Lehrvertrag
Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung.
Für Lehrlinge besteht - unabhängig von der Höhe des Lehrlingseinkommens (früher: Lehrlingsentschädigung) – Anspruch auf Familienbeihilfe solange die Lehrzeit andauert, höchstens jedoch bis zum 24. Lebensjahr. Es sind auch mehrere Lehrlingsausbildungen hintereinander denkbar.
Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes gibt es Familienbeihilfe nur mehr für Kinder, die in Berufsausbildung stehen und nicht älter als 24 beziehungsweise in Ausnahmefällen 25 Jahre sind.
Unter Berufsausbildung sind in diesem Zusammenhang nicht nur öffentlich rechtliche Ausbildungen zu verstehen, sondern „alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und auf das künftige Berufsleben abzielen“.
Achtung
Übersteigt das Einkommen des volljährigen Kindes die Steuerbemessungsgrundlage von 16.455 Euro im Kalenderjahr, ist die Familienbeihilfe nur in der Höhe zurückzuzahlen, in der diese Grenze überschritten wurde (Einschleifregelung).
Familienservice
Familienservice des Bundeskanzleramtes
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