Anträge an das Finanz­amt

Sie haben nach Ihrer Arbeitnehmerveranlagung (ANV) einen falsch berechneten Einkommensteuerbescheid oder eine unerwartet hohe Steuernachforderung erhalten, die Sie nicht sofort bezahlen können?

In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Korrektur des Bescheides, unter Umständen eine Rückziehung der ANV oder eine Zahlungserleichterung beim Finanzamt zu beantragen.

1. Beschwerde

Gegen diesen Steuerbescheid können Sie Beschwerde einlegen, wenn ...

  • Sie der Meinung sind, dass dieser Bescheid nicht richtig ist
    (Sie haben etwas vergessen bei der ANV geltend zu machen oder es wurde irrtümlich etwas nicht berücksichtigt) (zur Musterbeschwerde)

  • der Bescheid zwar richtig ist, Sie aber aufgrund Ihrer freiwilligen ANV einen Nachforderungsbescheid erhalten haben (= Antragsrückziehung)

ACHTUNG

Bei einer Pflichtveranlagung ist eine Antragsrückziehung nicht möglich!

Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat ab Erhalt des Bescheides.

ACHTUNG

Sind Sie bei FinanzOnline registriert, ist automatisch die elektronische Bescheid-Zustellung aktiviert. In diesem Fall beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Hinterlegung des Bescheides in der Databox zu laufen.

TIPP

Haben Sie in FinanzOnline Ihre aktuelle E-Mail-Adresse eingegeben, so werden Sie über einen neuen Eingang in Ihrer Databox via E-Mail verständigt.

Die Beschwerde muss folgende Punkte beinhalten:

  • Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet
  • Erklärung in welchen Punkten der Bescheid als falsch erachtet wird 
  • Erklärung, welche Änderungen beantragt werden 
  • Begründung für die beantragten Änderungen

Die gebührenfreie Beschwerde ist bei jenem Finanzamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat (schriftlich oder über FinanzOnline).

ACHTUNG

Eine vorgeschriebene Nachforderung wird durch die Beschwerde alleine nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt zum angegebenen Zeitpunkt fällig!!

Wenn Sie die Nachforderung vorerst nicht zahlen wollen, müssen Sie daher gleichzeitig mit der Beschwerde einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen über den das Finanzamt mittels gesonderten Bescheid entscheidet.

Wird später allerdings negativ über Ihre Beschwerde entschieden, müssen Sie für die Zeit der Aussetzung Zinsen an das Finanzamt entrichten. Zinsen unter 50 Euro werden nicht zur Zahlung vorgeschrieben (die Aussetzungszinsen liegen 2 Prozent über dem Basiszinssatz).

Wird im Falle der Beschwerde hingegen die Steuer zunächst bezahlt und in der Folge die Beschwerde gewonnen, so wird die ursprünglich bezahlte Steuer wieder gutgeschrieben und der gutgeschriebene Betrag auch verzinst (Beschwerdezinsen). Die Gutschrift erfolgt jedoch nicht automatisch sondern muss extra beantragt werden. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, werden nicht festgesetzt.

Nach der Bearbeitung der Beschwerde schickt Ihnen das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung zu oder ein Schreiben mit dem Hinweis, dass Ihre Beschwerde zur Entscheidung direkt an die nächste Instanz, das Bundesfinanzgericht (BFG), vorgelegt wird. Gegen die Beschwerdevorentscheidung ist ein Vorlageantrag möglich.

2. Vorlage­antrag

Sind Sie mit dem Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden, dann haben Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung die Möglichkeit, selbst an das Bundesfinanzgericht (BFG) einen Vorlageantrag zu stellen. Auch im Zusammenhang mit einem Vorlageantrag kann ein Aussetzungsantrag gestellt werden.

Gegen den Beschluss oder das Erkenntnis des BFG besteht nur noch die Möglichkeit einer Eingabe an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof.

3. Eingabe an den VwGH oder VfGH

Eine kostenpflichtige Eingabe an den VwGH oder VfGH hat innerhalb von 6 Wochen ab Erhalt des Bescheides vom Bundesfinanzgericht (BFG) durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater zu erfolgen. 

4. Was tun, wenn die Beschwerde­frist ver­strichen ist

Wenn neue Tatsachen bekannt werden (etwa das Sozialministeriumservice bestätigt rückwirkend einen Behinderungsgrad aufgrund dessen weitere Freibeträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zustehen.) kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 5 Jahre rückwirkend gestellt werden.

Sind keine neuen Tatsachen bekannt geworden, sondern haben Sie beispielsweise vergessen, einen Absetz- oder Freibetrag anzugeben, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme.

In Ausnahmefällen kann das Finanzamt aber über Anregung/Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens Ihre Eingaben dennoch positiv behandeln.

ACHTUNG

Auch das Finanzamt hat die Möglichkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen, wenn zum Beispiel neue Lohnzettel bekannt werden oder eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.

Kommt weder eine Beschwerde noch eine Wiederaufnahme in Betracht, dann kann unter Umständen ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gestellt werden.

Dieser ist innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einzureichen. Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung ist allerdings, dass der Spruch des Bescheides nachgewiesenermaßen unrichtig ist, zum Beispiel weil Ihnen Frei- oder Absetzbeträge ohne oder mit einer falschen Begründung abgelehnt wurden. Zudem haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Bescheidaufhebung. Es liegt im Ermessen des Finanzamtes, ob Ihr Veranlagungsverfahren neu aufgerollt wird.

5. Möglich­keiten der Zahlungs­erleichterung

Wenn die Nachforderung/Abgabenschuld vom Finanzamt zwar korrekt ist, Sie diese aber nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlen können, können Sie ein Ansuchen stellen, in Raten oder später (sogenannte Stundung) zu bezahlen.

Wichtig ist, ausreichend zu begründen, warum die sofortige volle Entrichtung der Schuld mit einer erheblichen Härte verbunden wäre (etwa kleines Einkommen, Kreditraten, Unterhaltsverpflichtungen, Miete, weitere Fixkosten oder mangelnde Ersparnisse) .

  • Beim Ratenansuchen ist auch anzuführen, in welcher monatlichen Ratenhöhe die Schuld gezahlt werden könnte; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Steuerschuld auf höchstens 12 Monatsraten aufgeteilt bezahlt werden kann.

  • Beim Stundungsansuchen ist anzuführen, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlung aufgeschoben/gestundet werden sollte. (zum Beispiel bis 30.6., da dann Urlaubszuschuss ausbezahlt wird)

ACHTUNG

Bei Ratenzahlung oder Stundung sind Zinsen zu entrichten, wenn die Abgabenschuld größer als 750 Euro ist. Zinsen unter 50 Euro werden allerdings nicht zur Zahlung vorgeschrieben. [§ 212 Abs. 2 BAO]

Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Steuerschuld kann auf Antrag nur in besonderen Härtefällen erfolgen. 

6. Herab­setzen der Voraus­zahlungen

Wenn Sie neben Ihrem Dienstverhältnis einer Nebenbeschäftigung nachgehen und deshalb im vergangenen Jahr eine Steuernachzahlung hatten, dann schreibt Ihnen das Finanzamt auch bereits für das laufende Jahr die Steuer vor. Für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrags wird die Steuernachforderung aus dem Vorjahr um 4 Prozent erhöht.

Die Vorauszahlung wird jedoch nur vorgeschrieben, wenn sie mindestens 300 Euro im Jahr beträgt. Außerdem muss nicht der gesamte Betrag auf einmal bezahlt werden. Sie bekommen alle 3 Monate (am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) jeweils ein Viertel zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Vorauszahlungen werden Ihnen dann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das laufende Jahr angerechnet.

Beispiel
Sie haben aufgrund einer Nebenbeschäftigung für das Vorjahr eine Steuernachzahlung von 496 Euro. Die Vorauszahlung für das laufende Jahr beträgt insgesamt 516 Euro, wobei alle 3 Monate jeweils 129 Euro zu zahlen sind. Bei der nächsten ANV werden Ihnen die bereits vorgeschriebenen 516 Euro auf die aktuelle Lohnsteuer angerechnet.

Fällt Ihre Nebenbeschäftigung weg oder reduziert sich Ihr Einkommen, etwa  weil Sie Ihre Arbeitszeit vermindern, so können Sie bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen.

7. Fehlender Jahres­lohnzettel

Gelegentlich kommt es vor, dass die ANV wegen fehlender Jahreslohnzettel nicht durchgeführt werden kann. Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel zu übermitteln. Sollte der Arbeitgeber in der Zwischenzeit insolvent geworden sein, dann muss der zuständige Masseverwalter diesen Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermitteln.

Kommt jedoch der Arbeitgeber oder Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, dann sollten Sie ihn zunächst an diese Aufgabe erinnern. Ist der Arbeitgeber weiterhin nicht bereit oder in der Lage den Jahreslohnzettel zu übermitteln oder ist Ihnen der Masseverwalter nicht bekannt, dann können Sie das Finanzamt schriftlich dazu auffordern, dass dieses von Amts wegen den Jahreslohnzettel bei der säumigen Firma beschafft oder ihn selbst erstellt. Es ist dabei aber hilfreich, wenn Sie der schriftlichen Aufforderung die monatlichen Lohnabrechnungen in Kopie beilegen. Wurde Ihnen ein Jahreslohnzettel ausgehändigt, dann sollten Sie diesen ebenfalls der Aufforderung beilegen.

Kontakt

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AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
Anfrage ...

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