Ferialjob

Ferialarbeitnehmer/-innen sind Schüler/-innen und Studenten/-innen, die während der Ferien arbeiten um Geld zu verdienen. In der Regel sind sie ganz „normale“ Arbeitnehmer/-innen, sie sind unter anderem weisungsgebunden, in die betriebliche Organisation eingegliedert und an betriebliche Arbeitszeiten gebunden - mit befristetem Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit automatisch.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausübung eines Ferialjobs ist:

  • die erfüllte Schulpflicht (9 Schuljahre) und
  • das vollendete 15. Lebensjahr

Was Ferialarbeitnehmer beachten sollten

Vor dem Arbeitsbeginn

  • Arbeitsvertrag
    Treffen Sie über Beschäftigungsdauer, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit  usw. vor Beginn Ihres Ferialjobs eine schriftliche Vereinbarung.

  • Entlohnung
    Es steht Ihnen die Bezahlung nach dem Kollektivvertrag oder - falls es für die Branche, in der Sie arbeiten, keinen Kollektivvertrag gibt - ein angemessenes Entgelt zu. Lassen Sie sich nicht mit Pflichtpraktikalöhnen oder einem Taschengeld abspeisen. 

  • Kost und Quartier
    Häufig sind Ferialstellen nicht unmittelbar am Wohnort der Jugendlichen. Ein Anspruch auf Kost und Quartier durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin besteht aber grundsätzlich nicht.

TIPP

Gibt es daher Kost und Quartier nicht kostenlos, sollten Sie einen Abzugsbetrag im Vorstellungsgespräch vereinbaren und dann unbedingt in den abzuschließenden Arbeitsvertrag aufnehmen.

Achtung

In einigen Kollektivverträgen sind Höchstbeträge angegeben, die für die Bereitstellung von Unterkunft und dergleichen vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin abgezogen werden dürfen (etwa im oberösterreichischem Gastgewerbe).

  • Dienstzettel
    Dauert Ihr Ferialjob länger als ein Monat, muss Ihnen der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin unaufgefordert einen Dienstzettel aushändigen.

Während der Arbeit

  • Versicherung
    Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, jeden Ferialarbeitnehmer/jede Ferialarbeitnehmerin, der/die gegen Entgelt beschäftigt wird, unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) anzumelden.

  • Dienstkleidung
    Grundsätzlich ist die Anschaffung der Dienstkleidung Aufgabe des Ferialarbeitnehmers/der Ferialarbeitnehmerin. Kollektivvertragliche - günstigere - Regelungen sind jedoch zu beachten. Wird z.B. im Gastgewerbe eine spezielle Kleidung/Uniform verlangt, dann ist diese vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, in Stand zu halten und zu reinigen.

  • Arbeitszeit
    Führen Sie detaillierte Aufzeichnungen über Arbeitszeit (Beginn und Ende) und Pausen. Diese sind als Beweis bei Streitigkeiten besonders wichtig. Wenn möglich sollten die Aufzeichnungen für Beweiszwecke auch von Arbeitskollegen/-innen oder vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin unterschrieben werden. Ein Musterformular zur Aufzeichnung Ihrer Arbeitszeit haben wir für Sie vorbereitet.

    Arbeitszeit-Regelungen für Ferialarbeitnehmer/-innen unter 18 Jahre
    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. Die tägliche Arbeitszeit kann auf höchstens 9 Stunden erhöht werden, wenn Sie älter als 16 sind und in der Firma dafür am Freitag schon zu Mittag die Arbeit endet. In Ausnahmefällen sind sogar bis zu 10 Stunden am Tag erlaubt - nämlich dann, wenn Sie Reisezeiten haben, in denen Sie nicht selbst ein Fahrzeug lenken müssen. Übrigens gibt es auch Kollektivverträge, in denen weniger als 40 Stunden Wochenarbeitszeit vorgesehen sind - diese (kürzere) Arbeitszeit gilt dann natürlich auch für Sie.

    Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
    In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen (zum Beispiel im Gastgewerbe): Hier dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder 2. Sonntag hat jedoch arbeitsfrei zu bleiben!

    Überstunden
    Von Jugendlichen dürfen keine Überstunden verlangt werden. Werden trotz Verbot welche geleistet, müssen sie jedenfalls entlohnt werden (Grundlohn plus Zuschlag beziehungsweise Zeitausgleich 1:1,5)!

    Ruhepausen & Ruhezeiten
    Ferner haben Jugendliche Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Diese Pause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren.

    Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit steht Jugendlichen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden, Jugendlichen unter 18 Jahren eine von mindestens 12 Stunden zu. Diese Ruhezeit ist - außer im Gastgewerbe - innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren.

    Ferialarbeitnehmer/-innen über 18 Jahre
    Hier gelten diese besonderen Schutzvorschriften nicht. Für sie gelten die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes, wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmer/-innen auch.

Arbeitsende

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch. Eine Kündigung eines derart kurzen, befristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich.

    Ausnahmen:

    • Einvernehmliche Auflösung
      Eine einvernehmliche Auflösung, bei der der Ferialarbeitnehmer/die Ferialarbeitnehmerin und der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Auflösung und deren Zeitpunkt gemeinsam festlegen, ist jederzeit möglich.

    • Vorzeitige Auflösung durch Arbeitgeber/-in (Entlassung)
      Die Chefin/Der Chef kann das Arbeitsverhältnis aus schwerwiegenden Gründen (schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin z.B. erwiesener Diebstahl, Arbeitsverweigerung) einseitig vorzeitig auflösen.

    • Vorzeitige Auflösung durch Arbeitnehmer/-in (Austritt)
      Wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin seine Pflichten grob verletzt (z.B. vertragswidrige Tätigkeit, Vorenthalten des Entgelts, Misshandlung) kann auch der Ferialarbeitnehmer/die Ferialarbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen.

Achtung

Tritt der Ferialarbeitnehmer/die Ferialarbeitnehmerin berechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus oder wird er/sie unberechtigt entlassen, so hat ihm/ihr der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin das Entgelt zu bezahlen, das bis zum vereinbarten Vertragsende gebührt hätte. Geschieht dies nicht, müssen die Ansprüche innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Ansonsten verfallen sie.

  • Lohnabrechnung
    Bei Beendigung Ihrer Beschäftigung müssen Sie eine schriftliche Lohnabrechnung erhalten aus der Bruttolohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben ersichtlich sind. Zuschläge sind gesondert anzuführen. Unterzeichnen Sie keine Verzichtserklärungen!

    Kontrollieren Sie die Lohnabrechnung unverzüglich. Achten Sie darauf, ob auch Folgendes verrechnet wurde:
    • geleistete Überstunden
    • anteiliges Urlaubsgeld
    • anteiliges Weihnachtsgeld
    • Urlaubsersatzleistung

Achtung

Fordern Sie fehlende Beträge rasch ein! In manchen Kollektivverträgen ist nämlich festgeschrieben, dass offene Ansprüche nur binnen eines gewissen - oft extrem kurzen - Zeitraumes geltend gemacht werden können. Ist dieser verstrichen, verfallen die Ansprüche endgültig.

  • Dienstzeugnis
    Auf Verlangen hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ein Dienstzeugnis auszustellen, das Angaben über die Dauer der Ferialarbeit und die Art der geleisteten Tätigkeit enthält. Anmerkungen, die die künftige berufliche Tätigkeit beeinträchtigen könnten, dürfen in einem Dienstzeugnis jedoch nicht enthalten sein.

  • Arbeitnehmerveranlagung
    Vergessen Sie nicht, beim Finanzamt eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Er kann frühestens immer im darauffolgenden Jahr gemacht werden - und man hat 5 Jahre Zeit. Damit bekommen Sie in der Regel die bezahlte Lohnsteuer zum Teil oder sogar zur Gänze zurück. Liegt Ihr Einkommen als Ferialarbeitnehmer/-in unter der lohnsteuerpflichtigen Grenze, so können Sie trotzdem einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt stellen und erhalten bis zu 110 Euro an Negativsteuer zurück.

TIPP

Für die Zeit der Ferialarbeit sind Sie AK-Mitglied. Bei Problemen mit Ihrem Job stehen Ihnen die AK-Rechtsexpertinnen und -experten gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Ferialjob im Ausland

Falls Sie im Ausland einen Ferialjob machen, empfehlen wir Ihnen um Kontaktaufnahme bei der Oberösterreichischen Geboetskrankenkasse. Dort informiert man Sie über die geltenden Bestimmungen des jeweiligen Landes in puncto Sozialversicherung.

Kontaktdaten

+43 732 7807 504310
www.ooegkk.at/arbeiten_im_ausland

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Kontakt

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AK Bildungsberatung in OÖ
TEL: +43 50 6906 1601
E-MAIL: bildungsinfo@akooe.at
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