Pendlerpauschale
Neue Regeln für die Unterscheidung zwischen großem und kleinem Pauschale und der Frage der Zumutbarkeit von Öffis.
Arbeitnehmer:innen, die während des Jahres keine oder nur eine geringe Lohnsteuer, dafür aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, bekommen einen Anteil der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt rückerstattet (= Negativsteuer). Zusätzlich erhalten Pendler:innen durch den Pendlerzuschlag eine Ausweitung der Negativsteuer.
HINWEIS
Die Negativsteuer wird vom Finanzamt über die Arbeitnehmer:innenveranlagung ausbezahlt.Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie einen Pendlerzuschlag:
Die Negativsteuer kann wie folgt betragen:
Jahr | Arbeitnehmer:innen OHNE Pendlerpauschale | Arbeitnehmer:innen MIT Pendlerpauschale*) | ||
---|---|---|---|---|
Anteil SV | Negativsteuer maximal | Anteil SV | Negativsteuer maximal | |
bis 2019 | 50 Prozent | 400 Euro | 50 Prozent | 500 Euro |
2020 | 50 Prozent | 800 Euro | 50 Prozent | 900 Euro |
2021 | 55 Prozent | 1.050 Euro | 55 Prozent | 1.150 Euro |
2022 | 70 Prozent | 1.550 Euro | 70 Prozent | 1.610 Euro |
2023 | 55 Prozent | 1.105 Euro | 55 Prozent | 1.250 Euro |
2024 | 55 Prozent | 1.215 Euro | 55 Prozent | 1.331 Euro |
Um den Pendlerzuschlag zu erhalten, muss die Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls selbst eingereicht und dabei die sich laut Pendlerrechner ergebende Pendlerpauschale beantragt werden (Formular L1).
Bei der antragslosen Veranlagung durch das Finanzamt wird der Pendlerzuschlag nicht automatisch berücksichtigt!
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