Andere Arbeits­mittel

Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 719]


Berufstätige können Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Job steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Das können Sie geltend machen:

  • Kosten für typische Berufskleidung inklusive Reinigung

  • Aufwand für Arbeitsmittel und Werkzeuge 

ACHTUNG

Kosten für digitale Arbeitsmittel wie etwa Computer sind bei der Kennzahl 169 der Arbeitnehmerveranlagung einzutragen!

Kontakt

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Arbeiterkammer OÖ
AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

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