Absetzbeträge
Absetzbeträge werden in voller Höhe direkt von der Steuer abgezogen!
Sie verdienen so wenig, dass Sie keine oder nur wenig Lohnsteuer zahlen? Dann kann sich eine Arbeitnehmer:innenveranlagung trotzdem auszahlen. Denn auch ohne Lohnsteuerzahlung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Geld vom Finanzamt zurückbekommen.
Als sogenannte Negativsteuer können insbesondere Teile Ihrer Sozialversicherungsbeiträge gutgeschrieben werden. Auch der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag können zu einer Auszahlung führen.
Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen mit niedrigem Einkommen zahlen oft keine oder nur wenig Lohnsteuer, sehr wohl aber Sozialversicherungsbeiträge. Einen Teil dieser Beiträge können Sie sich über die Arbeitnehmer:innenveranlagung zurückholen.
Voraussetzung: Sie müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben.
Das betrifft zum Beispiel:
Haben Sie das ganze Jahr ausschließlich Einkünfte bezogen, für die keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen – etwa Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld –, gibt es keine Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge.
Reichen Sie einfach eine Arbeitnehmer:innenveranlagung ein. Die Negativsteuer für Ihre Sozialversicherungsbeiträge wird automatisch berücksichtigt. Einen eigenen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen.
Ausnahme: Haben Sie sich bei einer geringfügigen Beschäftigung freiwillig selbst versichert, müssen Sie die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge selbst als Werbungskosten angeben.
Freie Dienstnehmer:innen und Werkvertragsnehmer:innen haben keinen Anspruch auf die Negativsteuer für ihre Sozialversicherungsbeiträge.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale, liegt Ihr Einkommen aber unter der Steuergrenze, kann Ihre Negativsteuer höher ausfallen.
Auch Arbeitnehmer:innen, die bereits Lohnsteuer zahlen, können bei niedrigem Einkommen zusätzlich entlastet werden. Dafür gibt es den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, oft auch als SV-Bonus bezeichnet.
Bei niedrigeren Einkommen ist dieser Zuschlag bereits Teil der Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge. Mit steigendem Einkommen wird er innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen schrittweise auf null reduziert.
Auch diesen Zuschlag müssen Sie nicht extra beantragen. Er wird bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung automatisch berücksichtigt.
| Jahr | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | Wird auf null reduziert bei einem Einkommen zwischen |
|---|---|---|
| 2021 und 2022 | 650 Euro | 16.000 und 24.500 Euro |
| 2023 | 684 Euro | 16.832 und 25.774 Euro |
| 2024 | 752 Euro | 18.499 und 28.326 Euro |
| 2025 | 790 Euro | 19.424 und 29.743 Euro |
| 2026 | 804 Euro | 19.761 und 30.259 Euro |
Für das Jahr 2022 gab es zusätzlich einen einmaligen Teuerungsabsetzbetrag.
Arbeitnehmer:innen mit einem Einkommen bis 18.200 Euro erhielten bis zu 500 Euro. Bei einem Einkommen zwischen 18.200 und 24.500 Euro wurde der Betrag schrittweise auf null reduziert.
Auch Pensionist:innen konnten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 500 Euro erhalten, wenn sie 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung zur Pension bekommen hatten. Bis zu Pensionsbezügen von 20.500 Euro stand der volle Betrag zu. Zwischen 20.500 und 25.500 Euro wurde er schrittweise auf null reduziert.
Auch der Teuerungsabsetzbetrag wurde bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung automatisch berücksichtigt.
Die Höhe hängt davon ab, wie viele Sozialversicherungsbeiträge Sie bezahlt haben und welcher Höchstbetrag für das jeweilige Jahr gilt.
| Jahr | Arbeitnehmer ohne Pendlerpauschale | Maximal | Arbeitnehmer mit Pendlerpauschale | Maximal | Pensionist | Maximal |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2021 | 55 % der SV-Beiträge | 1.050 Euro | 55 % | 1.150 Euro | 80 % | 550 Euro |
| 2022 | 70 % | 1.550 Euro | 70 % | 1.610 Euro | 100 % | 550 bzw. 1.050 Euro* |
| 2023 | 55 % | 1.105 Euro | 55 % | 1.250 Euro | 80 % | 579 Euro |
| 2024 | 55 % | 1.215 Euro | 55 % | 1.331 Euro | 80 % | 637 Euro |
| 2025 | 55 % | 1.277 Euro | 55 % | 1.398 Euro | 80 % | 710 Euro |
| 2026 | 55 % | 1.300 Euro | 55 % | 1.554 Euro | 80 % | 723 Euro |
* Der höhere Betrag für 2022 konnte sich durch den Teuerungsabsetzbetrag ergeben.
Nicht nur Sozialversicherungsbeiträge können zu einer Auszahlung führen. Auch bestimmte Absetzbeträge können Sie vom Finanzamt gutgeschrieben bekommen, wenn Ihre Einkommensteuer dafür nicht ausreicht.
Haben Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, können Sie diesen auch dann erhalten, wenn Ihre berechnete Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag. Der nicht ausgeschöpfte Betrag wird Ihnen als Negativsteuer ausbezahlt.
Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die Sie im jeweiligen Jahr länger als 6 Monate Familienbeihilfe beziehen.
| Jahr | 1 Kind | 2 Kinder | für jedes weitere Kind |
|---|---|---|---|
| bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | + 220 Euro |
| 2023 | 520 Euro | 704 Euro | + 232 Euro |
| 2024 | 572 Euro | 774 Euro | + 255 Euro |
| 2025 | 601 Euro | 813 Euro | + 268 Euro |
| 2026 | 612 Euro | 828 Euro | + 273 Euro |
Wichtig: Anders als bei der Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge können auch freie Dienstnehmer:innen, Werkvertragsnehmer:innen oder Personen mit ausschließlich sozialversicherungsfreien Einkünften den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag als Negativsteuer erhalten – sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Der Familienbonus Plus kann Ihre Einkommensteuer nur bis auf null reduzieren. Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Einkommensteuer zahlen, können Sie ihn daher nicht oder nicht vollständig nutzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es stattdessen den Kindermehrbetrag.
Sie können den Kindermehrbetrag erhalten, wenn Sie im betreffenden Jahr an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt haben, zum Beispiel aus:
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Kindermehrbetrag beträgt:
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen, kann der Kindermehrbetrag von jener Person beantragt werden, die die Familienbeihilfe bezieht.
Bis einschließlich 2021 waren die Voraussetzungen strenger. Den Kindermehrbetrag gab es grundsätzlich nur, wenn Sie:
Der Kindermehrbetrag betrug damals 250 Euro pro Kind.
Für die Negativsteuer reichen Sie eine Arbeitnehmer:innenveranlagung mit dem Formular L 1 ein.
Für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen genügt grundsätzlich die Arbeitnehmer:innenveranlagung. Haben Sie zusätzlich Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf den Kindermehrbetrag, machen Sie die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung.
Sie können die Arbeitnehmer:innenveranlagung 5 Jahre rückwirkend einreichen.
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