Bildungsteilzeit
Bildungsteilzeit – eine Alternative zur Bildungskarenz
Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld ermöglichen es Beschäftigten, ihr Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu 12 Monaten zu unterbrechen (ohne es zu lösen) und sich in dieser Zeit voll und ganz auf eine Aus- und Weiterbildung zu konzentrieren.
Eine Variante zur Vollkarenz ist die Bildungsteilzeit mit teilweisem Lohnersatz vom AMS, eine andere die Kombination von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit.
Vorangestellt als Erstes die Neuerungen bei einer Bildungskarenz, die vor etwaigen coronabedingten Einschränkungen der Aus- und Weiterbildung begonnen wurde. Weiter unten im Artikel dann die allgemeinen Regelungen zur Bildungskarenz.
Diese Sonderregelungen gelten befristet im Zeitraum 16.3.2020 bis 31.12.2024.
Ermöglicht ein Arbeitgeber in Oberösterreich eine Bildungskarenz und übernimmt auch die Hälfte der Ausbildungskosten, weil er am Weiterbildungsabschluss der Arbeitnehmer/-in interessiert ist, so ist die Bildungskarenz Plus zu beantragen. Die andere Hälfte der Kurskosten steuert das Land Oberösterreich mit bis zu 3.000 Euro bei. Pro Unternehmen kann die Hälfte der Belegschaft, maximal 30 Personen, die Bildungskarenz Plus in Anspruch nehmen. Arbeitnehmer/-innen beantrage die Bildungskarenz beim AMS, Arbeitgeber die Bildungskarenz Plus beim Land OÖ vor Start der Aus- bzw. Weiterbildung. Für die Bildungskarenz Plus gelten die gleichen Bedingungen bezüglich Voraussetzungen, Dauer, Weiterbildungsgeld und Ähnliches wie für die Bildungskarenz. Diese werden weiter unten erläutert.
Die Weiterbildung in der Bildungskarenz Plus kann im Zeitraum von 1.2.2021 bis 31.12.2022 absolviert werden.
Die Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate und darf maximal 12 Monate dauern. Sie kann auch in Teilen vereinbart werden. Die Gesamtsumme der einzelnen Teile darf innerhalb von 4 Jahren 12 Monate nicht überschreiten.
Information zu coronabedingten Ausnahmen von dieser Regelung finden Sie oben im ersten Absatz.
Während der Bildungskarenz erhalten Arbeitnehmer/-innen Weiterbildungsgeld in Höhe ihres Arbeitslosengeldanspruchs, mindestens aber 14,53 Euro täglich. Informationen zum Arbeitslosengeld und zur Anspruchsberechnung erhalten Sie beim AMS.
Wird die Bildungskarenz in Teilen vereinbart, so richtet sich die Höhe des Weiterbildungsgeldes für alle Teile nach dem Weiterbildungsgeldanspruch im ersten Teil der Bildungskarenz. Beträgt die Unterbrechung zwischen 2 Bildungskarenz-Teilen mehr als 62 Tage, muss beim AMS neuerlich ein Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt werden. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zwischen den beiden Bildungskarenz-Teilen beim selben Unternehmen beschäftigt, wird auch in diesen Fällen die Berechnungsbasis für das Weiterbildungsgeld im ersten Teil herangezogen.
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 475,86 Euro (2021) ist während der Bildungskarenz gestattet.
Arbeitnehmer/-innen können für sich entscheiden, welche Bildungsangebote sie besuchen. Auch die Teilnahme an Aus- und Weiterbildung im Ausland ist möglich.
Wichtig ist, dass beim AMS der durchgehende Besuch von Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche schriftlich nachgewiesen wird. Für Personen mit Kindern unter 7 Jahren, für die keine längeren Betreuungsmöglichkeiten bestehen, genügt der Nachweis von 16 Stunden pro Woche.
Umfasst die Ausbildung weniger als 20 beziehungsweise 16 Wochenstunden, wird aber von der Bildungseinrichtung eine - für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendige - Lernzeit bestätigt, dann wird diese Zeit bei der Berechnung der Wochenstunden berücksichtigt.
Studierende müssen nach 6 Monaten beziehungsweise am Ende eines jeden Semesters einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS Punkten beziehungsweise 4 Semesterwochenstunden erbringen. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis erbracht werden (wie etwa eine Bestätigung über den Fortschritt und über den zu erwartenden positiven Abschluss einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit).
Die geforderten Wochenstunden gelten in der Regel als erfüllt, beim Besuch:
Personen, die Fernlehrangebote nutzen, benötigen auf jeden Fall eine Bestätigung der Bildungseinrichtung über einen Lernaufwand im Ausmaß von 20 beziehungsweise 16 Stunden pro Woche.
Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist grundsätzlich ein durchgehender Kursbesuch nötig. Ausnahmen wie notwendige Vorlaufzeiten, Nachlaufzeiten und Unterbrechungen werden vom AMS unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert, sind aber zu begründen. Bei 12-monatigen Bildungskarenzen sind Vorlaufzeiten, Nachlaufzeiten und Unterbrechungen von maximal jeweils 4 Wochen möglich, bei kürzeren jeweils nur 1 Woche. Eine Klärung mit dem AMS im Vorfeld ist ratsam!
Als Nutzer/-in eines eAMS-Kontos können Sie Bildungskarenz/Weiterbildungsgeld elektronisch beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der AMS-Website. Die Zugangsdaten zu Ihrem persönlichen eAMS-Konto erhalten Sie über die AMS-ServiceLine +43 50 904440 oder per Mail an ams.servicelineooe@ams.at .
Nutzen Sie das eAMS-Konto noch nicht, können Sie Bildungskarenz/Weiterbildungsgeld natürlich auch persönlich bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Mitzubringen sind dann das Formular Bescheinigung für Bildungskarenz und eine Bestätigung über die von Ihnen geplanten Aus- und Weiterbildungsvorhaben inklusive der genauen Kurszeiten.
Während der Bildungskarenz und dem Bezug von Weiterbildungsgeld besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz.
Zeiten einer Bildungskarenz mit Bezug von Weiterbildungsgeld (ab 2005) werden bei der Pensionsermittlung als sogenannte Teilpflichtversicherungszeiten berücksichtigt. Es werden hierfür bestimmte - jährlich valorisierte - Beitragsgrundlagen herangezogen und dem Pensionskonto gutgeschrieben. Sie erhöhen die Pensionsleistung und sind für die Wartezeit als Voraussetzung für den Zugang zur Pension anrechenbar (gilt jedoch NICHT für die Hacklerregelung). Die Beiträge dafür zahlen der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds.
Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Nach Ablauf der Bildungskarenz hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Bildungskarenz kann nicht gleichzeitig mit einer Elternkarenz vereinbart werden. Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld kann das pauschale Kinderbetreuungsgeld bezogen werden, allerdings zählt das Weiterbildungsgeld als Zuverdienst zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Der gleichzeitige Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld ist nicht möglich.
Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (wie etwa Abfertigungsansprüche von Arbeitnehmer/-innen im Abfertigungssystem alt), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht.
Während der Bildungskarenz besteht kein Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz durch Kündigung des Arbeitgebers beendet, so läuft das Weiterbildungsgeld für die vereinbarte Dauer dennoch weiter; vorausgesetzt, die Ausbildung wird weitergeführt. Die Abfertigung und eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub werden auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts berechnet.
Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen wird, ist als sogenannte Motivkündigung binnen 1 Woche anfechtbar.
Sollte das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Bildungskarenz durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aufgekündigt oder einvernehmlich gelöst werden, so wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld nicht mehr gewährt.
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