Bildungs­karenz

Die Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeit mit Bildungsteilzeitgeld wurde mit 1.4.2025 abgeschafft.

Die gesetzlichen Regelungen zum Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld sind mit 31. März 2025 ausgelaufen. Der Bezug von Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld ist darüber hinaus mit Übergangsregelungen noch möglich, wenn nachweislich (schriftlich) bis zum 28. Februar 2025 mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 beginnt.

Arbeitsrechtlich gilt

Von einer bis 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit können Sie zurücktreten, wenn aufgrund der gesetzlichen Abschaffung das Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann. Darüber hinaus wird es weiterhin möglich sein, mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit – allerdings ohne Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld vom AMS – zu vereinbaren.

Folgende Übergangsregelungen gelten seit 1.4.2025

Für ein bis zum 31.3. zuerkanntes Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld aufgrund einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit gilt nun Folgendes: 

Bildungskarenz in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31. März begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/Bildungsteilzeitgeldes vor. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarungen bis 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) mit dem:der Arbeitgeber:in vereinbart wurden.

Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.

Für Bildungskarenzen/Bildungsteilzeiten, die bis spätestens 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) vereinbart wurden und die Bildungsmaßnahme bis 31.5. beginnt, gilt nun Folgendes: 

Bildungskarenzen in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31.5. begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/ Bildungsteilzeitgeldes vor.

Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.  

Zur Frage, was unter „nachweislich vereinbart“ zu verstehen ist
Dem Schriftlichkeitserfordernis genügt auch eine E-Mail-Kommunikation oder ein unterfertigtes Protokoll eines Mitarbeiter:innengespräches. Die schriftliche Vereinbarung muss ein Datum enthalten.  

Verlängerungen der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld wird für Verlängerungen mit Beginn ab 1.4.2025 nur gewährt, wenn die Vereinbarung über die Verlängerung nachweislich vor dem 1.3.2025 getroffen wurde und die Weiterbildungsmaßnahme bis spätestens 31.5.2025 beginnt.  

Fortbezug der Leistung nach Unterbrechung

Ein Fortbezug der Leistung ist nur vorgesehen, wenn die Ausbildung in Modulen erfolgt (siehe oben Bildungskarenz in Modulen) oder es sich um eine unvorhersehbare Unterbrechung handelt.  

Wichtig: Bereits erfolgte Abweisungen trotz Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen werden nur mit Antrag der betreffenden Personen durch das AMS berichtigt!  

Sollten Sie vom AMS bereits eine Abweisung erhalten haben und nicht klar sein, ob Sie unter eine der oben angeführten Regelungen fallen, lassen Sie dies jedenfalls beim AMS abklären!  

Wird es 2026 wieder eine Bildungskarenz geben?

Mit 1. Jänner 2026 soll es ein neues Modell für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit geben. Dazu liegen aber noch keine konkreten Regelungen vor. Wir werden Sie hier – wie immer – als gesetzliche Arbeitnehmer:innenvertretung auf dem Laufenden halten! 

Voraus­setzungen für eine Bildungs­karenz

  • Ein mindestens 6 Monate dauerndes arbeitslosenversicherungspflichtiges, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz.

  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber.

  • Der/die Arbeitnehmer:in erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld.

  • Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von wöchentlich 20 Unterrichtseinheiten (schriftlicher Nachweis!). Für Eltern mit einem Kind unter 7 Jahre, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit (schriftlicher Nachweis) besteht, ist der Nachweis von 16 Unterrichtseinheiten pro Woche ausreichend.

  • Studierende haben nach jeweils 6 Monaten beziehungsweise am Ende jedes Semesters einen Leistungsnachweis im Umfang von 8 ECTS Punkten beziehungsweise 4 Semesterwochenstunden zu erbringen.

  • Arbeitnehmer:innen, die in einem Saisonbetrieb beschäftigt sind, können eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens 3 Monate gedauert hat und vor Antritt der Bildungskarenz innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren eine Beschäftigung von insgesamt 6 Monaten beim selben Unternehmen vorliegt.

  • Bildungskarenz im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist möglich. Voraussetzung ist, dass die Bildungskarenz unmittelbar im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug beginnt. Endet dieser zum Beispiel am 17. März, muss am 18. März die Bildungskarenz starten.

BEACHTEN SIE

  • Auch freie Dienstnehmer:innen können Bildungskarenz vereinbaren.

  • Für Vertragsbedienstete von Bund, Land und Gemeinden gelten eigene Regelungen zur Bildungskarenz. Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Personalvertretung.

  • Beamt:innen haben keinen Anspruch auf Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld.

Dauer der Bildungs­karenz

Die Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate und darf maximal 12 Monate dauern. Sie kann auch in Teilen vereinbart werden. Die Gesamtsumme der einzelnen Teile darf innerhalb der Rahmenfrist von 4 Jahren 12 Monate nicht überschreiten.

Weiter­bildungs­geld

Während der Bildungskarenz erhalten Arbeitnehmer:innen Weiterbildungsgeld in Höhe ihres Arbeitslosengeldanspruchs, mindestens aber 14,53 Euro täglich. Informationen zum Arbeitslosengeld und zur Anspruchsberechnung erhalten Sie beim AMS.

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann das AMS auch eine Beihilfe zum Weiterbildungsgeld gewähren (zum Beispiel für Kursbeiträge, Fahrtkosten).

Weiterbildungsgeld und geteilte Bildungskarenz

Wird die Bildungskarenz in Teilen vereinbart, so richtet sich die Höhe des Weiterbildungsgeldes für alle Teile nach dem Weiterbildungsgeldanspruch im ersten Teil der Bildungskarenz. Dauert die Unterbrechung zwischen 2 Bildungskarenzteilen länger als 62 Tage, muss beim AMS neuerlich ein Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt werden.

Weiterbildungsgeld und Zuverdienst

Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von monatlich 551,10 Euro (2025) ist während der Bildungskarenz gestattet.

Weiterbildungsgeld und Kurzarbeit

Eine Bildungskarenz kann auch nach Kurzarbeit vereinbart werden. Bei der Berechnung des Weiterbildungsgeldes entsteht dabei keine Benachteiligung.

Bildungs­aktivität, Wochen­stunden, Lern­zeit

Arbeitnehmer:innen können für sich entscheiden, welche Bildungsangebote sie im In- oder Ausland besuchen. 
Sie können die Bildungskarenz zur beruflichen Weiterbildung nutzen, zum Nachholen eines Schul- oder Lehrabschlusses oder für die Ausbildung in einem neuen Beruf. Hobbykurse werden vom AMS nicht anerkannt.

BEACHTEN SIE!

Das AMS gewährt kein Weiterbildungsgeld für ein ausschließliches Selbststudium mit Hilfe von Lernunterlagen oder Video.

Für die Kosten der Aus-/Weiterbildung können, bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen, eventuell Förderungen beantragt werden. Die AK Bildungsberatung informiert Sie darüber.

Präsenz- und Online-Kurse

Durchschnittlich sind 20 Unterrichtseinheiten (UE) Aus-/Weiterbildung pro Woche nachzuweisen. Eltern mit einem Kind unter 7 Jahren, die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit haben, brauchen durchschnittlich 16 UE Aus-/Weiterbildung pro Woche.

Achten Sie – vor allem bei Online-Angeboten - bereits vor der Buchung einer Aus-/Weiterbildung darauf, ob auch wirklich alle AMS-Vorgaben erfüllt sind:

  • Beginn- und Enddatum der Aus-/Weiterbildung
  • Inhaltlich festgelegter Lehr- beziehungsweise Schulungsplan
  • Von den geforderten 20 beziehungsweise 16 UE muss mindestens ein Viertel (5 beziehungsweise 4 UE) pro Woche, als persönliche Anwesenheit in einem Präsenzkurs oder Webinar (Live-Online-Veranstaltung) absolviert werden. Vom AMS wird das als „seminaristischer Teil“ bezeichnet.
  • Maximal Dreiviertel der geforderten 20 beziehungsweise 16 UE (15 beziehungsweise 12 UE) pro Woche, können als Selbstlernzeit von der Bildungseinrichtung bestätigt werden. In dieser können zum Beispiel der Lernstoff selbst erarbeitet, für die Wissensüberprüfung Übungsaufgaben gelöst oder für eine Prüfung gelernt werden.
  • Die Möglichkeit, mit Trainer:innen/Vortragenden inhaltliche Fragen zu klären und sich mit anderen Kursteilnehmer:innen auszutauschen, ist von der Bildungseinrichtung einzurichten.

Beinhaltet eine Ausbildung sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil, so darf der praktische Teil nicht beim eigenen Arbeitgeber absolviert werden. Einzige Ausnahme: Das Praktikum ist ausschließlich dort möglich.

Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist grundsätzlich ein durchgehender Kursbesuch nötig. Das AMS toleriert bei einer Bildungskarenz, die länger als 2 Monate dauert, jeweils maximal eine Woche Vorlauf- beziehungsweise Nachlaufzeit, in der kein Kursbesuch stattfinden muss. In Abklärung mit dem AMS kann auch zwischen 2 Kursen maximal eine Woche ohne Weiterbildung liegen.

Studium

Studierende müssen nach 6 Monaten beziehungsweise am Ende eines jeden Semesters einen Nachweis über abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten beziehungsweise 4 Semesterwochenstunden erbringen. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis erbracht werden (wie etwa eine Bestätigung über den Fortschritt und über den zu erwartenden positiven Abschluss einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit).

Bei einem Studienabbruch während der Bildungskarenz ist nach Klärung mit dem AMS ein aliquoter Anteil ECTS-Punkte nachzuweisen.

Wird der Nachweis über geleistete ECTS-Punkte nicht erbracht, kann man den Anspruch auf weitere 6 Monate Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfrist von 4 Jahren verlieren. Außer man kann dem AMS berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung vorlegen.

HINWEIS

Nutzen Sie das eAMS-Konto schon vor der Antragstellung, um abzuklären, ob das gewählte Bildungsangebot die Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld erfüllt.

Führen Sie einen „Bildungskarenz-Arbeitszeit-Kalender“, in dem Sie sowohl die seminaristischen Teile als auch die Lernzeiten für jede Woche dokumentieren.

Rechnen Sie damit, dass das AMS Ihre Weiterbildungsteilnahme während und am Ende der Bildungskarenz überprüft. Können Sie keine persönliche Anwesenheit im Präsenzkurs oder Online-Kurs nachweisen, für den Sie Weiterbildungsgeld beantragt haben, kann das AMS das Weiterbildungsgeld einstellen beziehungsweise auch zurückverlangen.

Nehmen Sie unmittelbar mit dem AMS Kontakt auf, wenn sich an der Aus-/Weiterbildung oder im Studium aufgrund von Krankheit oder anderen unabwendbaren Ereignisse etwas ändert beziehungsweise Sie den Verpflichtungen gegenüber dem AMS nicht nachkommen können.

Das AMS fordert das Weiterbildungsgeld zurück, wenn Sie innerhalb der ersten 2 Monate die Bildungskarenz abbrechen.

Antrag­ auf Bildungs­karenz

Die Bildungskarenz beziehungsweise das Weiterbildungsgeld können Sie frühestens 3 Wochen vor Start der Bildungskarenz über das eAMS-Konto oder persönlich bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. 

Dafür ist das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular Bescheinigung für Bildungskarenz und eine Bestätigung über die von Ihnen geplanten Weiterbildungsvorhaben inklusive der genauen Kurszeiten erforderlich.

BEACHTEN SIE

  • Bei Fragen, die Sie gerne im Vorfeld mit dem AMS geklärt hätten, wenden Sie sich am besten an die AMS-ServiceLine +43 50 904440.

  • Weiterbildungsgeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.

Kranken- und Pensions­versicherung

Kranken- und Unfallversicherung

Während der Bildungskarenz und dem Bezug von Weiterbildungsgeld besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz.

Pensionsversicherung

Zeiten einer Bildungskarenz mit Bezug von Weiterbildungsgeld werden bei der Pensionsermittlung als sogenannte Teilpflichtversicherungszeiten berücksichtigt. Es werden hierfür bestimmte - jährlich valorisierte - Beitragsgrundlagen herangezogen und dem Pensionskonto gutgeschrieben. Sie erhöhen die Pensionsleistung und sind für die Wartezeit als Voraussetzung für den Zugang zur Pension anrechenbar (gilt jedoch NICHT für die Hacklerregelung). Die Beiträge dafür zahlen der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds.

Arbeits­losig­keit

Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Nach Ablauf der Bildungskarenz hat der/die Arbeitnehmer:in im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Kinder­betreuungs­zeiten

Eine Bildungskarenz kann nicht gleichzeitig mit einer Elternkarenz vereinbart werden. Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld kann das pauschale Kinderbetreuungsgeld bezogen werden, allerdings zählt das Weiterbildungsgeld als Zuverdienst zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Der gleichzeitige Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld ist nicht möglich.

Urlaubs­an­spruch und Weihnachts­geld

Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (wie etwa Abfertigungsansprüche von Arbeitnehmer:innen im Abfertigungssystem alt), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht.

Be­endigung des Arbeits­ver­hältnisses

Während der Bildungskarenz besteht kein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Kündigung durch Arbeitgeber

Wird das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz durch Kündigung des Arbeitgebers beendet, so läuft das Weiterbildungsgeld für die vereinbarte Dauer weiter - vorausgesetzt die Ausbildung wird weitergeführt. Die Abfertigung und eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub werden auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts berechnet.

Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen wird, ist als sogenannte Motivkündigung innerhalb einer Woche anfechtbar.

Kündigung durch Arbeitnehmer und einvernehmliche Auflösung

Sollte das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Bildungskarenz durch den/die Arbeitnehmer:in aufgekündigt oder einvernehmlich gelöst werden, so wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld nicht mehr gewährt.

TIPP

Wenden Sie sich bei sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Bildungskarenz an die AK-Rechtsberatung.

Bildungs­karenz Plus OÖ

Bildungskarenz Plus ist eine auf den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 begrenzte Kurskostenförderung.

TIPP

Sie möchten eine Weiter­bildung absolvieren, die im Unternehmen gefragt ist? Sie möchten Zeiten geringer Auslastung für eine Ausbildung nutzen?

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zum Thema Bildungs­karenz. Im günstigsten Fall erhalten Sie Zeit für die Ausbildung und zahlen keine Kurskosten, wenn sich Arbeit­geber und Land Oberösterreich diese teilen (= "Bildungskarenz Plus"). 

Wenn Arbeitgeber Beschäftigten mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich eine Bildungskarenz ermöglichen und auch die Ausbildungskosten übernehmen, kann Bildungskarenz Plus beim Land Oberösterreich beantragt werden. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der Kurskosten, maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer:in. Pro Unternehmen kann für die Hälfte der Belegschaft die Bildungskarenz Plus in Anspruch genommen werden - maximal für 30 Arbeitnehmer:innen. Die Ausbildung muss bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.

Arbeitnehmer:innen beantragen die Bildungskarenz beziehungsweise das Weiterbildungsgeld beim AMS, Arbeitgeber die Bildungskarenz Plus beim Land Oberösterreich - und zwar vor Start der Ausbildung.

Für die Bildungskarenz Plus gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bildungskarenz.

Links

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer OÖ
AK Bildungsberatung in OÖ

TEL:      +43 50 6906 3
E-MAIL: bildungsinfo@akooe.at
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