Sozialversicherungsbeiträge für freie Dienstnehmer/-innen
Wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird (2020: 460,66 Euro pro Monat), sind freie Dienstnehmer/-innen voll sozialversichert.
Dienstnehmer/-innen und Arbeitgeber müssen daher Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Beitragsgrundlage (BGL) ist der Bruttolohn.
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitnehmer- Beitrag (% der BGL) | Arbeitgeber- Beitrag (% der BGL) | |
---|---|---|
Pensionsversicherung | 10,25 % | 12,55 % |
Krankenversicherung | 3,87 % | 3,78 % |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag | 3,00 %*) | 3,00 % |
Arbeiterkammerumlage | 0,50 % | - |
Betriebliche Vorsorgekasse | - | 1,53 % |
Insolvenzentgeltsicherung | - | 0,20 % |
Unfallversicherung | - | 1,20 % |
Gesamt | 17,62 % | 22,26 % |
*) Bei geringem Einkommen (Beitragsgrundlage) sinkt der Arbeitnehmer/-innen-Beitrag in der Arbeitslosenversicherung (AIV):
Beitragsgrundlage (Bruttoeinkommen) (2021) | Prozent AIV-Beitrag |
---|---|
bis 1.790 Euro | 0 % |
über 1.790 Euro bis 1.953 Euro | 1 % |
über 1.953 Euro bis 2.117 Euro | 2 % |
über 2.117 Euro | 3 % |
Versicherung
Freie Dienstnehmer/-innen sind voll...
- unfallversichert
- pensionsversichert
- krankenversichert
Ansprüche von freien Dienstnehmern
Freie Dienstnehmer/-innen haben Anspruch auf...
- Krankengeld
- Wochengeld
- Arbeitslosenunterstützung
- Insolvenzentgelt, wenn der Auftraggeber insolvent ist
- alle Services der Arbeiterkammer
Arbeitsrechtliche Einschränkungen
Arbeitsrechtliche Regelungen gelten nur sehr eingeschränkt und sind weitgehend Verhandlungssache.
Freie Dienstnehmer/-innen haben keinen Anspruch auf:
- bezahlten Urlaub
- Sonderzahlungen
- Arbeitszeitbeschränkung pro Tag
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber
- Familienhospizkarenz
- usw.
Mehr Schutz für freie Dienstnehmerinnen mit Kind
Mehr Schutz konnte die AK für freie Dienstnehmerinnen erreichen, die ein Kind erwarten:
- Seit 2016 werden sie in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen. Das heißt: Sie haben nun ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung.
- Zusätzlich wurde ein Motivkündigungsschutz gesetzlich verankert: Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis 4 Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben nun die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von 2 Wochen bei Gericht anzufechten.