Alles zur E-Card

E-Card-Gebühr im November fällig

Das Serviceentgelt für die E-Card für das Jahr 2025 ist im November 2024 fällig. Die Gebühr von 13,80 Euro wird von der Arbeitgeber:in oder der beitragsauszahlenden Stelle (z.B. AMS) am 15. November jeden Jahres eingehoben. 

Wer ist von der E-Card-Gebühr be­freit?

Von der Gebühr befreit sind unter anderem:

  • mitversicherte Ehepartner:innen
  • mitversicherte Ehepartner:innen, Lebensgefährt:innen und Kinder,
  • Pensionist:innen,
  • Präsenz- und Zivildiener und
  • Asylwerber:innen in der Grundversorgung.
  • Außerdem all jene Personen, die wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind. 

E-Card-Gebühr doppelt be­zahlt?

Haben Sie mehrere Arbeitgeber:innen, wird die Gebühr auch mehrmals eingehoben. Aber einmal zahlen genügt. Heben Sie sich daher die November-Lohnzettel gut auf. Sie können bares Geld wert sein. Und so geht’s: Sie schicken Kopien der Lohnzettel mit einem formlosen Antrag zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), und die zu viel bezahlten Gebühren werden rückerstattet.

So bekommen Sie Ihr Geld zurück

Sie schicken Kopien der Lohnzettel mit einem formlosen Antrag zur Österreichischen Gesundheitskasse, und die zu viel bezahlten Gebühren werden rückerstattet.

Die E-Card gilt für alle Vertragsärzt:innen

Die Rückseite der E-Card (Europäische Krankenversicherungskarte) gilt bei Vertragspartner:innen und Vertragskrankenanstalten in allen EU-Staaten, in Island,  Nordmazedonien, Norwegen, Liechtenstein, Zypern (griechischer Teil), Großbritannien und der Schweiz.

In Bosnien-Herzegowina, Serbien und in Montenegro gilt die Europäische Krankenversicherungskarte auch. Vor der Behandlung müssen Sie sich aber bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger vor Ort eine Anspruchbescheinigung ("Krankenschein") holen.

Für Reisen in die Türkei müssen Sie weiterhin einen bilateralen Auslandsbetreuungsschein bei Arbeitgeber:in oder der ÖGK beantragen. Vor der Behandlung müssen Sie diesen Schein beim türkischen Krankenversicherungsträger in einen Behandlungsschein umtauschen.

HINWEIS

Seit 1. Jänner 2020 muss auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten E-Cards ein Lichtbild angebracht werden. Das gilt ab dem 14. Geburtstag. Bis Jahresende 2023 müssen alle E-Cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden.

WICHTIG

Wenn die Karte verloren oder gestohlen wurde, rufen Sie bei der E-Card-Serviceline +43 50 1243311 an.

Jedes Jahr eine neue E-Card?

Sie bekommen die E-Card nicht jedes Jahr neu, sie bleibt gültig.

E-Card mit Foto

Seit dem 1. Jänner 2020 wird eine neue Generation von E-Cards ausgegeben - mit Foto. Kinder unter 14 Jahren erhalten keine E-Card mit Foto. Personen über 70 Jahren und Personen ab Pflegestufe 4 sind von der Fotopflicht ausgenommen. Für alle anderen gilt, dass alle E-Cards ohne Foto bis Ende 2023 getauscht werden mussten.

Dabei wird von der Sozialversicherung automatisch ein vorhandenes Foto aus einer der folgenden Quellen verwendet, und zwar in dieser gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Scheckkartenführerschein
  • Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters

Hier können Sie überprüfen, ob für Sie ein Foto vorhanden ist: Foto-Sofort-Check

Wenn Sie keines dieser Dokumente besitzen, dann müssen Sie selbst ein Foto zu einer Registrierungsstelle bringen! Sie sollten das Foto 3 bis 4 Monate vor Ablauf Ihrer E-Card, jedenfalls vor Ende 2023 bringen. 

E-Card vergessen beim Arztbesuch?

Wenn Sie die Karte beim Arzt- oder Spitalsbesuch in Österreich nicht dabeihaben, genügt zur Behandlung auch Ihre Sozialversicherungsnummer. Wichtig ist, dass Sie die E-Card jedenfalls nachbringen. 

Wichtig!

Wenn Ihre Karte verloren gegangen ist oder sie gestohlen wurde, melden Sie sich bitte bei der E-Card Servicenummer unter 050 124 3311.

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Kontakt

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AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
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