Wichtige Infos zur Ein­kommen­steuer

Eine Einkommen­steuer­erklärung muss gemacht werden, wenn

  • Sie aus selb­ständiger Tätig­keit ein Ein­kommen haben, das höher ist als 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro).

  • Sie sowohl selbständiges Ein­kommen über 730 Euro als auch nicht selbständiges Ein­kommen (zum Beispiel Arbeiter:in, Angestellte:r) haben und das Gesamt­einkommen höher ist als 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro).

  • Sie Ein­künfte aus einem Betrieb beziehen und Ihr Ein­kommen daraus höher als 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) ist.
  • das Finanz­amt Sie dazu auffordert.

ACHTUNG

Nicht nur Einkünfte aus einem Werk­vertrag, sondern auch Einkünfte, die Sie als Freie Diens­tnehmerin/Freier Dienst­nehmer lukrieren, gelten steuer­rechtlich grund­sätzlich als selb­ständige Einkünfte. Steuer­pflichtig ist aller­dings nur der Gewinn, also die Differenz zwischen Betriebs­ein­nahmen und Betriebs­ausgaben.

Die AK bietet Freien Dienst­nehmer:innen und Werk­vertrags­nehmer:innen zahlreiche Infos. Steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleich­gestellt!

Fristen 

Die Einkommen­steuer­erklärung können Sie im Internet bei FinanzOnline durchführen. Dafür haben Sie bis zum 30. Juni des Folge­jahres Zeit. Haben Sie keinen Internetzugang, können Sie die Erklärung auch am Papier machen und beim Finanzamt einreichen. Sie benötigen dafür die Formulare E1 und E1a. Achtung: Abgabe bis spätestens 30. April.

>> Zum Artikel: Fristen für Meldung und Steuererklärung

Was ist ein Ein­kommen­steuer­bescheid?

Die Berechnung der Einkommen­steuer können Sie vom Einkommen­steuer­bescheid ablesen. Auf diesem Bescheid können Sie auch sehen, welche Ausgaben nicht anerkannt wurden. Sind also etwa Sonder­ausgaben zu Unrecht nicht aner­kannt worden, können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Bescheid Beschwerde einlegen. Weitere Möglich­keiten einen Bescheid zu be­kämpfen sowie Muster­anträge dafür finden Sie hier

Steuer­voraus­zahlungen

Wenn Sie mehrere lohn- oder einkommen­steuer­pflichtige Einkünfte in einem Jahr haben und sich deshalb eine Steuer­nachzahlung ergibt, schreibt Ihnen das Finanzamt eine Steuer­voraus­zahlung für das folgende Kalender­jahr vor. Die Voraus­zahlung wird aber nur dann fest­gesetzt, wenn sie mindestens 300 Euro im Jahr beträgt. Wie hoch diese Zah­lungen sind, finden Sie am Voraus­zahlungs­bescheid.

Sie bekommen alle 3 Monate ein Viertel des gesamten Voraus­zahlungs­betrages vorge­schrieben. Sind die Voraus­zahlungen zu hoch, beispiels­weise weil Sie in diesem Jahr weniger verdienen als im Vorjahr, so können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Ist die Frist abgelaufen, können Sie bis 30. September des Kalender­jahres einen form­losen Antrag auf Herab­setzung der Zahlungen stellen. Im nächsten Einkommen­steuer­bescheid werden die Voraus­zahlungen dann angerechnet.

TIPP

Stellen Sie den Antrag mithilfe unseres Musterbriefes

Schulden beim Finanz­amt

Wenn Sie Schulden beim Finanz­amt haben, können Sie um Stun­dung des Rück­standes ersuchen oder eine Raten­vereinbarung treffen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die sofortige Zahlung mit Härten verbunden wäre.

TIPP

Nutzen Sie dazu ein AK-Muster­ansuchen auf Stundung oder auf Ratenvereinbarung!

Wurde die Raten­zahlung oder Stun­dung bewilligt, werden vom Finanzamt Zinsen verrechnet. Wenn die Zinsen unter 50 Euro betragen, werden sie nicht eingehoben.

Kontakt

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AK Rechtsberatung
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TEL: +43 50 6906 1
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