Familien­bonus Plus (FB+)

  • Zu beantragen mit Formular E30 beim Arbeitgeber, wenn der Familienbonus Plus bereits laufend bei der Gehalts-/Lohnabrechnung berücksichtigt werden soll (ab Veranlagungsjahr 2019)
  • JEDENFALLS zu beantragen mit Formular L1k bei der Arbeitnehmerveranlagung (ab Veranlagungsjahr 2019), auch wenn der Familienbonus Plus bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt worden ist!

Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den früheren Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt.

Voraus­setzungen

  • für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen
  • das Kind hat ständigen Aufenthalt in der EU (Europäische Union), im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in der Schweiz
     (das bedeutet: kein Familienbonus für Kinder außerhalb EU, EWR und Schweiz) 

Höhe

Höhe BIS zum 18. Geburtstag

für jedes Kind pro Jahr2.000,00 Euro
oder für jedes Kind pro Monat166,68 Euro

Höhe NACH dem 18. Geburtstag

für jedes Kind pro Jahr650,00 Euro
oder für jedes Kind pro Monat54,16 Euro


Auf­teilung zwischen den Eltern

Wahlfreiheit für Eltern

Die Wahlfreiheit gewährt Eltern Spielraum, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind gewählt wird (zum Beispiel: Halbe-Halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) . Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern. Bei gleichbleibenden Verhältnissen, ist der Familienbonus Plus (FB+) pro Kind jedenfalls einheitlich zu beantragen.

Auf­teilungs­varianten

1. Eltern leben in Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt

Variante 1Ein Elternteil beantragt:100 Prozent
Variante 2Beide Elternteile beantragen:je  50 Prozent

Auch der leibliche Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, kann grundsätzlich nur dann einen Familienbonus erhalten, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate besteht. Diese Frist von 6 Monaten gilt jedoch nicht, wenn in den restlichen Monaten ohne Lebensgemeinschaft der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt. Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft gilt die 6 Monatsfrist nicht.

2. Eltern leben getrennt und Unterhaltsabsetzbetrag gebührt

Variante 1Familienbeihilfenberechtigte:r beantragt:100 Prozent
Variante 2Unterhaltsleistende:r beantragt:100 Prozent
Variante 3Beide beantragen:je   50 Prozent

Der Familienbonus gebührt dem/der Unterhaltsleistenden nur für die Anzahl an Monaten, für die der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil der Unterhalt tatsächlich in der gerichtlich oder behördlich festgelegten Höhe geleistet wurde beziehungsweise die Regelbedarfssätze geleistet wurden). 

3. Eltern leben getrennt und Unterhaltsabsetzbetrag gebührt NICHT

Variante 1Familienbeihilfenberechigte:r beantragt:100 Prozent
Variante 2"neuer" (Ehe-)Partner/"neue" (Ehe-)Partnerin 
des/der Familienbeihilfenberechtigten
beantragt: 
100 Prozent
Variante 3Beide beantragen:je   50 Prozent

Für Monate, in denen kein Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil beispielsweise kein Unterhalt geleistet wird), kann auch der „neue“ Partner/die "neue" Partnerin des/der Familienbeihilfenberechtigten den Familienbonus erhalten, obwohl dieser/diese kein leiblicher Elternteil ist. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch  für mehr als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestehen.

4. Keine Einigung über die Aufteilung

Gibt es keine Einigung über die Aufteilung vom Familienbonus, so gilt folgende Regelung:

beiden Elternteilen gebührt:je 50 Prozent

VORSICHT: Kein Platz für Rache!

Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen Partner:in eines „auswischen“ zu können, ist falsch beraten. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der andere den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen. 

Steuerliche Aus­wirkungen

Der Familienbonus wirkt sich als erster Absetzbetrag bestenfalls in der Höhe der Tarifsteuer aus. Er "drückt" bei Arbeitnehmer:innen eventuell die weiteren Absetzbeträge in die Negativsteuer. 

So machen Sie den Familien­bonus geltend

Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt. Dazu haben Sie 2 Möglichkeiten: 

  1. Der Familienbonus Plus wird monatlich vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt ODER
  2. Sie machen den Familienbonus Plus nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend.

VORSICHT!

Auch wenn der Familienbonus Plus bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, muss er - wenn später eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht wird - wieder beantragt werden, sonst kommt es zu einer Rückforderung.

1. Monatliche Berücksichtigung durch Arbeitgeber

Die Berücksichtigung des Familienbonus kann seit Jänner 2019 beim Arbeitgeber beantragt werden. Mit Abgabe des unterfertigten Formulars E 30 kann nun zusätzlich zu Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag auch der Familienbonus schon eine monatliche Steuerreduktion bewirken.

Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Familienbeihilfenbezieher/die Familienbeihilfenbezieherin und den (Ehe-)Partner/die (Ehe-)Partnerin als auch für den Unterhaltsverpflichteten/die Unterhaltsverpflichtete.

Die Abgabe des Nachweises für den Familienbeihilfenanspruch beziehungsweise Nachweises für die Unterhaltsverpflichtung inklusive Zahlungsbelegen ist jedoch erforderlich.

Änderungen der Verhältnisse (zum Beispiel Scheidung) müssen innerhalb 1 Monats dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Der Antrag gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Für eine weitere Berücksichtigung muss neuerlich ein E 30-Formular abgegeben werden. Wurde der Familienbonus Plus zu Unrecht bezogen, dann ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (Pflichtveranlagung). 

Inwieweit der Familienbonus zu einer Steuerersparnis führt, hängt von der Höhe der zu bezahlenden Lohnsteuer ab. 

2. Berück­sichtigung bei der Arbeitnehmer­veranlagung

In diesen Fällen sollten Sie den Familienbonus Plus über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen:

  1. Der Familienbonus Plus wurde bisher nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.

  2. Der Familienbonus Plus wurde nicht in der optimalen Höhe bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.

  3. Aber auch wenn der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung bereits korrekt berücksichtigt wurde, ist in diesem Fall bei Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls der Familienbonus Plus nochmals anzugeben, da es sonst zu einer Rückforderung kommt.

Steuer­vor­teile für Familien

Der Familienbonus Plus ersetzt lediglich den Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Der Alleinverdiener,- Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag bleiben unverändert erhalten. Für Alleinverdiener:innen oder Alleinerzieher:innen mit niedrigem Einkommen gibt es ab der Arbeitnehmerveranlagung 2019 neu den Kindermehrbetrag.

Die Anspruchsvoraussetzungen für all diese Steuervorteile für Familien finden Sie im Artikel "Steuervorteile für Familien".

Kontakt

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AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
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