Pendlerpauschale
Neue Regeln für die Unterscheidung zwischen großem und kleinem Pauschale und der Frage der Zumutbarkeit von Öffis.
Arbeitnehmer:innen, die während des Jahres keine oder nur eine geringe Lohnsteuer, dafür aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, bekommen einen Anteil der Arbeitnehmer:innenbeiträge zur Sozialversicherung im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung vom Finanzamt rückerstattet (= Negativsteuer).
Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro erfüllt, aber keine oder nur eine geringe Lohnsteuer zahlt, dafür aber Sozialversicherungsbeiträge leistet, erhält zusätzlich zur Negativsteuer einen Pendlerzuschlag.
HINWEIS
Der Pendlerzuschlag wird vom Finanzamt über die Arbeitnehmer:innenveranlagung ausbezahlt.Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie einen Pendlerzuschlag:
Die Negativsteuer beziehungsweise der Pendlerzuschlag können wie folgt betragen:
Jahr | Arbeitnehmer:innen OHNE Pendlerpauschale | Arbeitnehmer:innen MIT Pendlerpauschale |
---|---|---|
Negativsteuer maximal | Negativsteuer maximal | |
2020 | 800 Euro | 900 Euro |
2021 | 1.050 Euro | 1.150 Euro |
2022 | 1.550 Euro | 1.610 Euro |
2023 | 1.105 Euro | 1.250 Euro |
2024 | 1.215 Euro | 1.331 Euro |
2025 | 1.277 Euro | 1.398 Euro |
Um den Pendlerzuschlag zu erhalten, muss die Arbeitnehmer:innenveranlagung jedenfalls selbst eingereicht und dabei das sich laut Pendlerrechner ergebende Pendlerpauschale beantragt werden (Formular L1).
Bei der antragslosen Veranlagung durch das Finanzamt wird der Pendlerzuschlag nicht automatisch berücksichtigt!
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