Schulsprengel

Grundsätzlich besteht für den Besuch einer Pflichtschule KEINE freie Schulwahl, sondern es werden je nach Wohnort die Pflichtschulen zugewiesen (Schulsprengelpflicht). Aufgrund einer Gesetzesänderung 2016 wurde der "Berechtigungssprengel" ab dem Schuljahr 2016/2017 für die Neuen Mittelschulen auf ganz Oberösterreich ausgeweitet. Wenn Platz in der gewünschten NMS vorhanden ist, kann die NMS gewählt werden. Kinder aus dem Pflichtsprengel haben weiterhin Vorrang. Der Besuch einer wohnortnahen Schule muss abgesichert sein.

Ausnahmen

  • Stadt Linz
    In Linz wurde die Sprengelpflicht aufgehoben, hier können die Eltern ihre Kinder in jeder Pflichtschule anmelden. Wenn sich zu viele Kinder bei einer Volksschule anmelden, werden Kinder aus der unmittelbaren Wohnumgebung beziehungsweise Kinder, deren Geschwister schon in dieselbe Volksschule gehen, bevorzugt aufgenommen.
  • Privatschulen
  • allgemeinbildende höhere Schulen
  • weiterführende Schulen
  • bestimmte NMS
    Für NMS mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt können vom Schulerhalter (in der Regel die Gemeinde) eigene Berechtigungssprengel gebildet werden, die ein weitaus größeres Gebiet umfassen als der Pflichtsprengel.

Weitere Ausnahmen im Hinblick auf die Schulsprengelpflicht kann es für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf geben.

Auskünfte über die Schulsprengelzuteilung erteilt die Bildungsdirektion beziehungsweise in den Statutarstädten Linz, Steyr und Wels der Magistrat.

"Umsprengelung"

Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist es derzeit möglich, dass Ihr Kind eine andere als die vorgesehene Sprengelschule besucht. Diese "Umsprengelung" gestaltet sich in der Praxis meist kompliziert, weil sie mit schulorganisatorischen Dingen und Kosten ("Gastschulbeiträge" = Kostenrückerstattung der Pflichtsprengelgemeinde an die Gemeinde der Wunschschule) verbunden ist.

Vorgehensweise bei "Umsprengelung":

  • Die Eltern beantragen beim Schulerhalter der „sprengelfremden Schule“ (das ist im Regelfall die Gemeinde der Wunschschule) die Aufnahme. Liegen die betroffenen Schulen innerhalb einer Gemeinde, reicht ein schriftliches Gesuch der Eltern an die Wunschschule (stimmen beide Schulen zu, ist der Akt positiv erledigt). 

  • Einigen sich die beteiligten Gemeinden (Wohnortgemeinde beziehungsweise Gemeinde der Wunschschule) über die Gastschulbeiträge und stimmen die Leitungen beider Schulen zu, darf der Schulsprengel gewechselt werden. Stimmen die Betroffenen nicht überein, können die Eltern den Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen. Diese entscheidet dann endgültig.

Wenn mehrere Schulen zur Auswahl stehen

Stehen mehrere Schulen zur Auswahl, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

  • die Interessen des Kindes – viele Schulen haben inhaltliche Schwerpunkte.
  • Nähe zum Wohnort
  • soziales Umfeld (z.B. ob Freund/ -innen, Geschwister diese Schule besuchen)
  • Angebot einer (schulischen) Nachmittagsbetreuung, Mittagessen
  • Ganztagesschulangebot
  • Verschränkte oder getrennte Schulform

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