduzierung der Arbeitszeit muss parallel mit dem Start der Bildungsteilzeit erfolgen. Ein nachträglicher Antrag auf Bildungsteilzeit ist nicht möglich, wenn die Arbeitszeit vor kurzem reduziert wurde.

Kombination von Bildungs­teil­zeit und Bildungs­karenz

Ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz und umgekehrt ist möglich, sofern die jeweilige höchstzulässige Dauer nicht bereits ausgeschöpft wurde.

Beispiel 1

Wechsel nach 6 Monaten Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz.
Bildungsteilzeit kann bis zu 24 Monate vereinbart werden, Bildungskarenz bis zu 12 Monate.
Die bereits verbrauchten 6 Monate Bildungsteilzeit sind zur Hälfte anzurechnen und verringern die maximale Bildungskarenz wie folgt:
12 Monate – (0,5 x 6 Monate) = 9 Monate
Nach 6 Monaten Bildungsteilzeit können also noch 9 Monate Bildungskarenz vereinbart werden.

Beispiel 2

Wechsel nach 6 Monaten Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit.
Bildungsteilzeit kann bis zu 24 Monate vereinbart werden, Bildungskarenz bis zu 12 Monate.
Die bereits verbrauchten 6 Monate Bildungskarenz sind doppelt anzurechnen und verringern die maximale Bildungsteilzeit wie folgt:
24 Monate  – (2 x 6 Monate) = 12 Monate
Nach 6 Monaten Bildungskarenz können also noch 12 Monate Bildungsteilzeit vereinbart werden.

Links

Kontakt

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AK Bildungsberatung in OÖ
TEL: +43 50 6906 1601
E-MAIL: bildungsinfo@akooe.at
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