Weiter­bildungs­beihilfe und Weiter­bildungs­teil­zeit­beihilfe

Seit 8. Juni 2026 können Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe am AMS beantragt werden. Damit wird arbeitsmarktrelevante und überbetrieblich verwertbare Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmer:innen unterstützt. Bei den beiden neuen Förderungen handelt es sich um das Nachfolgemodell von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit. 

Die wesentlichsten Änderungen: 

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Weiterbildungs(teil)zeitbeihilfe kann nicht direkt im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld beantragt werden.

  • Das Förderbudget ist jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt. 

Voraus­setzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres

  • 12 Monate ununterbrochenes Dienstverhältnis vor Beginn der Weiterbildungs(teil)zeit

  • bei befristetem Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb: 3 Monate ununterbrochenes Dienstverhältnis vor Beginn der Weiterbildungs(teil)zeit und 12 Monate in den letzten 24 Monaten

  • während der letzten 26 Wochen kein Bezug von Kinderbetreuungsgeld

  • Karenzierung des Dienstverhältnisses oder Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 25 Prozent und maximal 50 Prozent für die Dauer der Ausbildung

  • Vereinbarung einer Weiterbildungs(teil)zeit zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber nach §§ 11 oder 11a AVRAG

  • im Fall eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums mindestens 4 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich; davon 12 Monate ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber

Beachten Sie!

  • Kein Rechtsanspruch auf Förderung!

  • Keine Förderung direkt im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug!

Dauer der Beihilfe

Innerhalb von 4 Jahren kann

  • Weiterbildungsbeihilfe für mindestens 2 Monate und maximal 12 Monate und
  • Weiterbildungsteilzeitbeihilfe für mindestens 4 Monate und maximal 24 Monate bezogen werden.

Ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Förderungen ist möglich.

Höhe der Beihilfe

Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe hängt vom durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen während der letzten 12 Monate (bei Arbeit in einem Saisonbetrieb: 24 Monate) ab und beträgt mindestens 41,49 Euro täglich (2026). Dieses Bruttoeinkommen bestimmt den laut Tabelle festgelegten Tagsatz, der – multipliziert mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat – die monatliche Beihilfenhöhe ergibt.

Beachten Sie!

  • Bei einem Bruttoeinkommen über 3.465 Euro monatlich (2026) sind die karenzierenden Arbeitgeber verpflichtet, 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe zu bezahlen.

  • Bei einem Bruttoeinkommen unter 3.465 Euro monatlich (2026) sind die Arbeitnehmer:innen verpflichtet, beim BerufsInfoZentrum (BIZ) des AMS eine Bildungsberatung in Anspruch zu nehmen, um die Arbeitsmarktrelevanz des Bildungsplans einzuschätzen.

Arbeitgeberbeitrag und Bildungsberatung sind nur beim Beantragen von Weiterbildungsbeihilfe verpflichtend; für die Gewährung von Weiterbildungsteilzeitbeihilfe sind sie nicht nötig.

Tagsatz-Tabelle Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe 

  Einkommen Brutto
von
Einkommen Brutto
bis

Beihilfen-

Tagsatz 2026

AG-Beitrag
15 Prozent
Beihilfenhöhe

gesamt
Stufe 1 551,11 1.571,31 41,49 - 41,49
Stufe 2 1.571,32 2.053,99 43,09 - 43,09
Stufe 3 2.054,00 2.567,49 44,61 - 44,61
Stufe 4 2.567,50 3.080,99 47,28 - 47,28
Stufe 5 3.081,00 3.464,99 54,18 - 54,18
Stufe 6 3.465,00 3.594,49 46,06 8,12 54,18
Stufe 7 3.594,50 4.107,99 51,53 9,09 60,62
Stufe 8 4.108,00 4.621,49 56,71 10,00 66,71
Stufe 9 4.621,50   59,31 10,46 69,77

Im Fall der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe entspricht deren Höhe dem Ausmaß der Stundenreduktion.

BEISPIEL

Ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.400 Euro ergibt einen Tagsatz von 44,61 Euro (Stufe 3). Im Falle einer Arbeitszeitverkürzung um 25 Prozent reduziert sich der Tagsatz auf 11,15 Euro. In einem Monat mit 30 Kalendertagen beträgt die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe somit 334,50 Euro.
  • Ein geringfügiger Zuverdienst ist nur bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Und auch nur dann, wenn dieses Dienstverhältnis bereits vor Ausbildungsbeginn mindestens 26 Wochen bestanden hat!

  • Studienbeihilfe und Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe können nur dann parallel bezogen werden, wenn die Studienbeihilfe unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro (2026) liegt. Liegt sie darüber, geht der Anspruch auf Weiterbildungs­(teilzeit)­beihilfe verloren!

  • Zusätzlich zur Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe kann vom AMS nur Kinderbetreuungsbeihilfe bezogen werden. Weitere AMS-Förderungen sind nicht möglich.

Bildungs­nach­weis

Mit der Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe fördert das AMS ausschließlich arbeitsmarktrelevante und überbetrieblich verwertbare Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmer:innen. Die Prüfung der „arbeitsmarktpolitischen Sinnhaftigkeit“ erfolgt durch das AMS im Zuge der Antragstellung. 

Die Ausbildung während einer Weiterbildungszeit muss 20 Unterrichtseinheiten pro Woche umfassen. Im Falle fehlender Kinderbetreuung für unter 7-Jährige reichen 16 Unterrichtseinheiten pro Woche aus.

Bei Weiterbildungsteilzeit ist Ausbildung im Ausmaß von 10 beziehungsweise bei fehlender Kinderbetreuung von 8 Unterrichtseinheiten pro Woche nachzuweisen. 

Studierende, die Weiterbildungsbeihilfe beziehen, müssen pro Semester beziehungsweise innerhalb von 6 Monaten 20 ECTS-Punkte (beziehungsweise 16 ECTS-Punkte bei fehlender Kinderbetreuung) absolvieren.

Für Studierende, die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe beziehen, gelten 10 ECTS-Punkte (beziehungsweise 8 ECTS-Punkte). 

Setzt sich die Ausbildung aus mehreren Kursen zusammen und haben diese ein unterschiedliches Ausmaß an Unterrichtseinheiten pro Woche, werden die durchschnittlichen Unterrichtseinheiten pro Woche berechnet (Unterrichtseinheiten gesamt dividiert durch Anzahl der Wochen).

2 Ausbildungsteile können höchstens für 7 Tage unterbrochen werden, ansonsten ist eine neue Antragstellung nötig. 

Nach jedem Kurs beziehungsweise alle 6 Monate sowie am Ausbildungsende ist am AMS ein Nachweis über den Ausbildungsfortschritt vorzulegen. Ist für die Ausbildung eine derartige Bescheinigung nicht vorgesehen, muss man mit einem eigenen Formular die Mindestanwesenheit von 75 Prozent nachweisen.

Beachten Sie!

  • Keine Förderung für zeit- und ortsunabhängige Online-Kurse!

  • Förderung für Live-Online-Kurse nur, wenn das AMS einen Zugangslink erhält!

  • Keine Anrechnung von Lernzeiten!

  • Keine Vor- und Nachlaufzeiten!

  • Förderung von Praktika nur, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben sind!

  • Förderung von Ausbildungen im Ausland setzt voraus, dass eine Vor-Ort-Prüfung durch das AMS gewährleistet werden kann!

Antrag­stellung

Anträge auf Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe können frühestens 3 Monate vor Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Regional-Geschäftsstelle des AMS oder online über MeinAMS gestellt werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem alle nötigen Unterlagen vorliegen, hat das AMS innerhalb von 4 Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Die AMS-Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Arbeitnehmer:innen. 

Dem Antrag beizulegen ist:

  • Formular „Vereinbarung Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit“ nach §§ 11 oder 11a AVRAG

  • Anmelde- beziehungsweise Reservierungsbestätigung der Bildungseinrichtung inklusive Angaben zu Schulungsort, Inhalt, Dauer und Ziel der Ausbildung. Bei Live-Online-Kursen ist der Zugangslink bekannt zu geben.

  • Nachweis über die maximale Fremdbetreuungsmöglichkeit von Kindern unter 7 Jahren, falls die geforderte Wochenstundenzahl an Weiterbildung aufgrund von Betreuungspflichten reduziert werden soll.

  • BIZ-Beratungsprotokoll inklusive Einschätzung der Arbeitsmarktrelevanz des Bildungsplans; gilt nur für Arbeitnehmer:innen, die Weiterbildungsbeihilfe beantragen und deren monatliches Bruttoeinkommen unter 3.465 Euro (2026) liegt. 

Zum BIZ-Beratungs­protokoll

Zur Terminvereinbarung für die verpflichtende Bildungsberatung wenden Sie sich am besten telefonisch oder persönlich ans BerufsInfoZentrum (BIZ) der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle. Ziel ist es, die Arbeitsmarktrelevanz Ihres Bildungsvorhabens zu beurteilen. Ergebnis ist das BIZ-Beratungsprotokoll, das dem Antrag beizulegen ist und zu Ausbildungsbeginn nicht älter als 6 Monate sein darf.

Beachten Sie!

  • Die Vereinbarung einer Weiterbildungs(teil)zeit wird erst wirksam, wenn das AMS nach Prüfung aller Unterlagen die Weiterbildungs­(teilzeit)­beihilfe zugesagt hat. Arbeitnehmer:innen müssen die Arbeitgeber dann unverzüglich über die Entscheidung des AMS informieren!

  • Entscheidend für die Höhe der Beihilfe und das Erfüllen der Voraussetzungen ist das Datum der Antragstellung und nicht der Beginn der Weiterbildungs(teil)zeit!

  • Auch für eine bereits laufende Ausbildung kann Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe beantragt werden! 

  • 2 Ausbildungsteile dürfen maximal für 7 Tage unterbrochen werden. Dauert die Unterbrechung länger, muss ein neuer Antrag gestellt werden!
  

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Links

Kontakt

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Arbeiterkammer OÖ
AK Bildungsberatung in OÖ

TEL:      +43 50 6906 3
E-MAIL: bildungsinfo@akooe.at
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