Bildungsteilzeit
Die bisherige Bildungsteilzeit gibt es seit April 2025 nicht mehr. Lesen Sie hier, welches neue Modell geplant ist und welche Übergangsregelung gilt.
Nachdem die Bildungskarenz 2025 abgeschafft wurde, wird 2026 als Nachfolgemodell die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit eingeführt. Die Existenzsicherung erfolgt dabei über die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Ab wann genau das neue System in Kraft treten wird und ab wann Anträge möglich sein werden, steht noch nicht endgültig fest.
ACHTUNG!
Eine verlässliche Info finden Sie an dieser Stelle, sobald alle Details zur Umsetzung bekannt sind und klar ist, ab wann das neue System genau in Kraft tritt.Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zum Vergleich: Die „alte“ Bildungskarenz beinhaltete einen Rechtsanspruch auf das Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf eine („alte“) Bildungskarenz, bestand allerdings nicht. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin musste einer Bildungskarenz in jedem Fall zustimmen.
Was ist die Folge davon, dass kein Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsbeihilfe bestehen wird? Anträge können durch das AMS abgelehnt werden, auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel dann, wenn das Förderbudget des Kalenderjahres bereits ausgeschöpft ist.
Kein Rechtsanspruch bedeutet weiter, dass eine Ablehnung der Weiterbildungsbeihilfe nicht durch ein Rechtsmittel bekämpft werden kann.
Das AMS prüft das Ausbildungsvorhaben, ob es am Arbeitsmarkt verwertbar ist. Dafür gibt es keine fest definierten Kriterien, sondern einen Ermessensspielraum.
Es gibt 2 Varianten der Weiterbildungszeit:
In beiden Fällen wird vom AMS geprüft, ob die geplante Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.
Für die Weiterbildungsteilzeit müssen grundsätzlich dieselben Bedingungen erfüllt werden, wie für die Weiterbildungszeit. Es ist jedoch weder eine Bildungsberatung noch eine Arbeitgeber:innenbeteiligung erforderlich.
Die gesetzlichen Regelungen zum Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld sind mit 31. März 2025 ausgelaufen. Der Bezug von Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld ist darüber hinaus mit Übergangsregelungen noch möglich, wenn nachweislich (schriftlich) bis zum 28. Februar 2025 mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 begonnen hat.
Von einer bis 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit können Sie zurücktreten, wenn aufgrund der gesetzlichen Abschaffung das Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann. Darüber hinaus wird es weiterhin möglich sein, mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit – allerdings ohne Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld vom AMS – zu vereinbaren.
Bildungskarenz in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31. März begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/Bildungsteilzeitgeldes vor. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarungen bis 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) mit dem:der Arbeitgeber:in vereinbart wurden.
Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.
Bildungskarenzen in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31.5 begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/ Bildungsteilzeitgeldes vor.
Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.
Zur Frage, was unter „nachweislich vereinbart“ zu verstehen ist
Dem Schriftlichkeitserfordernis genügt auch eine E-Mail-Kommunikation oder ein unterfertigtes Protokoll eines Mitarbeiter:innengespräches. Die schriftliche Vereinbarung muss ein Datum enthalten.
Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld wird für Verlängerungen mit Beginn ab 1.4.2025 nur gewährt, wenn die Vereinbarung über die Verlängerung nachweislich vor dem 1.3.2025 getroffen wurde und die Weiterbildungsmaßnahme bis spätestens 31.5.2025 beginnt.
Ein Fortbezug der Leistung ist nur vorgesehen, wenn die Ausbildung in Modulen erfolgt (siehe oben Bildungskarenz in Modulen) oder es sich um eine unvorhersehbare Unterbrechung handelt.
Bereits erfolgte Abweisungen trotz Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen werden nur mit Antrag der betreffenden Personen durch das AMS berichtigt!
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