Außer­gewöhnliche Be­lastungen für das Kind

Zu beantragen mit Formular L1k bei der Arbeitnehmerveranlagung

Kosten für aus­wärtige Berufs­ausbildung eines Kindes

Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Aus­bild­ungs­möglich­keit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in größerer Entfernung besuchen muss, kann für jedes angefangene Monat ein Freibetrag von 110 Euro monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferien abschreibbar. Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an: 

  • Den Freibetrag gibt es jedenfalls, wenn die Ausbildung mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet.

  • Wenn Wohnort und Ausbildungsstätte weniger als 80 km voneinander ent­fernt sind, muss man für eine Wegstrecke mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich mehr als 1 Stunde brauchen, oder die täg­liche Hin- und Rückfahrt ist nach dem Studienförderungsgesetz nicht zu­mut­bar.

  • Den Freibetrag gibt es auch für Schüler:innen und Lehrlinge, die am Aus­bild­ungs­ort in einer Zweitunterkunft, zum Beispiel einem Internat wohnen, sofern es im Um­kreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.

Kosten für be­einträchtigte Kinder

Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der Arbeit­nehmer­ver­an­lag­ung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:

  • Behinderung bis 24 Prozent
    Hier können die tatsächlichen be­hinder­ungs­be­dingten Aufwendungen, von denen das Pflegegeld abgezogen werden muss, berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen.

  • Behinderung von 25 bis 49 Prozent
    Hier können die Krankheitskosten, die beim Thema „Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung oder Pflegegeldbezug“ aufgezählt werden, ohne Selbst­be­halt geltend gemacht werden.

  • Behinderung ab 50 Prozent
    Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall können entweder die tat­säch­lich­en Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden, oder ein Freibetrag von 262 Euro monatlich, bei dem das Pflegegeld gegen ge­rechnet wird. Außerdem können Aufwendungen für Hilfsmittel, die Kosten für die Heilbehandlung und die Kosten für eine Sonder-, eine Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte von der Steuer abgeschrieben werden.

HINWEIS

Nähere Infos dazu und zum Thema Selbstbehalt finden Sie unter  Außergewöhnliche Belastungen

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