Fachliteratur

Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 720]


Ausgaben für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger), die in Zusammenhang mit dem Beruf stehen, sind als Werbungskosten abschreibbar.

Hinweis

Auf dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes vermerkt sein. Die Bezeichnung "diverse Fachliteratur" reicht nicht aus.

Nicht als Fachliteratur gelten:

  • Allgemein bildende Werke wie Lexika
  • Zeitungen und Zeitschriften (stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar)

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