01.01.2022

Steuer­vorteile für Familien

Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem pro­fitieren Eltern bis 2018 vom Kinderfreibetrag. Ab der Veranlagung 2019 profitieren Eltern vom Familienbonus-Plus. Spezielle Ausgaben wie etwa Kinderbetreuung können bis einschließlich der Veranlagung 2018 von der Steuer abgesetzt werden. Hier ein Überblick:

Alleinverdiener­- und Alleinerzieherabsetz­betrag

=> zum Artikel Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

       

Mehrkind­zuschlag

=> zum Artikel "Mehrkindzuschlag"

Unterhalts­absetz­betrag und Unterhaltsleistungen

=> zum Artikel "Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltsleistungen"

Kinder­frei­betrag

Bis zum Steuerjahr 2018 gilt:

Für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familien­bei­hilfe bezogen wird, gibt es einen Freibetrag von 440 Euro jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer Arbeit­nehmer­­ver­an­lag­ung geltend, beträgt er pro Elternteil 300 Euro jährlich. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn beide Elternteile Lohnsteuer bezahlen. Steht ihnen mehr als 6 Monate im Ka­len­der­jahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann können Sie auch den Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro geltend machen.

Kinder­betreuungs­kosten

=> zum Artikel "Kinderbetreuungskosten"

Die folgenden Regelungen gelten bis zum Steuerjahr 2018. Mit dem Steuerjahr 2019 gilt der Familienbonus bzw. der Kindermehrbetrag.

Von den Kosten für Kinderbetreuung inklusive Verpflegung kann man unter folgenden Vor­aus­setz­ungen bis zu 2.300 Euro pro Kind absetzen:

  • wenn für das Kind entweder mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde oder man mehr als 6 Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat;

  • wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    oder:

  • wenn das Kind mit einer erheblichen Behinderung, für das man die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, zu Beginn des Veranlagungsjahres, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

  • wenn das Kind in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinder­be­treu­ungs­ein­richtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb- oder Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinder­be­treu­ungs­ein­richt­ung­en entspricht, oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) betreut wird.

Geteilte Betreuungskosten

Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der Arbeitnehmerveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben. Ins­ge­samt können maximal 2.300 Euro pro Kind berücksichtigt werden.

Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden

Für Alleinerziehende gelten Sonderregelungen. Sie können die Kinder­be­treu­ungs­kosten inklusive Verpflegung wie folgt absetzen: 

  • Für Kinder bis zum 10. Geburtstag können Kinderbetreuungskosten wie bei allen anderen Familien auch bis zu 2.300 Euro pro Kind als außer­ge­wöhn­liche Belastung ohne Selbstbehalt abgeschrieben werden. Was den Betrag von 2.300 Euro übersteigt, kann von Alleinerziehende darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden. 

  • Alleinerziehende haben außerdem die Möglichkeit, auch nach dem 11. Lebensjahr ihrer Kinder Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzusetzen, und zwar längstens bis zum Ende der Schulpflicht. 

Kosten für auswärtige Berufs­ausbildung eines Kindes

=> zum Artikel "Außergewöhnliche Belastungen für das Kind"

Krankheits­kosten für Kinder

Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der Arbeit­nehmer­ver­an­lag­ung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab.

=> zum Artikel "Außergewöhnliche Belastungen für das Kind"

Kontakt

Kontakt

AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
Anfrage ...

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum