Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung
[Kennzahl 300 (Familienheimfahrten) + Kennzahl 723 (Doppelte Haushaltsführung)]
Wenn Sie so weit von Ihrem Familienwohnsitz entfernt arbeiten, dass Ihnen die tägliche Heimkehr zum Wohnsitz nicht möglich ist, können Sie nicht nur die Kosten für einen Zweitwohnsitz absetzen. Auch die Kosten für Heimfahrten zum Familienwohnsitz können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend machen.
Voraussetzungen
- Ihr Beschäftigungsort ist mindestens 80 Kilometer und mehr als 1 Stunde Fahrzeit von Ihrem Familienwohnsitz entfernt.
- Für Sie und Ihre Familie muss es unzumutbar sein, den Familienwohnsitz an Ihren Beschäftigungsort zu verlegen.
- Beim weiter entfernten Wohnsitz muss es sich um den Familienwohnsitz handeln.
Definition "Familienwohnsitz"
Ihr Familienwohnsitz ist dort, wo Sie mit Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihrem Partner zusammenleben.
Sind Sie Single, ist ein eigener Hausstand notwendig.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist unzumutbar, wenn:
- Ihre (Ehe-)Partnerin beziehungsweise Ihr (Ehe-)Partner am Familienwohnsitz berufstätig ist und ortsgebundene Einkünfte von mehr als 6.000 Euro im Kalenderjahr hat.
- Sie am Familienwohnsitz einen 2. Job mit ortsgebundenen Einkünften von mehr als 6.000 Euro haben.
- Ihre auswärtige Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach auf höchstens 4 bis 5 Jahre befristet ist.
- Sie jederzeit an einen anderen Beschäftigungsort versetzt werden können (zum Beispiel als Bauarbeiterin oder Leiharbeiter).
- in Ihrem gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz minderjährige und unterhaltsberechtigte Kinder wohnen.
- die Aufgabe des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und diese Gründe von erheblich objektivem Gewicht sind (zum Beispiel Pflege eines Angehörigen am Familienwohnsitz).
- fremdenrechtliche Bestimmungen einen Familiennachzug nicht möglich machen.
Abschreibungszeitraum
Trifft einer der oben genannten Gründe auf Sie zu, dann können Sie Ihre Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für die Familienheimfahrten dauerhaft von der Steuer absetzen.
Trifft bei Ihnen kein Grund zu, dann können Sie die Kosten für den Zweitwohnsitz und die Familienheimfahrten vorübergehend geltend machen:
Abschreibbarer Zeitraum der Ausgaben | |
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| 2 Kalenderjahre |
| 6 Monate |
Doppelte Haushaltsführung | [Kennzahl 723] |
Absetzbare Kosten bei doppelter Haushaltsführung
- Miete (inklusive Betriebskosten, Strom und Gas) für eine zweckentsprechende Zweitwohnung mit rund 55 m2
- Erforderliche Einrichtungsgegenstände für Ihre Zweitwohnung: Dafür können Sie die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen
- Vorübergehende Kosten eines Hotelzimmers bis maximal 2.200 Euro monatlich
Familienheimfahrten | [Kennzahl 300] |
Für den Zeitraum, für den Sie die Kosten der doppelten Haushaltsführung abschreiben können, können Sie auch die Kosten für Familienheimfahrten geltend machen.
Anerkannte Anzahl an Familienheimfahrten
Wie viele Familienheimfahrten Ihnen anerkannt werden, hängt von Ihrem Familienstand ab:
Anzahl der anerkannten Familienheimfahrten | |
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| 1 Heimfahrt pro Woche |
| 1 Heimfahrt pro Monat |
Am Familienwohnsitz muss eine eigene Wohnung vorhanden sein muss. Eine kostenlose Wohnmöglichkeit reicht nicht aus, um die Kosten der Familienheimfahrten geltend machen zu können (zum Beispiel Wohnen bei den Eltern).
AUSNAHME:
Sind Sie alleinstehend und arbeiten bei ständig wechselnden Arbeitsstätten, dann können Sie unter Umständen die Kosten für Familienheimfahrten auch dann abschreiben, wenn die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht erfüllt werden (kein eigener Hausstand).
Absetzbare Kosten bei Familienheimfahrten
- Tatsächliche Ausgaben für Tickets (Bahn, Bus oder Flugzeug)
- Kilometergeld, wenn Sie mit dem privaten Fahrzeug reisen
HINWEIS
Egal, ob tatsächliche Ausgaben oder Kilometergeld:Kosten der Familienheimfahrten sind nur bis zum Höchstbetrag des großen Pendlerpauschales abschreibbar (306 Euro pro Monat).
Pendlerpauschale statt Familienheimfahrten
Beträgt die Entfernung zwischen Ihrem Beschäftigungsort und Ihrem Familienwohnsitz mehr als 120 Kilometer, dann können Sie für die Strecke, die über 120 Kilometer hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen – zusätzlich zum Pendlerpauschale. Der Gesamtbetrag (Pendlerpauschale und tatsächliche Fahrtkosten) ist allerdings immer mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt.
Allfällige Übernachtungskosten für die Tage, an denen Sie nicht zum Familienwohnsitz nach Hause fahren, können Sie zusätzlich absetzen.