Andere Arbeits­mittel

Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 719]


Berufstätige können Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Job steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Das können Sie geltend machen:

  • Kosten für typische Berufskleidung inklusive Reinigung

  • Aufwand für Arbeitsmittel und Werkzeuge 

ACHTUNG

Kosten für digitale Arbeitsmittel wie etwa Computer sind bei der Kennzahl 169 der Arbeitnehmerveranlagung einzutragen!

Kontakt

Kontakt

AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
Anfrage ...

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum