Familienbonus Plus (FB+) - FAQs
Die häufigsten Fragen zum Familienbonus Plus.
Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den früheren Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt.
für jedes Kind pro Jahr | 2.000,00 Euro |
oder für jedes Kind pro Monat | 166,68 Euro |
für jedes Kind pro Jahr | 650,00 Euro |
oder für jedes Kind pro Monat | 54,16 Euro |
Die Wahlfreiheit gewährt Eltern Spielraum, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind gewählt wird (zum Beispiel: Halbe-Halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) . Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern. Bei gleichbleibenden Verhältnissen, ist der Familienbonus Plus (FB+) pro Kind jedenfalls einheitlich zu beantragen.
Variante 1 | Ein Elternteil beantragt: | 100 Prozent |
Variante 2 | Beide Elternteile beantragen: | je 50 Prozent |
Auch der leibliche Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, kann grundsätzlich nur dann einen Familienbonus erhalten, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate besteht. Diese Frist von 6 Monaten gilt jedoch nicht, wenn in den restlichen Monaten ohne Lebensgemeinschaft der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt. Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft gilt die 6 Monatsfrist nicht.
Variante 1 | Familienbeihilfenberechtigte:r beantragt: | 100 Prozent |
Variante 2 | Unterhaltsleistende:r beantragt: | 100 Prozent |
Variante 3 | Beide beantragen: | je 50 Prozent |
Der Familienbonus gebührt dem/der Unterhaltsleistenden nur für die Anzahl an Monaten, für die der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil der Unterhalt tatsächlich in der gerichtlich oder behördlich festgelegten Höhe geleistet wurde beziehungsweise die Regelbedarfssätze geleistet wurden).
Variante 1 | Familienbeihilfenberechigte:r beantragt: | 100 Prozent |
Variante 2 | "neuer" (Ehe-)Partner/"neue" (Ehe-)Partnerin des/der Familienbeihilfenberechtigten beantragt: | 100 Prozent |
Variante 3 | Beide beantragen: | je 50 Prozent |
Für Monate, in denen kein Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil beispielsweise kein Unterhalt geleistet wird), kann auch der „neue“ Partner/die "neue" Partnerin des/der Familienbeihilfenberechtigten den Familienbonus erhalten, obwohl dieser/diese kein leiblicher Elternteil ist. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch für mehr als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestehen.
Gibt es keine Einigung über die Aufteilung vom Familienbonus, so gilt folgende Regelung:
beiden Elternteilen gebührt: | je 50 Prozent |
VORSICHT: Kein Platz für Rache!
Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen Partner:in eines „auswischen“ zu können, ist falsch beraten. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der andere den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen.Der Familienbonus wirkt sich als erster Absetzbetrag bestenfalls in der Höhe der Tarifsteuer aus. Er "drückt" bei Arbeitnehmer:innen eventuell die weiteren Absetzbeträge in die Negativsteuer.
Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt. Dazu haben Sie 2 Möglichkeiten:
VORSICHT!
Auch wenn der Familienbonus Plus bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, muss er - wenn später eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht wird - wieder beantragt werden, sonst kommt es zu einer Rückforderung.Die Berücksichtigung des Familienbonus kann seit Jänner 2019 beim Arbeitgeber beantragt werden. Mit Abgabe des unterfertigten Formulars E 30 kann nun zusätzlich zu Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag auch der Familienbonus schon eine monatliche Steuerreduktion bewirken.
Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Familienbeihilfenbezieher/die Familienbeihilfenbezieherin und den (Ehe-)Partner/die (Ehe-)Partnerin als auch für den Unterhaltsverpflichteten/die Unterhaltsverpflichtete.
Die Abgabe des Nachweises für den Familienbeihilfenanspruch beziehungsweise Nachweises für die Unterhaltsverpflichtung inklusive Zahlungsbelegen ist jedoch erforderlich.
Änderungen der Verhältnisse (zum Beispiel Scheidung) müssen innerhalb 1 Monats dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Der Antrag gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Für eine weitere Berücksichtigung muss neuerlich ein E 30-Formular abgegeben werden. Wurde der Familienbonus Plus zu Unrecht bezogen, dann ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (Pflichtveranlagung).
Inwieweit der Familienbonus zu einer Steuerersparnis führt, hängt von der Höhe der zu bezahlenden Lohnsteuer ab.
In diesen Fällen sollten Sie den Familienbonus Plus über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen:
Der Familienbonus Plus ersetzt lediglich den Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Der Alleinverdiener,- Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag bleiben unverändert erhalten. Für Alleinverdiener:innen oder Alleinerzieher:innen mit niedrigem Einkommen gibt es ab der Arbeitnehmerveranlagung 2019 neu den Kindermehrbetrag.
Die Anspruchsvoraussetzungen für all diese Steuervorteile für Familien finden Sie im Artikel "Steuervorteile für Familien".
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