Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten
Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 722]
Sie können Kosten von berufsbedingter Fort- beziehungsweise Ausbildung oder Umschulung in einen neuen Beruf geltend machen.
Ausbildungskosten
Sie können jene Kosten einer Bildungsmaßnahme geltend machen, die zur Erlangung von Kenntnissen für einen künftigen Beruf dienen. Dieser muss mit der jetzt ausgeübten Tätigkeit verwandt sein.
Beispiel
Ein Elektriker besucht eine HTL (Zweig Elektrotechnik).Fortbildungskosten
- Erwerb von Grundkenntnissen
Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse sind immer abzugsfähig. (Beispiele: Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung) - Spezifikation im ausübenden Beruf
Sie können jene Fortbildungskosten geltend machen, die zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf beitragen. - Fortbildung in Zusammenhang mit zukünftiger Tätigkeit
Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit, etwa weil Sie eine Jobzusage haben, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.
Umschulungskosten
Voraussetzungen:
- Zum Zeitpunkt der Umschulung müssen Sie eine Tätigkeit ausüben.
- Die Umschulung muss derart umfassend sein, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (etwa die Ausbildung eines Druckers zum Krankenpfleger)
- Die Umschulung muss auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Führerschein
Kosten für den Erwerb eines Führerscheins (LKW, LKW mit Anhänger, Autobus) sind von der Steuer absetzbar, sofern ein Zusammenhang mit der von Ihnen ausgeübten (verwandten) Tätigkeit besteht.
HINWEIS
Kosten zur Erlangung des PKW-Führerscheins sind nicht absetzbar!Internetkosten
- Kosten für das Internet, das für Beruf beziehungsweise für die Ausbildung genutzt wird, sind als Werbungskosten abschreibbar, wobei der Privatanteil zu schätzen und abzuziehen ist.
- Kosten für die Anschaffung eines Computers
=> siehe Artikel "Digitale Arbeitsmittel"
Nächtigungsgeld
Wenn Sie im Zuge der Ausbildung auswärts nächtigen müssen, können Sie die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück geltend machen:
Nächtigung im Inland |
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Nächtigung im Ausland | Die Höchstsätze beziehungsweise die pauschalen Nächtigungsgelder richten sich nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. |
Sprachkurs
Erwerben Sie Sprachkenntnisse allgemeiner Natur aufgrund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf (wie zum Beispiel Grundkenntnisse für eine Tätigkeit im Gastgwerbe) liegen abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten vor.
Sprachkurse im Ausland werden nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn die Reise (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist.
HINWEIS
Kosten zur Erlangung von Kenntnissen, die nur für Hobbys dienen, sind nicht abzugsfähig (etwa Italienischkurs für Urlaub).Studium
Berufstätige und lohnsteuerpflichtige Studierende können Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium (spezielle Zusatzkurse, Fahrtkosten, Studiengebühr) steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Taggeld
Taggelder im Zusammenhang mit einer Bildungsmaßnahme können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn
- der Ort der Bildungsmaßnahme mindestens 25 Kilometer entfernt ist und
- die Dauer der „Reise“ mehr als 3 Stunden beträgt.
Wenn Sie allerdings durchgehend länger als 5 Tage oder mindestens einmal in der Woche am Kursort waren, können Sie das Taggeld nur für die ersten 5 Tage beanspruchen. Ab dem 6. Tag wird davon ausgegangen, dass die günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und kein Verpflegungsmehraufwand besteht. War die Maßnahme unregelmäßiger, können Sie für die ersten 15 Tage Taggeld geltend machen.
Taggeld | |
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2,20 Euro pro angefangene Stunde | |
bei mehr als 11 Stunden gebührt der Höchstsatz: | 26,40 Euro pro Tag |
Werbungskosten bei Rückzahlung von Ausbildungskosten an den Arbeitgeber
Werden Ausbildungskosten im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer zurückgezahlt, sind diese Beträge bereits vom Arbeitgeber als steuermindernde Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine nochmalige Geltendmachung bei der Arbeitnehmerveranlagung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
Nur wenn die Ausbildungskosten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einen ehemaligen Arbeitgeber überwiesen werden, sind diese Werbungskosten noch nicht erfasst und können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Rücküberweisung an den ehemaligen Arbeitgeber, nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Zahlung der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber, für die steuerliche Erfassung relevant.