01.01.2023

Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung im Sport

Die Steuerpauschale für Fahrt und Reiseaufwandsentschädigung im Sport gilt nur für

  • Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen (wie Masseur:innen, oder Trainer:innen),
  • die nebenberuflich
  • bei gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
  • deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.

Pro Einsatztag kann eine pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung von bis zu 120 Euro (ab 1.1.2023, davor 60 Euro), höchstens aber 720 Euro (ab 1.1.2023, davor 540 Euro) pro Kalendermonat steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

Das bedeutet: Übersteigen die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 720 Euro/Monat, so sind nur die Beträge über 720 Euro beziehungsweise 120 Euro pro Tag zu versteuern.
Es kann hinsichtlich der übersteigenden Beträge eine Sozialversicherungspflicht entstehen.

VORSICHT

Neben den steuerfreien pauschalen Kostenersätzen dürfen zusätzlich keine (tatsächlichen) Kosten steuerfrei ersetzt werden (wie etwa Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder).

Erfolgt keine direkte Auszahlung, sondern wird vom Verein ein Bustransfer (eine Nächtigungsmöglichkeit oder Ähnliches) zur Verfügung gestellt, ist die Auszahlung einer pauschalen Entschädigung dennoch möglich.

Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen ist hingegen nicht möglich.


Beispiele aus der Praxis:

  • Frau M. ist Angestellte und spielt gleichzeitig beim örtlichen gemeinnützigen Sportverein im Handballteam. Sie hat im Monat Mai 5 Trainings- und 2 Spieltage (also insgesamt 7 Einsatztage).

    Pro Einsatztag erhält sie 60 Euro an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen. Der Gesamtbetrag von 420 Euro im Monat Mai bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Herr H. arbeitet als Tischler und spielt bei einem gemeinnützigen Fußballklub. Er erhält insgesamt eine Vergütung von 1.200 Euro für 20 Einsatztage (Trainings- oder Spieltage) im Mai an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen.
    Von den ausgezahlten 1.200 Euro bleiben 720 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

ACHTUNG

Funktionär:innen, Begleitpersonen und Eltern von Sportler:innen zählen nicht zum begünstigten Personenkreis.

Für Funktionär:innen sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anwendbar. Ist jemand Funktionär:in und werden ihm/ihr im gleichen Monat steuerfreie, pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG als Sportler:in, Schiedsrichter:in und Sportbetreuer:in ausgezahlt, so geht die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG den Begünstigungen der Vereinsrichtlinien vor.

Ein Beispiel:

  • Herr X ist als Vereinsobmann beim Fußballverein A tätig. Gleichzeitig ist er als Spieler bei diesem Fußballverein im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig. Da Herr X bereits als Fußballer die Begünstigungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG in Anspruch nimmt, sind für seine Tätigkeit als Vereinsobmann im selben Monat die Begünstigungen der Vereinsrichtlinien nicht anwendbar.

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