Bildungsteilzeit
Bildungsteilzeit – eine Alternative zur Bildungskarenz
Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld ermöglichen es Beschäftigten, ihr Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu 12 Monaten zu unterbrechen ohne es zu lösen. Sie können sich in dieser Zeit voll und ganz auf eine Weiterbildung konzentrieren.
Eine Variante zur Bildungskarenz ("Vollkarenz") ist die Bildungsteilzeit mit teilweisem Lohnersatz vom Arbeitsmarktservice (AMS), eine andere Variante ist die Kombination von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit.
Bildungskarenz Plus ist eine auf den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 begrenzte Kurskostenförderung.
TIPP
Sie möchten eine Weiterbildung absolvieren, die im Unternehmen gefragt ist? Sie möchten Zeiten geringer Auslastung für eine Ausbildung nutzen?
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zum Thema Bildungskarenz. Im günstigsten Fall erhalten Sie Zeit für die Ausbildung und zahlen keine Kurskosten, wenn sich Arbeitgeber und Land Oberösterreich diese teilen (="Bildungskarenz Plus").
Wenn Arbeitgeber Beschäftigten mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich eine Bildungskarenz ermöglichen und auch die Ausbildungskosten übernehmen, kann Bildungskarenz Plus beim Land Oberösterreich beantragt werden. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der Kurskosten, maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer:in. Pro Unternehmen kann für die Hälfte der Belegschaft die Bildungskarenz Plus in Anspruch genommen werden - maximal für 30 Arbeitnehmer:innen. Die Ausbildung muss bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.
Arbeitnehmer:innen beantragen die Bildungskarenz beziehungsweise das Weiterbildungsgeld beim AMS, Arbeitgeber die Bildungskarenz Plus beim Land Oberösterreich - und zwar vor Start der Ausbildung.
Für die Bildungskarenz Plus gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bildungskarenz.
BEACHTEN SIE
Die Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate und darf maximal 12 Monate dauern. Sie kann auch in Teilen vereinbart werden. Die Gesamtsumme der einzelnen Teile darf innerhalb von 4 Jahren 12 Monate nicht überschreiten.
Während der Bildungskarenz erhalten Arbeitnehmer:innen Weiterbildungsgeld in Höhe ihres Arbeitslosengeldanspruchs, mindestens aber 14,53 Euro täglich. Informationen zum Arbeitslosengeld und zur Anspruchsberechnung erhalten Sie beim AMS.
Wird die Bildungskarenz in Teilen vereinbart, so richtet sich die Höhe des Weiterbildungsgeldes für alle Teile nach dem Weiterbildungsgeldanspruch im ersten Teil der Bildungskarenz. Beträgt die Unterbrechung zwischen 2 Bildungskarenzteilen mehr als 62 Tage, muss beim AMS neuerlich ein Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt werden. War der/die Arbeitnehmer:in zwischen den beiden Bildungskarenzteilen beim selben Unternehmen beschäftigt, wird auch in diesen Fällen die Berechnungsbasis für das Weiterbildungsgeld im ersten Teil herangezogen.
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von monatlich 518,44 Euro (2024) ist während der Bildungskarenz gestattet.
Eine Bildungskarenz kann auch nach Kurzarbeit vereinbart werden. Bei der Berechnung des Weiterbildungsgeldes entsteht dabei keine Benachteiligung.
Arbeitnehmer:innen können für sich entscheiden, welche Bildungsangebote sie besuchen. Auch die Teilnahme an Aus- und Weiterbildung im Ausland ist möglich.
Wichtig ist, dass beim AMS der durchgehende Besuch von Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 20 Unterrichtseinheiten pro Woche schriftlich nachgewiesen wird. Für Personen mit Kindern unter 7 Jahren, für die keine längeren Betreuungsmöglichkeiten bestehen, genügt der Nachweis von 16 Unterrichtseinheiten pro Woche.
Umfasst die Ausbildung weniger als 20 beziehungsweise 16 Unterrichtseinheiten, wird aber von der Bildungseinrichtung eine - für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendige - Lernzeit bestätigt, dann wird diese Zeit bei der Berechnung der Unterrichtseinheiten berücksichtigt.
Beinhaltet eine Ausbildung sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil, so darf der praktische Teil nicht beim eigentlichen Arbeitgeber stattfinden - außer diese Ausbildung ist nur dort möglich!
Studierende müssen nach 6 Monaten beziehungsweise am Ende eines jeden Semesters einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS Punkten beziehungsweise 4 Semesterwochenstunden erbringen. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis erbracht werden (wie etwa eine Bestätigung über den Fortschritt und über den zu erwartenden positiven Abschluss einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit).
Die geforderten Unterrichtseinheiten gelten in der Regel als erfüllt, beim Besuch:
Personen, die Fernlehrangebote nutzen, benötigen auf jeden Fall eine Bestätigung der Bildungseinrichtung über einen Lernaufwand im Ausmaß von 20 beziehungsweise 16 Unterrichtseinheiten pro Woche.
Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist grundsätzlich ein durchgehender Kursbesuch nötig. Ausnahmen wie notwendige Vorlaufzeiten, Nachlaufzeiten und Unterbrechungen werden vom AMS im Höchstausmaß von insgesamt einer Woche akzeptiert.
Als Nutzer:in eines eAMS-Kontos können Sie Bildungskarenz/Weiterbildungsgeld elektronisch beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der AMS-Website. Die Zugangsdaten zu Ihrem persönlichen eAMS-Konto erhalten Sie über die AMS-ServiceLine +43 50 904440 oder per E-Mail an ams.servicelineooe@ams.at .
Nutzen Sie das eAMS-Konto noch nicht, können Sie Bildungskarenz/Weiterbildungsgeld natürlich auch persönlich bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Mitzubringen sind dann das Formular Bescheinigung für Bildungskarenz und eine Bestätigung über die von Ihnen geplanten Weiterbildungsvorhaben inklusive der genauen Kurszeiten.
BEACHTEN SIE
Während der Bildungskarenz und dem Bezug von Weiterbildungsgeld besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz.
Zeiten einer Bildungskarenz mit Bezug von Weiterbildungsgeld werden bei der Pensionsermittlung als sogenannte Teilpflichtversicherungszeiten berücksichtigt. Es werden hierfür bestimmte - jährlich valorisierte - Beitragsgrundlagen herangezogen und dem Pensionskonto gutgeschrieben. Sie erhöhen die Pensionsleistung und sind für die Wartezeit als Voraussetzung für den Zugang zur Pension anrechenbar (gilt jedoch NICHT für die Hacklerregelung). Die Beiträge dafür zahlen der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds.
Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Nach Ablauf der Bildungskarenz hat der/die Arbeitnehmer:in im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Bildungskarenz kann nicht gleichzeitig mit einer Elternkarenz vereinbart werden. Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld kann das pauschale Kinderbetreuungsgeld bezogen werden, allerdings zählt das Weiterbildungsgeld als Zuverdienst zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Der gleichzeitige Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld ist nicht möglich.
Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (wie etwa Abfertigungsansprüche von Arbeitnehmer:innen im Abfertigungssystem alt), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht.
Während der Bildungskarenz besteht kein Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz durch Kündigung des Arbeitgebers beendet, so läuft das Weiterbildungsgeld für die vereinbarte Dauer weiter - vorausgesetzt die Ausbildung wird weitergeführt. Die Abfertigung und eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub werden auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts berechnet.
Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen wird, ist als sogenannte Motivkündigung innerhalb 1 Woche anfechtbar.
Sollte das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Bildungskarenz durch den/die Arbeitnehmer:in aufgekündigt oder einvernehmlich gelöst werden, so wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld nicht mehr gewährt.
TIPP
Wenden Sie sich bitte bei sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Bildungskarenz an die AK-Rechtsberatung.© 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0