09.06.2021

Freier Dienst­vertrag für Mit­arbeit bei Impf- und Test­straßen

Im Regelfall müssen Sie, wenn Sie neben Ihrem fixen Job oder Ihrer Pension etwas dazuverdienen, auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Zuverdienst bezahlen. Besondere Begünstigungen für den Zuverdienst gibt es grundsätzlich nicht. Wenn Sie jedoch nebenberuflich bei Impf- oder Teststraßen mitarbeiten und dafür Aufwandsentschädigungen erhalten, gibt es aufgrund des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes Sonderbestimmungen für den Zuverdienst. Hier erfahren Sie Näheres.

Für wen gilt die Abgaben­begünstigung nach dem Covid-19-Zweck­zuschuss­gesetz?

Die Begünstigung gilt nur für nebenberuflich Beschäftigte. Außerdem gilt das Zweckzuschussgesetz nur für Impf- und Teststraßen, die von Ländern und Gemeinden finanziert werden. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob das Land oder die Gemeinde die Impf- beziehungsweise Teststraße selbst betreibt, oder eine andere Organisation, zum Beispiel das Rote Kreuz oder Apotheken, damit beauftragt. Wichtig ist, dass die Organisation im Auftrag des Landes oder der Gemeinde tätig wird und Sie selbst nicht hauptberuflich bei dem Land, der Gemeinde oder der beauftragten Organisation beschäftigt sind.

Was gilt für die Sozial­versicherung?

Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ist eine Aufwandsentschädigung von bis zu 1.000,48 Euro sozialversicherungsfrei. Verdienen Sie im Monat mehr als diesen Betrag bei der Impf- beziehungsweise Teststraße dazu, dann ist nur der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig. Dieser SV-freie Betrag wird auch nicht auf die Ausgleichszulage oder die Mindestsicherung angerechnet. 

Was gilt für die Steuer?

Wenn Sie als freie Dienstnehmerin beziehungsweise als freier Dienstnehmer beschäftigt sind, dann handelt es sich steuerrechtlich beim Zuverdienst um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn Sie keinen Gewerbeschein haben. Das bedeutet, dass Sie dieses Einkommen bei Überschreiten bestimmter Grenzen mit der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mitteilen müssen. Unter Umständen werden Sie mit diesen Einkünften auch umsatzsteuerpflichtig.

Der für die Sozialversicherung geltende Betrag von 1.000,48 Euro monatlich gilt nicht für die Steuer. Bei der Steuer gibt es jedoch andere Freibeträge:

  • Medizinisch geschultes Personal:
    Wenn Sie als medizinisch geschultes Personal bei den Impf- oder Teststraßen eingesetzt werden, dann können Sie pro Einsatzstunde 20 Euro steuerfrei verdienen.
     
  • Sonstiges administratives Personal:
    Üben Sie sonstige administrative Tätigkeiten aus, dann können Sie 10 Euro pro Stunde steuerfrei dazu verdienen.

Bis zu 10 beziehungsweise 20 Euro pro Stunde sind umsatz- und einkommensteuerfrei. Erhalten Sie jedoch höhere Aufwandsentschä­digungen, dann sind die übersteigenden Beträge steuerpflichtig. 

Was gilt bei der Einkommen­steuer?

Für Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich eine Einkommensteuer zu zahlen. Diese wird im Folgejahr im Rahmen einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt ermittelt und nachgefordert. Wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten, sind Sie daher verpflich­tet, bis 30. April des Folgejahres eine Einkommensteuererklä­rung einzureichen. Erledigen Sie diese mit FinanzOnline, dann haben Sie bis 30. Juni des Folgejahres dafür Zeit.  

Die Einkommensteuererklärung ist verpflichtend, wenn

  1. Ihr gesamtes steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus allen Beschäftigungen zusammen die Grenze von 12.000 Euro übersteigt und
  2. der steuerpflichtige Gewinn aus dem freien Dienstvertrag mehr als 730 Euro im Kalenderjahr beträgt.

Ausgangsbasis für die Gewinnermittlung für Ihre Nebenbeschäftigung bei einer Impf- oder Teststraße sind die Einnahmen, die die steuerfreien 10 beziehungsweise 20 Euro übersteigen. Die steuerfreien Beträge bleiben anders als bei der Umsatzsteuer hier völlig außer Acht. Von den Steuerpflichtigen Einnahmen können Sie noch allfällige Sozialversicherungsbeiträge und andere Betriebsausgaben geltend machen. Haben Sie keine nennenswerten Aufwendungen, die mit Ihrer Tätigkeit im Zu­sammenhang stehen, können Sie pauschale Betriebsausgaben absetzen.

Kleinunternehmerpauschalierung

Unterliegen Sie der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung, dann können Sie die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen. Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung gilt, wenn Ihre Umsätze weniger als 35.000 Euro im Jahr betragen. Näheres dazu finden Sie im letzten Abschnitt dieses Artikels. 

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung werden Ihnen 20 Prozent der steuerpflichtigen Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben abgezogen. Dafür genügt es bei der Einkommensteuererklärung die Branchenkennzahl bekanntzugeben. Für die Mitarbeit bei Impf- oder Teststraßen gilt die Branchenkenn­zahl 869. 

Basispauschalierung

Anstelle der Kleinunternehmerpauschalierung können Sie die Basispauschalierung beantragen. Diese steht auch dann zu, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerreglung für Sie nicht mehr zur Anwendung kommt. In diesem Fall können Sie von den steuerpflichtigen Einnahmen 12 Prozent pau­schal als Betriebsausgaben geltend machen.  

Von dem Betrag, der von den Einnahmen nach Abzug der tatsächlichen oder pauschalen Betriebsausgaben übrigbleibt, zieht Ihnen das Finanzamt automatisch zusätzlich 13 Prozent als Grundfreibetrag ab. Der Grundfreibetrag beträgt maximal 3.900 Euro im Jahr.

TIPP

Nähere Informationen zur Gewinnermittlung finden Sie hier

Beispiel

Sonja arbeitet bei einer Teststraße mit und macht hier administrative Aufgaben. Im gesamten Jahr arbeitet sie hier für 65 Stunden mit. Sie bekommt dafür 25 Euro pro Stunde beziehungsweise 1.625 Euro für das gesamte Jahr. Davon bleiben 10 Euro völlig unbeachtlich für die Einkommensteuer. Das heißt, für die Einkom­mensteuer sind von Vornherein nur die übersteigenden 15 Euro pro Stunde zu betrachten. Daher hat sie einkommensteuerrechtlich Einnahmen von 65 Stunden x 15 Euro = 975 Euro. Da sie umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmerin ist und kaum Ausgaben hat, ermittelt sie den Gewinn mit der Kleinunternehmerpauschalierung:

Einnahmen,
die über die steuerfreien 20 Euro liegen
6.300 Euro
(= 35 Euro x 180 Stunden)
minus 20 Prozent Betriebsausgaben1.260 Euro
(= 6.300 Euro x 0,2)
Zwischensumme5.040 Euro
minus 13 Prozent Gewinnfreibetrag655,20 Euro
(= 5.040 Euro x 0,13)
steuerpflichtiger Gewinn4.384,80

Anton muss, da sein steuerpflichtiger Gewinn mehr als 730 Euro im Jahr beträgt, eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Was gilt bei der Umsatz­steuer?

Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn Sie im Kalenderjahr Nettoumsätze von mehr als 35.000 Euro erzielen. Nettoumsätze sind die Einnahmen ohne Umsatzsteuer und vor Abzug von Betriebsausgaben. Bleiben Sie mit Ihren Umsätzen unter dieser Grenze, gilt die Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und ans Finanzamt abzuführen.

Auch Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag für die Mitarbeit bei Impf- beziehungsweise Teststraßen sind für die Frage, ob Sie der Kleinunternehmerregelung unterliegen, mit zu berücksichti­gen. Das gilt auch für die steuerfreien Aufwandsentschädigungen von 10 beziehungsweise 20 Euro pro Stunde. Kommen Sie mit all Ihren Umsätzen im Jahr auf mehr als 35.000 Euro gilt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr für Sie. Sie sind dann dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig. Allerding sind die 10 beziehungsweise 20 Euro pro Stunde echt umsatzsteuerbefreit. Tatsächlich Umsatzsteuer abführen müssen Sie nur für den Teil, der darüber liegt. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, dann müssen Sie bis 30. April beziehungsweise mit FinanzOnline bis 30. Juni eine Umsatzsteuererklärung abgeben. 

Beispiel:

Peter arbeitet als diplomierter Krankenpfleger für insgesamt 200 Stunden im Jahr bei einer Impfstraße mit. Dafür bekommt er 40 Euro pro Stunde. Sein Umsatz für diese Tätigkeit beträgt daher 8.000 Euro. Mit diesen Umsätzen überschreitet er die Grenze von 35.000 Euro nicht, weshalb er umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt. Er muss daher generell keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ans Finanzamt abführen. Auch für den Teil nicht, der über die steuerfreien 20 Euro pro Stunde liegen.

Beispiel:

Miriam ist ebenfalls diplomierte Krankenpflegerin. Sie hat aus einer Wohnungsvermietung und einer anderen selbständigen Tätigkeit bereits Nettoumsätze von 40.000 Euro. Die Kleinunternehmerregelung gilt für sie daher nicht mehr. Nun arbeitet sie für 300 Stunden bei einer Impfstraße mit. Dafür bekommt sie 60 Euro pro Stunde, das heißt 18.000 Euro im Jahr. Allerdings muss sie nicht für die gesamten 18.000 Euro Umsatzsteuer abführen, sondern kann 20 Euro pro Stunde für die angefallenen 300 Stunden abziehen. Diese insgesamt 6.000 Euro sind echt umsatzsteuerbefreit. Für die übrigen 12.000 Euro muss sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ans Finanzamt abführen.

TIPP

Näheres zur Umsatzsteuer finden Sie hier

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