Absetzen geringwertiger Wirtschaftsgüter
Sie können geringfügige Wirtschaftsgüter steuerlich absetzen, die Ihnen als freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin beruflich dienen, zum Beispiel Geschäftseinrichtung, Computer, Drucker, Fahrzeuge, Maschinen.
Kosten diese Wirtschaftsgüter weniger als 800 Euro (bis 2019: 400 Euro), können Sie die Ausgaben auf einmal steuerlich absetzen. Kosten sie mehr, müssen Sie die Anschaffungskosten auf mehrere Jahre verteilen – je nachdem, wie lange Sie damit rechnen können, dass die Anschaffung von Nutzen ist und ihren Zweck erfüllt.
Zeitintervalle für Abnutzung
In der Finanzpraxis haben sich bestimmte Zeitintervalle für die Abnutzung eingebürgert. Einem Computer wird eine Nutzungsdauer von 3 Jahren eingeräumt: Also wird 3 Jahre lang je ein Drittel der Kosten abgeschrieben.
Weitere Beispiele:
Anlagegut | Nutzungsdauer | Beispiele |
---|---|---|
Auto | 8 Jahre | |
Maschinen | 5 Jahre | Adressiermaschine, Diktiergeräte, Foto- und Filmgeräte, Rechenmaschinen |
Computer | 3 Jahre | |
Einrichtung | 8 - 10 Jahre | Büromöbel, Lampen, Teppiche, Vorhänge |
ACHTUNG!
Wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres anschaffen, können Sie nur mehr die halbe Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen. Die Nutzungsdauer verlängert sich allerdings um ein halbes Jahr, sodass im Endeffekt die volle Betriebsausgabe steuerlich absetzbar ist.Anlageverzeichnis
Sie müssen als freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin ein Anlageverzeichnis Ihres abnutzbaren Anlagevermögens führen, das Folgendes enthalten muss:
- Genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagegüter
- Anschaffungstag
- Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten
- Name und Anschrift des Lieferanten
- voraussichtliche Nutzungsdauer
- Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA)
- Restbuchwert (= der in den nächsten Jahren noch absetzbare Betrag)