Formulare "Steuer & Einkommen"
Beantragen Sie eine Veranlagung, auch, wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind – meist gibt es Geld zurück! Mit direkten Links zu allen Formularen.
Eine Einkommensteuererklärung muss gemacht werden, wenn
ACHTUNG
Nicht nur Einkünfte aus einem Werkvertrag, sondern auch Einkünfte, die Sie als Freie Dienstnehmerin/Freier Dienstnehmer lukrieren, gelten steuerrechtlich grundsätzlich als selbständige Einkünfte. Steuerpflichtig ist allerdings nur der Gewinn, also die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Die AK bietet Freien Dienstnehmer:innen und Werkvertragsnehmer:innen zahlreiche Infos. Steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleichgestellt!
TIPP: Unser Service für Ihre Steuererklärung
Die Einkommensteuererklärung können Sie im Internet bei FinanzOnline durchführen. Dafür haben Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit. Haben Sie keinen Internetzugang, können Sie die Erklärung auch am Papier machen und beim Finanzamt einreichen. Sie benötigen dafür die Formulare E1 und E1a. Achtung: Abgabe bis spätestens 30. April.
>> Zum Artikel: Fristen für Meldung und Steuererklärung
Die Berechnung der Einkommensteuer können Sie vom Einkommensteuerbescheid ablesen. Auf diesem Bescheid können Sie auch sehen, welche Ausgaben nicht anerkannt wurden. Sind also etwa Sonderausgaben zu Unrecht nicht anerkannt worden, können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Bescheid Beschwerde einlegen. Weitere Möglichkeiten einen Bescheid zu bekämpfen sowie Musteranträge dafür finden Sie hier.
Wenn Sie mehrere lohn- oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Jahr haben und sich deshalb eine Steuernachzahlung ergibt, schreibt Ihnen das Finanzamt eine Steuervorauszahlung für das folgende Kalenderjahr vor. Die Vorauszahlung wird aber nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 300 Euro im Jahr beträgt. Wie hoch diese Zahlungen sind, finden Sie am Vorauszahlungsbescheid.
Sie bekommen alle 3 Monate ein Viertel des gesamten Vorauszahlungsbetrages vorgeschrieben. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, beispielsweise weil Sie in diesem Jahr weniger verdienen als im Vorjahr, so können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Ist die Frist abgelaufen, können Sie bis 30. September des Kalenderjahres einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Zahlungen stellen. Im nächsten Einkommensteuerbescheid werden die Vorauszahlungen dann angerechnet.
Wenn Sie Schulden beim Finanzamt haben, können Sie um Stundung des Rückstandes ersuchen oder eine Ratenvereinbarung treffen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die sofortige Zahlung mit Härten verbunden wäre.
Wurde die Ratenzahlung oder Stundung bewilligt, werden vom Finanzamt Zinsen verrechnet. Wenn die Zinsen unter 50 Euro betragen, werden sie nicht eingehoben.
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