Beiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften
HINWEIS
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 werden die Kirchenbeiträge von der jeweiligen Organisation dem Finanzamt gemeldet. Die gemeldeten Beträge werden daher automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.Berücksichtigt werden Beiträge für Kirchen- und Religionsgemeinschaften in der EU/EWR, sofern sie in Österreich anerkannt sind.
Höhe des Kirchenbeitrages
Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird maximal folgender Betrag berücksichtigt:
jährlich | |
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Beitrag an Kirchen- und Religionsgemeinschaften | maximal 400 Euro |
Kirchenbeitrag soll bei anderer Person berücksichtigt werden
Sollen die Kirchenbeiträge bei einer anderen als der gemeldeten Person berücksichtigt werden, weil der Beitrag zum Beispiel nur von einem Ehepartner steuerlich geltend gemacht wird, so können die Steuerpflichtigen dies selbst beim Finanzamt beantragen.
Verwenden Sie dazu das Extra-Formular L1d als Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung.