Digitale Arbeits­mittel

Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 169]


Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrem Beruf digitale Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker anschaffen, können Sie diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzen.  

3-jährige Nutzungs­dauer be­achten

Wenn die Anschaffungskosten 1.000 Euro (Wert bis 2022: 800 Euro; bis 2019: 400 Euro) übersteigen, können sie nur verteilt über eine mindestens 3-jährige Nutzungsdauer abgesetzt werden. Diese Absetzung für Abnutzung wird kurz AfA genannt.

Bei Anschaffung nach dem 30. Juni eines Jahres kann für das betreffende Jahr nur die halbe jährliche Abschreibung geltend gemacht werden, dafür wird die restliche halbe jährliche Abschreibung im 4. Jahr berücksichtigt.

BEISPIEL: Computer
Anschaffungskosten für einen Computer, der für Beruf oder Ausbildung genutzt wird, sind als Werbungskosten abschreibbar. Dabei wird eine private Nutzung im Ausmaß von 40 Prozent angenommen.

Anschaffungskosten (PC inkl. Tastatur und Bildschirm) 1.500 Euro
abzüglich 40 Prozent private Nutzung 600 Euro
= 900 Euro
geteilt auf 3 Jahre ergibt eine jährliche Abschreibung von 300 Euro

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