Bildungs­teil­zeit

Die Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeit mit Bildungsteilzeitgeld wurde mit 1.4.2025 abgeschafft.

Die gesetzlichen Regelungen zum Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld sind mit 31. März 2025 ausgelaufen. Der Bezug von Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld ist darüber hinaus mit Übergangsregelungen noch möglich, wenn nachweislich (schriftlich) bis zum 28. Februar 2025 mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 beginnt.

Arbeitsrechtlich gilt

Von einer bis 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit können Sie zurücktreten, wenn aufgrund der gesetzlichen Abschaffung das Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann. Darüber hinaus wird es weiterhin möglich sein, mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit – allerdings ohne Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld vom AMS – zu vereinbaren.

Folgende Übergangsregelungen gelten seit 1.4.2025

Für ein bis zum 31.3. zuerkanntes Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld aufgrund einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit gilt nun Folgendes: 

Bildungskarenz in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31. März begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/Bildungsteilzeitgeldes vor. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarungen bis 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) mit dem:der Arbeitgeber:in vereinbart wurden.

Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden. 

Für Bildungskarenzen/Bildungsteilzeiten, die bis spätestens 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) vereinbart wurden und die Bildungsmaßnahme bis 31.5. beginnt, gilt nun Folgendes: 

Bildungskarenzen in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31.5. begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/ Bildungsteilzeitgeldes vor.

Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.  

Zur Frage, was unter „nachweislich vereinbart“ zu verstehen ist
Dem Schriftlichkeitserfordernis genügt auch eine E-Mail-Kommunikation oder ein unterfertigtes Protokoll eines Mitarbeiter:innengespräches. Die schriftliche Vereinbarung muss ein Datum enthalten.

Verlängerungen der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld wird für Verlängerungen mit Beginn ab 1.4.2025 nur gewährt, wenn die Vereinbarung über die Verlängerung nachweislich vor dem 1.3.2025 getroffen wurde und die Weiterbildungsmaßnahme bis spätestens 31.5.2025 beginnt.

Fortbezug der Leistung nach Unterbrechung

Ein Fortbezug der Leistung ist nur vorgesehen, wenn die Ausbildung in Modulen erfolgt (siehe oben Bildungskarenz in Modulen) oder es sich um eine unvorhersehbare Unterbrechung handelt.

Wichtig: Bereits erfolgte Abweisungen trotz Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen werden nur mit Antrag der betreffenden Personen durch das AMS berichtigt!  

Sollten Sie vom AMS bereits eine Abweisung erhalten haben und nicht klar sein, ob Sie unter eine der oben angeführten Regelungen fallen, lassen Sie dies jedenfalls beim AMS abklären!  

Wird es 2026 wieder eine Bildungskarenz geben?

Mit 1. Jänner 2026 soll es ein neues Modell für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit geben. Dazu liegen aber noch keine konkreten Regelungen vor. Wir werden Sie hier – wie immer – als gesetzliche Arbeitnehmer:innenvertretung auf dem Laufenden halten!

All­gemeine Voraus­setzungen

  • Mindestens 6 Monate ununterbrochene Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beim selben Arbeitgeber

  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber

  • Arbeitnehmer:in erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld

  • Reduktion der Arbeitszeit von mindestens 25 Prozent und maximal 50 Prozent

  • Während der Bildungsteilzeit muss eine Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden in der Woche und ein monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro) vorliegen

  • Die Dauer der Bildungsteilzeit muss mindestens 4 Monate und darf maximal 2 Jahre betragen

  • Die Aus- und Weiterbildung beträgt wöchentlich mindestens 10 Unterrichtseinheiten; Lern- und Übungszeiten können dabei Berücksichtigung finden.
    Im Falle eines Hochschulstudiums ist am Ende jedes Semesters der Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 ECTS beziehungsweise 2 Semesterwochenstunden zu erbringen.

  • Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung

  • Antragstellung am Arbeitsmarktservice

  • Bildungsteilzeit im Anschluss an eine Elternkarenz.
    Nur möglich bei Geburten ab 1.1.2017, wenn die Bildungsteilzeit unmittelbar an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld anschließt.
    Variante: Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld besteht auch dann, wenn unmittelbar nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beim gleichen Arbeitgeber für einige Zeit wieder aufgenommen wurde und die Bildungsteilzeit wiederum unmittelbar an diese Beschäftigung anschließt. Basis für die Berechnung des Bildungsteilzeitgelds ist in diesem Fall die wöchentliche Arbeitszeit nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs.

    Fragen zur Bildungsteilzeit im Anschluss an eine Elternkarenz klären Sie am besten direkt mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.

Achtung

In Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können höchstens 4 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig eine Bildungsteilzeit nutzen. In Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten höchstens 8 Prozent der Belegschaft.

Eine Überschreitung dieser Schwellenwerte ist nur nach Zustimmung des AMS-Regionalbeirats möglich.

Wer kann Bildungs­teil­zeit­geld be­antragen?

Bildungsteilzeitgeld beantragen können Arbeitnehmer:innen, die ununterbrochen mindestens 6 Monate ein Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro) beim selben Arbeitgeber haben.

Beachten Sie

Vor Herabsetzung der Arbeitszeit durch eine Bildungsteilzeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit (ohne Mehrarbeit und ohne Überstunden) mindestens 6 Monate lang gleich hoch gewesen sein.

Eine Ausnahme gibt es für Arbeitnehmer:innen

  • nach einer Phase der Kurzarbeit. Bei der Berechnung des Bildungsteilzeitgeldes entsteht keine Benachteiligung auf Grund der Kurzarbeit.
  • nach längerer Krankheit, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit genutzt wird, gilt diese Zeit als unverminderte Arbeitszeit und steht der Vereinbarung einer Bildungsteilzeit nicht entgegen. 

Bildungs­teil­zeit­geld

Neben dem Entgelt aus dem stundenreduzierten Arbeitsverhältnis erhalten Arbeitnehmer:innen während der Bildungsteilzeit vom Arbeitsmarktservice ein Bildungsteilzeitgeld in Höhe von 1,05 Euro täglich (Wert 2025) für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird.

Beispiel

Im Falle einer Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden wird Bildungsteilzeitgeld in Höhe von 630 Euro im Monat ausbezahlt:
1,05 Euro x 20 Stunden x 30 Tage im Monat = 630 Euro

Parallel zum Bezug von Bildungsteilzeitgeld und dem Entgelt aus dem stundenreduzierten Arbeitsverhältnis ist eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich. 

Beachten Sie

Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungsteilzeit durch den Arbeitgeber gelöst, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch Weiterbildungsgeld beansprucht werden.

Bildungs­aktivität, Wochen­stunden, Lern­zeit

Arbeitnehmer:innen können für sich entscheiden, welche Bildungsangebote sie besuchen. Wichtig ist, dass die Ausbildung wöchentlich mindestens 10 Unterrichtseinheiten bzw. im Falle eines Studiums 4 ECTS pro Semester umfasst.
Die weiteren Regelungen rund um die nachzuweisende Bildungsaktivität während der Bildungsteilzeit gelten analog jenen zum Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz.

Anspruchs­dauer

Innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren kann maximal 2 Jahre lang Bildungsteilzeitgeld bezogen werden.

Bildungsteilzeit kann auch in Teilen mit einer Dauer von je mindestens 4 Monaten vereinbart werden. Die Summe der einzelnen Teile darf innerhalb der 4-jährigen Rahmenfrist 24 Monate allerdings nicht überschreiten.

Antrag­stellung

Als Nutzer:in eines eAMS-Kontos können Sie Bildungsteilzeit/Bildungsteilzeitgeld elektronisch beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der AMS-Website. Die Zugangsdaten zu Ihrem persönlichen eAMS-Konto erhalten Sie über die AMS-ServiceLine +43 50 904440 oder per Mail an ams.servicelineooe@ams.at .

Nutzen Sie das eAMS-Konto noch nicht, können Sie Bildungsteilzeit/Bildungsteilzeitgeld natürlich auch persönlich bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen.
Mitzubringen sind:

  • Formular Bildungsteilzeit
  • Bestätigung über die von Ihnen geplanten Aus- und Weiterbildungsvorhaben inklusive der genauen Kurszeiten
  • schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung.

Beachten Sie

  • Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld kann am AMS frühestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsteilzeit gestellt werden.

  • Bei Fragen, die Sie gerne im Vorfeld mit dem AMS geklärt hätten, wenden Sie sich am besten an die AMS-ServiceLine +43 50 904440 .

  • Bildungsteilzeitgeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.

  • Die Reduzierung der Arbeitszeit muss parallel mit dem Start der Bildungsteilzeit erfolgen. Ein nachträglicher Antrag auf Bildungsteilzeit ist nicht möglich, wenn die Arbeitszeit vor kurzem reduziert wurde.

Kombination von Bildungs­teil­zeit und Bildungs­karenz

Ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz und umgekehrt ist möglich, sofern die jeweilige höchstzulässige Dauer nicht bereits ausgeschöpft wurde.

Beispiel 1

Wechsel nach 6 Monaten Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz.
Bildungsteilzeit kann bis zu 24 Monate vereinbart werden, Bildungskarenz bis zu 12 Monate.
Die bereits verbrauchten 6 Monate Bildungsteilzeit sind zur Hälfte anzurechnen und verringern die maximale Bildungskarenz wie folgt:
12 Monate – (0,5 x 6 Monate) = 9 Monate
Nach 6 Monaten Bildungsteilzeit können also noch 9 Monate Bildungskarenz vereinbart werden.

Beispiel 2

Wechsel nach 6 Monaten Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit.
Bildungsteilzeit kann bis zu 24 Monate vereinbart werden, Bildungskarenz bis zu 12 Monate.
Die bereits verbrauchten 6 Monate Bildungskarenz sind doppelt anzurechnen und verringern die maximale Bildungsteilzeit wie folgt:
24 Monate  – (2 x 6 Monate) = 12 Monate
Nach 6 Monaten Bildungskarenz können also noch 12 Monate Bildungsteilzeit vereinbart werden.

Links

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer OÖ
AK Bildungsberatung in OÖ

TEL:      +43 50 6906 3
E-MAIL: bildungsinfo@akooe.at
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