Stipendium für Selbsterhalter
Für Studierende, die bereits vier Jahre berufstätig waren
Jahrelang hat sich die Arbeiterkammer für eine höhere Studienbeihilfe eingesetzt. Mit Erfolg: Seit September 2017 ist die Studienbeihilfe um 18 Prozent erhöht und der Kreis der Bezieher/-innen ausgeweitet. Ein schöner Erfolg für die AK und vor allem für zehntausende Studierende.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Studienbeihilfe ist die jeweilige Höchst-Studienbeihilfe. Diese beträgt seit dem Wintersemester 2017/2018:
Höhe der Höchst-Studienbeihilfe | monatlich |
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| 801,00 Euro |
| 560,00 Euro |
Studierende mit Kind(ern) erhalten für jedes Kind einen monatlichen Zuschlag:
Zuschlag | monatlich |
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pro Kind | 112,00 Euro |
Einen monatlichen Zuschlag erhalten auch ältere Studierende:
Zuschlag | monatlich |
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für Über-24-Jährige | 20,00 Euro |
für Über-27-Jährige | 40,00 Euro |
Von der Höchst-Studienbeihilfe abgezogen werden:
Die jährliche Zuverdienstgrenze für Bezieher/-innen einer staatlichen Studienbeihilfe liegt ab 2020 bei 15.000 Euro (2019: 10.000 Euro). Diese errechnet sich aus Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskosten. Als Einkommen zählen z.B. auch Waisenpension, Werkvertrag, Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Dienstleistungscheck. Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich die Zuverdienstgrenze abhängig vom jeweiligen Kindesalter.
Es gibt 2 Möglichkeiten, wie Sie die Überschreitung der Zuverdienstgrenze verhindern können:
Anspruch auf Studienbeihilfe besteht – sofern ein günstiger Studienerfolg vorliegt – für die für das jeweilige Studium festgelegte Mindeststudiendauer plus 1 Toleranzsemester; zum Beispiel 6 + 1 Semester in vielen Bachelor-Studien.
Bei Diplomstudien gibt es pro Studienabschnitt 1 Toleranzsemester, bei in Studienjahre eingeteilten Studien insgesamt ein halbes Jahr.
Die Anspruchsdauer kann bei Vorliegen "wichtiger Gründe" verlängert werden. (Beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft, bei Pflege eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr, Präsenz- oder Zivildienst, Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz, bei Studierenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, in bestimmten Fällen auch bei Auslandsstudien. Näheres hierzu unter § 19 Studienförderungsgesetz.
Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist ein günstiger Studienerfolg.
Der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs ist vor allem in den ersten beiden Semestern beziehungsweise dem 1. Studienjahr wichtig: Wird der geforderte Studienerfolg nicht erbracht, so ist wenigstens die Hälfte davon vorzuweisen, da andernfalls die bereits erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen ist.
Günstiger Studienerfolg bei anderen Bildungseinrichtungen und weitere Details zum Thema finden Sie in den §§ 20, 23, 24, 25 und 25a Studienförderungsgesetz.
Studierende, die im 1. Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, müssen - zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung - Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von 7 ECTS-Punkten oder 4 Semesterstunden erbringen.
Jede Änderung der Studienrichtung ist ein Studienwechsel. Ausnahmen: Der Wechsel wurde durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt oder alle Vorstudienzeiten konnten angerechnet werden. Der Wechsel von einem alten auf einen neuen Studienplan zählt nicht als Studienwechsel.
Das Studium darf maximal zweimal und muss jeweils vor dem 3. inskribierten Semester gewechselt werden. Wird öfter gewechselt, geht der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren. Wird später gewechselt, kann zunächst solange kein Stipendium bezogen werden, bis im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im alten.
Anträge auf Studienbeihilfe können bei der für den Studienort zuständigen Studienbeihilfenbehörde – auch bequem mittels Online-Antrag - eingebracht werden.
Studienbeihilfenbehörde Linz
Ferihumerstraße 15
4040 Linz
Tel.: +43 732 66 40 31
Wintersemester | 20. September bis 15. Dezember |
Sommersemster | 20. Februar bis 15. Mai |
Schätzungen des Ministeriums zur Folge stellen bis zu 10 Prozent der Berechtigten keinen Antrag! Die Antragstellung online ist einfach gemacht und kann sich also lohnen.
Gründe für die Erhöhung einer Studienbeihilfe können unter anderem sein:
Es muss sich jedenfalls um ein Geschehen handeln, das unmittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen hat.
Solche Anträge (gleiches Formular wie für die ursprüngliche Antragstellung) können jederzeit eingebracht werden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.
Eine Auslandsbeihilfe können Studienbeihilfenbezieher/-innen erhalten, die bereits mindestens für das 3. Semester inskribiert sind und einen Auslandsstudienaufenthalt von mindestens 1 Monat planen. Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich für die maximale Dauer von 20 Monaten.
Für alle anderen Studierenden gibt es spezielle Programme wie zum Beispiel ERASMUS oder Joint Study.
Informationen dazu sowie zu weiteren geförderten Mobilitätsprogrammen gibt es in den Auslandsbüros der Universitäten und auf der Website des Österreichischen Austauschdienstes (ÖAD).
Für Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden, gibt es ein Mobilitätsstipendium. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe. Darüber hinaus ist zu beachten:
Weitere Infos zum Mobilitätsstipendium auf der Website der Studienbeihilfenbehörde.
Studierende in besonderen Notlagen können bei der Studienbeihilfenbehörde Studienunterstützung beantragen. Auch für Fernstudien an der Fernuni Hagen, der Hamburger Fernhochschule und der Open University London sowie für Studien an bestimmten Privatuniversitäten kann Studienunterstützung vergeben werden.
Nähere Infos dazu bei der Studienbeihilfenbehörde und im § 68 Studienförderungsgesetz.
Leistungs- und Förderungsstipendien sind im Studienförderungsgesetz geregelt. Förderungsziel bei Leistungsstipendien ist die "Anerkennung hervorragender Studienleistungen", bei Förderstipendien die "Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten". Diese Stipendien werden von der jeweiligen Bildungseinrichtung vergeben, welche auch die genauen Ausschreibungskriterien festlegt.
Für alle Studierenden mit Anspruch auf Studienbeihilfe wird der Fahrtkostenzuschuss automatisch berechnet und mit der Studienbeihilfe ausbezahlt.
Studienbeihilfenbezieher/-innen haben Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von 19 Euro monatlich, wenn sie eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Studienbeihilfenbehörde.
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