Beiträge an Kirchen- und Religions­gemeinschaften

HINWEIS

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 werden die Kirchenbeiträge von der jeweiligen Organisation dem Finanzamt gemeldet. Die gemeldeten Beträge werden daher automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. 

Berücksichtigt werden Beiträge für Kirchen- und Religionsgemeinschaften in der EU/EWR, sofern sie in Österreich anerkannt sind.

Höhe des Kirchen­beitrages

Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird maximal folgender Betrag berücksichtigt:

 jährlich
Beitrag an Kirchen- und Religionsgemeinschaftenmaximal 400 Euro


Kirchen­beitrag soll bei anderer Person berück­sichtigt werden

Sollen die Kirchenbeiträge bei einer anderen als der gemeldeten Person berücksichtigt werden, weil der Beitrag zum Beispiel nur von einem Ehepartner steuerlich geltend gemacht wird, so können die Steuerpflichtigen dies selbst beim Finanzamt beantragen. 

Verwenden Sie dazu das Extra-Formular L1d als Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung.

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