Katastrophen­schäden

Zu beantragen mit Formular L1ab bei Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 475]

Nach einer Naturkatastrophe stehen Betroffene manchmal vor enormen finanz­iellen Belastungen. Ein Teil der anfallenden Kosten lässt sich zumindest als außer­gewöhnliche Belastung ohne Selbst­be­halt bei der Arbeit­nehm­er­­ver­an­lag­ung geltend machen.

Hier eine Übersicht, was steuerlich be­rück­sichtigt werden kann: 

Kosten zur Beseitigung von unmittel­baren Kata­strophen­folgen

Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen.

Beispiele:

  • Beseitigung von Wasser- und Schlammresten
  • Beseitigung von kaputten und unbrauchbar ge­worden­en Gegenständen
  • Mauerentfeuchtung oder Raum­trock­nung

Tipp

Dies gilt auch für die Schadensbeseitigung bei Zweitwohnsitzen.

Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegen­stände

Dazu zählt die Reparatur und die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen.

Beispiele:

  • Fußboden
  • Verputz
  • Ausmalen
  • Kanalisation
  • Reparatur von Zäunen
  • Hof­pflasterungen
  • PKW Reparatur 

Hinweis

Kosten für Reparaturen und Sanierungen am Zweit­wohnsitz sind nicht abzugsfähig.

Kosten für die Ersatz­beschaffung zer­störter Gegen­stände

Absetzbar sind Gegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden. Dazu zählt:

  • Neubau des gesamten Wohngebäudes
  • Neu­an­schaff­ung von Möbeln, Elektrogeräten, Heim­tex­tilien, Geschirr, Lampen, Kleidung (bis 2.000 Euro pro Person) 
  • Mietkosten für ein Über­brück­ungs­quartier

Nicht absetzbar sind:

  • Deko-Gegenstände
  • Foto- und Filmausrüstung
  • Samml­ungen wie Bücher oder CD‘s
  • Luxusgegenstände
  • Sportgeräte (Skiausrüstung, Fit­nessgeräte)
  • Swimmingpool
  • Garten­ge­stalt­ung
  • Gartengeräte

Hinweis

Ersatz­be­schaffung von Gegenständen, die einem Zweitwohnsitz zuordenbar sind, sind nicht absetzbar. Auch der Neubau des Zweitwohnsitzes ist nicht absetzbar.

Kosten für die Ersatz­beschaffung von PKW

Bei der Ersatzbeschaffung von PKW ist nur das bisherige „Erstauto“ zu be­rück­sicht­igen. Die Höhe der Berücksichtigung ist mit dem Zeitwert des Fahrzeuges begrenzt.

Hinweis

Die Er­satz­be­schaffung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sich das Fahrzeug am Zweitwohnsitz befand. 

Betroffener Personen­kreis

Bei Gebäuden können die Kosten nur vom grundbücherlichen Eigentümer, bei beschädigten Wirt­schafts­gütern nur von der Person, die im Zeitpunkt des Schadens­fall Eigentümer war, abgesetzt werden.

Nach­weis der Aufwendungen

Sie benötigen eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadens­erhebung. Die Kost­en selbst sind durch Rechnungen zu belegen und um Sub­ventionen, Spenden und Er­statt­ung­en von der Versicherung zu reduzieren. 

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