Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren Eltern bis 2018 vom Kinderfreibetrag. Ab der Veranlagung 2019 profitieren Eltern vom Familienbonus-Plus. Spezielle Ausgaben wie etwa Kinderbetreuung können bis einschließlich der Veranlagung 2018 von der Steuer abgesetzt werden. Hier ein Überblick:
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
=> zum Artikel Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Mehrkindzuschlag
=> zum Artikel "Mehrkindzuschlag"
Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltsleistungen
=> zum Artikel "Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltsleistungen"
Kinderfreibetrag
Bis zum Steuerjahr 2018 gilt:
Für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Freibetrag von 440 Euro jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 300 Euro jährlich. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn beide Elternteile Lohnsteuer bezahlen. Steht ihnen mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann können Sie auch den Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro geltend machen.
Kinderbetreuungskosten
=> zum Artikel "Kinderbetreuungskosten"
Die folgenden Regelungen gelten bis zum Steuerjahr 2018. Mit dem Steuerjahr 2019 gilt der Familienbonus bzw. der Kindermehrbetrag.
Von den Kosten für Kinderbetreuung inklusive Verpflegung kann man unter folgenden Voraussetzungen bis zu 2.300 Euro pro Kind absetzen:
- wenn für das Kind entweder mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde oder man mehr als 6 Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat;
- wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
oder: - wenn das Kind mit einer erheblichen Behinderung, für das man die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, zu Beginn des Veranlagungsjahres, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- wenn das Kind in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb- oder Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) betreut wird.
Geteilte Betreuungskosten
Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der Arbeitnehmerveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben. Insgesamt können maximal 2.300 Euro pro Kind berücksichtigt werden.
Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden
Für Alleinerziehende gelten Sonderregelungen. Sie können die Kinderbetreuungskosten inklusive Verpflegung wie folgt absetzen:
- Für Kinder bis zum 10. Geburtstag können Kinderbetreuungskosten wie bei allen anderen Familien auch bis zu 2.300 Euro pro Kind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgeschrieben werden. Was den Betrag von 2.300 Euro übersteigt, kann von Alleinerziehende darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.
- Alleinerziehende haben außerdem die Möglichkeit, auch nach dem 11. Lebensjahr ihrer Kinder Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzusetzen, und zwar längstens bis zum Ende der Schulpflicht.
Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
=> zum Artikel "Außergewöhnliche Belastungen für das Kind"
Krankheitskosten für Kinder
Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab.