Dazuverdienen in der Pension
Wenn Sie eine ASVG-Pension beziehen und daneben noch etwas arbeiten möchten, können Sie in jedem Fall geringfügig dazu verdienen, ohne dass die Pension geschmälert wird.
ACHTUNG
Bei Bezieher/-innen einer Ausgleichszulage kürzt jedes zusätzliche Einkommen die Ausgleichszulage.
Bei der Lohnsteuer gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze, sondern es ist das zusätzliche Einkommen je nach der Höhe Ihrer Pension in der Regel mit 20 Prozent oder 32,5 Prozent (Wert 2022; ab 2023: 30 Prozent) nachzuversteuern.
Mit dem AK Zuverdienstrechner finden Sie heraus, ob Sie Steuern nachzahlen müssen.
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Möglicher Zuverdienst | Betrag (2022) |
---|---|
bis zur Geringfügigkeitsgrenze | 485,85 Euro |
Dazuverdienen ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Pensionskürzung möglich.
Zu beachten ist, dass die Arbeit zunächst vollständig aufgegeben oder karenziert werden muss, erst dann dürfen Sie eine geringfügige Beschäftigung antreten. Das auch beim selben Arbeitgeber!
Wenn der Nebenverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, wandelt sich eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension in eine Teilpension um. Es kann zu Kürzungen kommen, falls Ihr Pensionsstichtag nach dem 31.12.2000 liegt.
Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) von 1.283,29 Euro erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert.
Gesamteinkommensteile | Anrechnungsbetrag = |
---|---|
über 1.283,29 bis 1.925,01 Euro | 30 Prozent |
über 1.925,01 bis 2.566,57 Euro | 40 Prozent |
über 2.566,57 Euro | 50 Prozent |
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 Prozent des Steigerungsbetrages übersteigen.
Wurde die Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension vor dem 1.1.2001 zuerkannt, haben Nebeneinkünfte keinen Einfluss auf die Pensionshöhe.
Es erfolgt nur dann eine Kürzung, wenn ein Zurechnungszuschlag in der Pension enthalten ist, weil weniger als 33 Versicherungsjahre vorliegen.
Uneingeschränkt dazuverdienen
Bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (Frauen 60 Jahre, Männer
65 Jahre) kann eine Umwandlung in eine normale Alterspension beantragt werden, sodass unbeschränktes Dazuverdienen möglich ist.
BEACHTEN SIE
Ein Antrag auf Umwandlung in eine Alterspension kann eine geringere Pensionshöhe zur Folge haben. In diesem Falle kann aber der Antrag wieder zurückgezogen werden.
Vorzeitige Alterspension
Ohne Pensionskürzung ist bei vorzeitiger Alterspension nur ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich (Sonderzahlungen bleiben außer Betracht):
Möglicher Zuverdienst | Betrag (2022) |
---|---|
bis zur Geringfügigkeitsgrenze | 485,85 Euro |
ACHTUNG
Ein diesen Betrag übersteigendes Erwerbseinkommen führt für die Dauer der Erwerbstätigkeit zum Wegfall der Pension.Uneingeschränkt dazuverdienen
Mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) erfolgt eine automatische Umwandlung in die Alterspension und jede Erwerbstätigkeit ist zulässig, ohne dass eine Pensionskürzung erfolgt.
Normale Alterspension
Bei Erreichung des 60. Lebensjahres (Frauen) und des 65. Lebensjahres (Männer) ist neben einer Alterspension ein unbeschränktes Dazuverdienen möglich.
Dies gilt auch, wenn bis zum Erreichen dieser Altersgrenzen eine vorzeitige Alterspension beziehungsweise eine gleichgestellte Pensionsart (siehe vorzeitige Alterspension) bezogen wurde. Diese Pensionsarten wandeln sich automatisch in eine Alterspension um.
Witwen-/Witwerpension
Neben der Witwen-/Witwerpension kann grundsätzlich ohne Pensionskürzung dazuverdient werden. Insbesondere dann, wenn die Witwen-/Witwerpension 60 Prozent der Pension des/der Verstorbenen beträgt.
In folgenden Fällen kann ein Erwerbseinkommen aber die Pension vermindern:
- Unterschreitet die Summe aus Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag (2022: 2.098,74 Euro monatlich), so ist die Hinterbliebenenpension bis auf maximal 60 Prozent der Pension der verstorbenen Partnerin/des verstorbenen Partners so lange zu erhöhen, bis beide Bezüge gemeinsam diesen Betrag erreichen.
Wenn die Witwen-/Witwerpension also mit einem Prozentsatz von weniger als 60 Prozent der Pension der/des Verstorbenen ermittelt und aufgrund der geringen eigenen Einkünfte (Eigenpension oder Erwerbseinkommen) erhöht wurde, reduziert ein (zusätzliches) Erwerbseinkommen die Pension. Besonders in diesem Fall hilft Ihnen die Arbeiterkammer gerne weiter. - Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Witwen-/Witwerpension und eigenem Einkommen der Witwe/des Witwers das 60fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2012 (monatlich 8.460 Euro), so vermindert sich die Witwen-/Witwerpension um den Überschreitungsbetrag bis auf null.
Waisenpension
Kinder, die eine Waisenpension beziehen, können dazu verdienen. Übersteigt jedoch die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche oder wird ein Erwerbseinkommen erzielt, welches den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (2022: 1.030,49 Euro) übersteigt, gewährt der Pensionsversicherungsträger keine Waisenpension mehr.
Selbstverständlich zahlen auch Kinder für ihre Waisenpension und ihr Nebeneinkommen Lohnsteuer wie alle anderen.
Welche Meldepflichten bestehen?
Sie sind verpflichtet, jede Aufnahme der Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung binnen 7 Tagen (Waisenpensionsbezieher/-innen binnen 2 Wochen) dem Pensionsversicherungsträger zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Eine geringfügige Tätigkeit, die den Fortbestand der Pension nicht gefährdet, ist also nicht zu melden. Wohl aber der Bezug einer Ausgleichszulage, weil hier jedes Einkommen zu Kürzungen führt.
Gegenüber dem Finanzamt besteht jedenfalls eine Meldepflicht im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übersenden, sind die Daten dort gespeichert. Wenn Sie von sich aus keine Meldung machen, werden Sie vom Finanzamt aufgefordert beziehungsweise aufgrund der gemeldeten Daten veranlagt.
2 oder mehrere Einkommen, die zeitlich parallel bezogen werden, bilden einen Pflichtveranlagungsgrund und es ist nicht möglich, im Falle einer Nachzahlung den Antrag zurückzuziehen.
Muss Sozialversicherung bezahlt werden?
Nein, wenn Sie nur geringfügig beschäftigt sind. Es ist dann auch nicht möglich, sich im Rahmen der Selbstversicherung zusätzlich zu versichern.
Beziehen Sie allerdings ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, sind Sie pflichtversichert. Die Beiträge werden Ihnen beim Lohn/Gehalt abgezogen. Der in den Sozialversicherungsbeiträgen enthaltene Arbeitslosenversicherungsbeitrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers entfällt allerdings:
- bei geringem Einkommen
(2022 bis zu einem Bruttomonatseinkommen von 1.828,00 Euro), - für Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- für Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (einschließlich vorzeitiger Alterspension für Langzeitversicherte) oder eine Schwerarbeitspension erfüllt haben,
- spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
Liegt keine Befreiung vor, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in Abhängigkeit vom Einkommen gestaffelt:
monatliche Beitragsgrundlage | ALV-Beitrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers |
---|---|
bis 1.828,00 Euro | 0 Prozent |
über 1.828,00 Euro bis 1.994,00 Euro | 1 Prozent |
über 1.994,00 Euro bis 2.161,00 Euro | 2 Prozent |
über 2.161,00 Euro | 3 Prozent |
In der Pensionsversicherung wirken sich Beiträge, die neben einem Pensionsbezug entrichtet werden auf alle Fälle positiv aus, sei es bei einer späteren Pensionsumwandlung (siehe oben) oder bei der Erhöhung der Alterspension im Jahr nach der Beschäftigung.
Wie hoch ist die Steuer?
Berechnung des Jahreseinkommens
Entscheidend für die Höhe der Lohnsteuer ist das Jahreseinkommen, das sich im Wesentlichen wie folgt errechnet:
Bruttopension | |
- | Krankenversicherungsbeiträge (5,10 Prozent) |
+ | (Geringfügiger) Zuverdienst (jeweils für 12 Bezüge) als Arbeiter/-in oder Angestellte/r |
- | Sozialversicherungsbeiträge, die bei Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werden (ca. 15 Prozent) |
= | Jahreseinkommen |
Berechnung der Jahreslohnsteuer
(Steuertarif gilt für Einkommen im Jahr 2022)
steuerpflichtiges Jahreseinkommen | Lohnsteuer in Euro (vor Absetzbeträgen) | Grenzsteuersatz |
---|---|---|
bis 11.000 Euro | 0 | 0 Prozent |
über 11.000 Euro bis 18.000 Euro | Einkommen x 20 Prozent abzüglich 2.200 Euro | 20 Prozent |
über 18.000 Euro bis 31.000 Euro | Einkommen x 32,5 Prozent abzüglich 4.900 Euro | 32,5 Prozent (ab 2023: 30 Prozent) |
über 31.000 Euro bis 60.000 Euro | Einkommen x 42 Prozent abzüglich 7.070 Euro | 42 Prozent (ab 2023: 41 Prozent) |
über 60.000 Euro bis 90.000 Euro | Einkommen x 48 Prozent abzüglich 10.670 Euro | 48 Prozent |
über 90.000 Euro bis 1.000.000 Euro | Einkommen x 50 Prozent abzüglich 12.470 Euro | 50 Prozent |
über 1.000.000 Euro | Einkommen x 55 Prozent abzüglich 62.470 Euro | 55 Prozent |
Der 13. und 14. Bezug (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) wird auch beim Zuverdienst nur mit 6 Prozent besteuert.
TIPP
Da Sie ab einem Jahreseinkommen von 12.000 Euro verpflichtet sind, eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, ist es sinnvoll, bereits von Beginn an rechtzeitig an die Steuer zu denken!
Bei Einkünften aus Freiem Dienstvertrag oder Werkvertrag liegen selbstständige Einkünfte vor, die neben der Pension bis zu 730 Euro/Jahr steuerfrei dazuverdient werden können. Statt des automatisch berücksichtigten Pensionistenabsetzbetrages könnte daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beantragt werden.
Sollten die selbstständigen Einkünfte aber 730 Euro übersteigen, ist eine Einkommensteuererklärung fällig, sofern die Einkünfte in Summe – also inklusive Pension – mehr als 12.000 Euro jährlich betragen.
Downloads
Broschüren
- Altersteilzeit und Teilpension (1,0 MB)
- Frauen und Pension: Berechnung lohnt sich (2,1 MB)
- Pensionsfahrplan (1,8 MB)
- Pensionskonto: Informationen und Tipps (1,8 MB)
- Unsere Pensionen (1,7 MB)
Daten & Fakten