Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe ist neben Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt eine staatliche Transferleistung, die alle Eltern für ihre Kinder erhalten.

Kinder im Sinne des Gesetzes sind:

  • die leiblichen Nachkommen (also auch Enkelkinder)
  • Wahlkinder und deren Nachkommen
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder

Kinder über 18 Jahren erhalten die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben:

  • Österreichische Staatsbürger:innen
  • EU- und EWR-Bürger:innen sowie Schweizer:innen
  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
  • anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz

ACHTUNG

Asylwerber:innen erhalten keine Familienbeihilfe!

Familienbeihilfe kann bezogen werden für:

  • minderjährige Kinder
  • Volljährige, die in Ausbildung sind und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    (siehe unten Abschnitt Familienbeihilfe für Volljährige)

Gründe für eine Bezugsverlängerung bis zum maximal 25. Lebensjahr:

  • wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst (Frauen beim Bundesheer) abgeleistet wird.

  • wenn das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist.

  • wenn das Kind erheblich behindert ist (mindestens 50 Prozent).

  • wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Mindeststudiendauer von 10 Semestern betrieben wird und dieses Studium spätestens in jenem Kalenderjahr aufgenommen wurde, in dem die/der Studierende das 19. Lebensjahr vollendet hat.

  • wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine 8 bis 12 Monate dauernde freiwillige praktische Hilfstätigkeit über einen gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege ausgeübt wurde.

  • Durch die "Corona-Krise" kann im Einzelfall der Bezugszeitraum der Familienbeihilfe über die Altersgrenze gegeben sein (maximal um 6 Monate).

HINWEIS

Eine entsprechende Bestätigung ist dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Eine weitere Voraussetzung für den Familienbeihilfen-Anspruch ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt oder zumindest den Nebenwohnsitz dort hat.

Zusätzliche Leistungen, wenn ein Kind erheblich behindert ist

Ist ein Kind erheblich behindert, wird ein Erhöhungszuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.  

Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn

  • das Kind an einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und 

  • der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt.

Nicht nur vorübergehend bedeutet, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich mehr als 3 Jahre dauern wird.  Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (Grundlage ist ein ärztliches Sachverständigengutachten).

TIPP

Wenn Sie begründet vermuten, dass Ihr Kind erheblich behindert ist, stellen Sie einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe  (Formular Beih 3) bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Sie erhalten dann automatisch eine Einladung zur Untersuchung beim Sozialministeriumservice. 


ACHTUNG

Ist das Kind voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und ist diese Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres beziehungsweise während einer Berufsausbildung spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten, gibt es für den Familienbeihilfenanspruch keine Altersgrenze mehr. Das bedeutet, der Anspruch besteht über das 24./25. Lebensjahr hinaus. 

Höhe von Familien­beihilfe und Kinder­absetz­betrag

Die Familienbeihilfe besteht aus einem Grundbetrag mit Altersstaffelung und, sofern sie für mehr als ein Kind gewährt wird, aus einem zusätzlichen Erhöhungsbetrag je Kind. 

BEISPIEL

Ein Ehepaar hat 2 Kinder im Alter von 20 und 15 Jahren. Die monatliche Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag beträgt im Jahr 2024 232,00 Euro für das 20-jährige und 259,40 Euro für das 15-jährige Kind.

Altersstaffelung Grundbetrag FB
Kind bis 3 Jahren 132,30 Euro
Kind ab 3 Jahren 141,50 Euro
Kind ab 10 Jahren 164,20 Euro
Kind ab 19 Jahren 191,60 Euro
 
Geschwisterstaffelung Erhöhungsbetrag je Kind
2 Kinder 8,20 Euro
3 Kinder 20,20 Euro
4 Kinder 30,70 Euro
5 Kinder 37,20 Euro
6 Kinder 41,50 Euro
7 Kinder 60,30 Euro
usw.  
 
KAB 67,80 Euro je Kind
 
Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind 180,90 Euro

Mehrkind­zuschlag

Für das 3. und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kann mit dem Formular E 4 um den Mehrkindzuschlag beim Finanzamt angesucht werden, vorausgesetzt das Familieneinkommen der (Ehe-)Partner hat im Vorjahr nicht mehr als 55.000 Euro betragen. Maßgebend sind immer die Einkommens-Verhältnisse des Vorjahrs.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September wird ein Schulstartgeld in Höhe von 116,10 Euro für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausbezahlt.

TIPP für Patchworkfamilien

Bei verheirateten Paaren und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Lebensgemeinschaften sollte auf Grund der Zuschlagsregelung einer der Partner die Familienbeihilfe für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (gemeinsame Kinder, Kinder aus früheren Partnerschaften) beantragen!

TIPP

Nutzen Sie zur Berechnung Ihres individuellen Anspruchs auf Familienbeihilfe den Familienbeihilferechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Antrag­stellung und Aus­zahlung

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis der elektronisch zur Verfügung stehenden Daten der Finanzverwaltung vorliegen, wird bei Geburten im Inland die Familienbeihilfe ausbezahlt, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist. Nach der Geburt eines Kindes erhalten Sie in diesem Fall vom Finanzamt ein Informationsschreiben, das Sie über den Familienbeihilfenanspruch für Ihr Kind informiert. Sollten noch Daten wie etwa die Bankverbindung fehlen, ersucht das Finanzamt, das um diese Daten ergänzte Informationsschreiben an das Finanzamt zurückzusenden.

In allen anderen Fällen ist nach wie vor ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erforderlich.

Der Antrag auf Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel des Kindes
  • Meldezettel der Antragstellerin / des Antragstellers

Die Familienbeihilfe wird an den haushaltsführenden Elternteil ausbezahlt, der jedoch zu Gunsten des anderen Elternteils schriftlich verzichten kann.

BEACHTEN SIE

Wenn Ihr Kind bereits berufstätig war oder den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet hat, dann müssen Sie beim Finanzamt neuerlich um Familienbeihilfe ansuchen (Formular Beih  100).

Die Familienbeihilfe kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein beantragt werden!

Es besteht für volljährige Kinder die Möglichkeit, bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruches der Eltern, die Familienbeihilfe direkt auf ein eigenes Girokonto überweisen zu lassen. Die Direktüberweisung erfolgt mittels Antrag des/der Volljährigen beim Finanzamt  und erfordert die Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteiles.

Eigen­anspruch des Kindes

In bestimmten Fällen kann die Familienbeihilfe vom Kind selbst beantragt werden. In der Praxis betrifft das:

  • Vollwaisen
  • Kinder, die bereits einen eigenen Haushalt haben und deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen

ACHTUNG

Wenn Eigenanspruch geltend gemacht wird, verlieren die Eltern den Anspruch auf bestimmte Steuervorteile wie zum Beispiel den Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag, den Kinderzuschlag oder den Kinderfreibetrag.

Familienbeihilfe für Lehrlinge

Für Lehrlinge besteht - unabhängig von der Höhe des Lehrlingseinkommens (früher: Lehrlingsentschädigung) – Anspruch auf Familienbeihilfe solange die Lehrzeit andauert, höchstens jedoch bis zum 24. Lebensjahr. Es sind auch mehrere Lehrlingsausbildungen hintereinander denkbar.

Familienbeihilfe für Volljährige

Für volljährige Kinder über 18 Jahre gibt es Familienbeihilfe nur unter folgenden Voraussetzungen und längstens bis Vollendung des 24. (in Ausnahmefällen des 25.) Lebensjahres:

  • für Kinder, die in Berufsausbildung stehen
    Unter Berufsausbildung sind alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und auf das künftige Berufsleben abzielen zu verstehen.

  • für Kinder, die an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltschutzjahr, einem Europäischen Freiwilligendienst oder einem Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland teilnehmen. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland sowie zwischen Beendigung eines solchen Auslandseinsatzes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird.

  • für Kinder in der Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn der weiteren Berufsausbildung (zum Beispiel zwischen Matura und Studium), wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird.

  • für Kinder in der Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn beziehungsweise der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird.

Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zum Unterhalt verpflichtet sind, weil zum Beispiel der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin nur über ein geringes Einkommen verfügt.

Für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird keine Familienbeihilfe ausbezahlt.

Einkommensgrenze für volljährige Kinder ab dem Kalenderjahr 2020

Das Einkommen eines Kindes ist bis inklusive jenem Jahr irrelevant, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. Um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren, dürfen Kinder und Jugendliche, ab dem Kalenderjahr in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, pro Kalenderjahr maximal 15.000 Euro eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielen (Jahresbruttogehalt minus Sozialversicherung, minus Werbungskosten, minus Sonderausgaben, minus außergewöhnliche Belastungen). Es muss nur jener Betrag zurückbezahlt werden, um den der Grenzbetrag von 15.000 Euro überschritten wird und das nur ab dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird.

ACHTUNG

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Folgende Einkünfte zählen NICHT zum Einkommen:

  • Lehrlingseinkommen
  • Waisenpension
  • Einkünfte, die in Monaten erzielt werden, in denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • einkommenssteuerfreie Bezüge (etwa Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld)

Einkommen während der Ferien wird im Hinblick auf die Einkommensgrenze jedoch berücksichtigt.

Zusatzinformationen für Studierende

Zusätzlich zu Alters- und Einkommensgrenzen müssen Studierende weitere Voraussetzungen erfüllen, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren:

  • Einhalten der vorgesehenen Studiendauer
  • Nachweis des Studienerfolgs
  • höchstens 2-maliger Studienwechsel

Studierende haben Anspruch auf Familienbeihilfe für die Mindeststudiendauer:

  • plus 2 Toleranzsemester bei Bachelorstudien
  • plus 1 Toleranzsemster bei Masterstudien
  • plus 1 Toleranzsemester pro Abschnitt bei Diplomstudien

Die Anspruchsdauer kann aus folgenden Gründen verlängert werden:

  • Auslandsstudium
  • Krankheit
  • Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes
  • Tätigkeit als Studierendenvertreter:in
  • Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb
  • „Verordnungssemester“ bei einzelnen Studienrichtungen
  • Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz

BEACHTEN SIE

Verlängerungsgründe gelten nur dann, wenn sie vor Ablauf der regulären Anspruchsdauer eingetreten sind.

Studienerfolg

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer/ordentliche Hörerin gilt im Regelfall als Anspruchsvoraussetzung für das 1. Studienjahr. Nach dem 1. Studienjahr ist dann ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte (oder 8 Semesterwochenstunden) durch Prüfungen aus Wahl- oder Pflichtfächern oder durch eine abgelegte Teildiplomprüfung zu erbringen; oder es werden mindestens 14 ECTS-Punkte durch Prüfungen im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) nachgewiesen. Ist dieser Leistungsnachweis erbracht, so besteht Familienbeihilfen-Anspruch bis zum Ende des Studiums plus der jeweiligen Toleranzzeit. Am Ende des Studiums ist das Abschlusszeugnis am Finanzamt vorzulegen.

ACHTUNG

Eine Rückforderung der für das 1. Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe ist unter bestimmten Umständen – zum Beispiel wenn kein ernsthaftes Studium vorliegt – möglich. Unter einem ernsthaften, zielstrebigen Studium wird jedenfalls der regelmäßige Besuch von Vorlesungen, Seminaren und so weiter verstanden.

Tipp: Es ist jedenfalls vorteilhafter, zu Prüfungen anzutreten, auch wenn diese voraussichtlich negativ abgeschlossen werden, als gar keinen Nachweis zu haben.


BEACHTEN SIE

Aufeinander aufbauende Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien werden als EIN Studium bewertet. Ein Studienerfolgsnachweis ist daher bei Master- und Doktoratsstudien nicht erforderlich, wohl aber muss wiederum ernsthaft und zielstrebig studiert werden.

Wird der Leistungsnachweis nicht erbracht, dann wird die Auszahlung der Familienbeihilfe zunächst solange eingestellt bis (im folgenden Studienjahr) der geforderte Studienerfolg erbracht wird. Zu einer Rückforderung aufgrund eines mangelnden Leistungsnachweises kommt es nur in Einzelfällen – etwa wenn keine einzige Prüfung abgelegt wurde und Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums bestehen.

Studienwechsel

Um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren, darf das Studium maximal zweimal gewechselt werden. Bei einem Studienwechsel gelten die dazu im Studienförderungsgesetz angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Mehr im Artikel Staatliche Studienbeihilfe.

BEACHTEN SIE

Details zur Familienbeihilfe für Studierende finden Sie im Infoblatt des Bundesministeriums für Familie und Jugend.

Die Familienbeihilfe wurde von der Studienförderung entkoppelt. Seit September 2022 kann sie unter Umständen zusätzlich zu einer etwaigen Studienförderung (etwa beim Selbsterhalterstipendium) ausbezahlt werden.

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