AMS Pflege­stipendium

In Zusammenhang mit der Pflegereform fördert das Arbeitsmarktservice (AMS) seit 1. Jänner 2023 Personen, die bestimmte Ausbildungen in Gesundheits- und Sozialberufen absolvieren.

Wer hat An­spruch?

  • Arbeitslose oder karenzierte Personen (Karenzierung eines bestehenden Dienstverhältnisses oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit),
  • die vor Ausbildungsbeginn das 20. Lebensjahr vollendet haben und
  • ab 1. Jänner 2023 eine förderbare Ausbildung beginnen.

HINWEIS

Bei Personen, die noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, muss der Schul-/Studienabbruch beziehungsweise die Matura zumindest 2 Jahre zurückliegen. 

ACHTUNG!

Personen, die bereits im Gesundheits- und Pflegebereich arbeiten und eine der unten angeführten Ausbildungen absolvieren möchten, dürfen das Arbeitsverhältnis nicht auflösen!
Die Zustimmung des Arbeitgebers ist für eine

erforderlich, um während der Zeit der Ausbildung eine finanzielle Unterstützung vom AMS zu erhalten.

Welche Aus­bildungen werden ge­fördert?

  • Pflegeassistenz
  • Pflegefachassistenz
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (Schule, auslaufend)
  • Bachelor-Studium Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (Studienstart ab Herbst 2024, nicht für vorher begonnenes Studium!)
  • Fachsozialbetreuung Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung
  • Diplomsozialbetreuung Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, Familienarbeit
  • Ausbildung von Fachsozialbetreuung zur Diplomsozialbetreuung
  • Ausbildung von Pflegeassistenz zur Pflegefachassistenz beziehungsweise Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (Schule)

Die Ausbildungen müssen mindestens 25 Wochenstunden umfassen (theoretische + praktische Ausbildung)

ACHTUNG

Die Gewährung eines AMS-Pflegestipendiums für das FH-Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege ist zeitlich und budgetär begrenzt und an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft:

  • Studienbeginn ab 1. September 2024
  • persönliches Beratungsgespräch am AMS vor Studienbeginn
  • Erfüllung aller Punkte einer eigens entwickelten Checkliste

Die Beantragung eines AMS-Pflegestipendiums für das FH-Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege ist bis 31. August 2025 möglich. Die Entscheidung, ob es gewährt wird, liegt bei den AMS-Berater:innen.
Nicht gefördert werden Studien, die bereits vor dem 1. September 2024 begonnen wurden, auch wenn sie begründet abgebrochen oder unterbrochen wurden.

 

Stipendien­höhe und Anspruchs­dauer

Das AMS-Pflegestipendium beträgt mindestens 51,20 Euro täglich, das sind 1.536 Euro in 30 Kalendertagen. 

Falls das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe höher ist beziehungsweise wäre, so wird der höhere von beiden Beträgen ausbezahlt, wenn Sie eine der genannten Ausbildungen beginnen.

Eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) kann zusätzlich beantragt werden.

HINWEIS

  • Bei einer Karenzierung wird die Höhe des AMS-Pflegestipendiums ausbezahlt, nicht ein höheres Arbeitslosengeld oder eine höhere Notstandshilfe.

  • Kündigt man das vorhergehende Arbeitsverhältnis selbst, bekommt man die ersten 4 Wochen kein Arbeitslosengeld beziehungsweise kein AMS-Pflegestipendium.

  • Bezieher:innen des AMS-Pflegestipendiums mit Kind(ern) unter 15 Jahren können die AMS-Kinderbetreuungsbeihilfe beantragen.

Das AMS-Pflegestipendium wird für die Dauer der Ausbildung gewährt. Zu vereinbarten Terminen müssen Sie dem AMS Ausbildungsnachweise vorlegen.
Mit dem AMS-Pflegestipendium können maximal 2 unterschiedliche Ausbildungen gefördert werden. Insgesamt kann eine Person höchstens 4 Jahre lang das AMS-Pflegestipendium beziehen.

ACHTUNG

Wenn Kursbeiträge anfallen, werden diese vom AMS nicht übernommen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist eine Förderung vom Bildungskonto des Landes Oberösterreich möglich.

Antrag zeit­gerecht stellen

Beantragen Sie das AMS-Pflegestipendium persönlich beim AMS oder über das eAMS-Konto gleich nach Zusage eines Ausbildungsplatzes und unbedingt vor Beginn der Ausbildung. Sie können sich vorher auch schon beim AMS informieren.

Zu­verdienst bis zur Gering­fügigkeits­grenze

Parallel zum Bezug des AMS-Pflegestipendiums ist ein Zuverdienst maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 518,44 Euro (2024) möglich.

ACHTUNG

Werden für die Ausbildung zum Beispiel Schulbeihilfe, Studienbeihilfe oder Taschengeld laut Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ausgezahlt, erfolgt keine Anrechnung bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Sind diese Zuwendungen höher, so wird das AMS-Pflegestipendium nicht mehr ausbezahlt. Eine Förderung für geleistete Kursbeiträge, zum Beispiel vom Bildungskonto des Landes Oberösterreich, fällt nicht unter diese Regelung.

Bin ich ver­sichert?

Bezieher:innen eines AMS-Pflegestipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.

ACHTUNG

Personen in Bildungskarenz beziehungsweise Bildungsteilzeit können nicht auf das AMS-Pflegestipendium umsteigen.

Kontakt

Kontakt

AK Bildungsberatung in OÖ
TEL: +43 50 6906 1601
E-MAIL: bildungsinfo@akooe.at
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