Alles zur E-Card

E-Card-Gebühr im November fällig

Das Serviceentgelt für die E-Card wird jährlich im November für das darauffolgende Jahr fällig. Die Gebühr wird vom Arbeitgeber beziehungsweise von der beitragsauszahlenden Stelle (etwa AMS) am 15. November jeden Jahres eingehoben. Das bedeutet, im November 2024 für das Jahr 2025. 

E-Card-Gebühr 202413,80 Euro

Wer ist von der E-Card-Gebühr be­freit?

Von der Gebühr befreit sind unter anderem:

  • mitversicherte Ehepartner:innen
  • mitversicherte Lebensgefährt:innen
  • mitversicherte Kinder
  • Pensionist:innen
  • Präsenz- und Zivildiener
  • Personen, die wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind

E-Card-Gebühr doppelt be­zahlt?

Haben Sie mehrere Arbeitgeber, wird die Gebühr auch mehrmals eingehoben. Aber einmal zahlen genügt. Heben Sie sich daher die November-Lohnzettel gut auf, denn sie können bares Geld wert sein.

So bekommen Sie Ihr Geld zurück

Sie schicken Kopien der Lohnzettel mit einem formlosen Antrag zur Österreichischen Gesundheitskasse, und die zu viel bezahlten Gebühren werden rückerstattet.

E-Card gilt für alle Vertrags­ärzte

  • Die E-Card gilt für alle Vertragsärzt:innen in Österreich. 
  • Sie bekommen nicht jedes Jahr eine neue Karte. Wie lange Ihre Karte gültig ist, können Sie auf der Karte selbst nachlesen.
  • Wenn Sie die Karte beim Arzt- oder Spitalsbesuch in Österreich nicht dabei haben, genügt zur Behandlung auch Ihre Sozialversicherungs-Nummer. Wichtig ist, dass Sie die E-Card jedenfalls nachbringen.

HINWEIS

Seit 1. Jänner 2020 muss auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten E-Cards ein Lichtbild angebracht werden. Das gilt ab dem 14. Geburtstag. Bis Jahresende 2023 müssen alle E-Cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden.

WICHTIG

Wenn die Karte verloren oder gestohlen wurde, rufen Sie bei der E-Card-Serviceline +43 50 1243311 an.

E-Card und Urlaubs­kranken­schein

Sie sind kurz davor, in den Urlaub aufzubrechen? Dann sollten Sie auch vorsorgen, dass Sie im Fall der Fälle ohne lästige Formalitäten zum Arzt / zur Ärztin  gehen können. Je nach Reiseland gelten dafür unterschiedliche Regeln:

EU, Norwegen, Schweiz und andere europäische Staaten

Die Rückseite der E-Card (Europäische Krankenversicherungskarte) ist bei Vertragspartner:innen in allen EU-Staaten, in Island, Mazedonien, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz gültig. In diese Ländern brauchen Sie beim Arzt / bei der Ärztin nur Ihre E-Card für die Krankenbehandlung vorweisen.

Mit Ihrer Krankenversicherung sind im Ausland nur die Kosten für Akut-Fälle abgedeckt. Fahren Sie nur ins Ausland, um sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, müssen Sie selbst zahlen.

Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Türkei

In diesen Ländern gilt die E-Card nicht. Für Urlaube dort ist weiterhin ein bilateraler Betreuungsschein beim Arbeitgeber oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu beantragen. Diesen müssen Sie am Urlaubsort beim dortigen Sozialversicherungsträger gegen einen Krankenschein eintauschen. Erst dann können Sie zum Arzt / zur Ärztin gehen.

Alle übrigen Länder

In allen anderen Ländern müssen Sie die Behandlung zunächst selbst zahlen. In Österreich ersetzt Ihnen dann die Österreichische Gesundheitskasse 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung bei einer Vertragsärztin / einem Vertragsarzt im Inland entstanden wären. Besonders teuer kann es im Spital werden. Erkundigen Sie sich nach einer privaten Reiseversicherung, wenn Sie auch hier vorbeugen wollen.

Private Reise­­versicherung deckt zu­sätzliche Heim­transport­kosten!

Die AK empfiehlt, sich im Zuge der Urlaubsplanung jedenfalls über eine private Reiseversicherung zu informieren. Verschiedene Leistungen sowie Mehrkosten zum Vertragstarif können generell nur durch eine private Urlaubsversicherung abgedeckt werden. So besteht für den Krankenversicherungsträger keine Möglichkeit, die Kosten für Rückholtransporte zum Beispiel einer Air Ambulance zu übernehmen.

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TEL: +43 50 6906 1603
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