Kur­kosten

Zu beantragen mit Formular L1ab bei Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 734]

Kurkosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn

  • der Kur­auf­ent­halt wegen einer Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und
  • der Kuraufenthalt unter ärztlicher Aufsicht erfolgt.

Das muss entweder mit einer Arztbe­stätig­ung oder mit dem Bescheid über den Kostenersatz durch die Sozial­ver­sicher­ung nachgewiesen werden.

Das können Sie geltend machen

  • Aufenthaltskosten

  • Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel

  • Fahrtkosten zum und vom Kurort
    Hinweis: Fahrtkosten, die bei Besuchen von (Ehe-)Partner:innen entstehen, werden nicht berücksichtigt.

  • Die Aufwendungen von Begleitpersonen können nur bei pflege- oder hilfs­be­dürft­igen Personen und Kindern abgesetzt werden.

Zu berücksichtigen: "Haushaltsersparnis"

Von den beantragten Kur- oder Krankenhauskosten ist die Haushaltsersparnis abzuziehen. Diese beträgt 5,23 Euro pro Tag.
       

Die Höhe des Selbst­behalts hängt vom Ein­kommen ab

JahreseinkommenSelbstbehalt *)
bis 7.300 Euro6 Prozent
von   7.301 Euro bis 14.600 Euro8 Prozent
von 14.601 Euro bis 36.400 Euro10 Prozent
ab 36.401 Euro12 Prozent

*) 
In folgenden Fällen reduziert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt:

  • Für jedes Kind, für das Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr An­spruch auf Familienbeihilfe haben oder den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen können. 
  • Wenn Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
  • Wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ver­heiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und Ihr (Ehe-)Partner beziehungsweise Ihre (Ehe-)Partnerin Einkünfte von höchstens 6.937 Euro (Wert 2024; bis 2023: 6.312 Euro) erzielt.

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