Krankengeld für freie Dienstnehmer
Wenn Sie als freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin erkranken, springt die Österreichische Gesundheitskasse mit dem Krankengeld ein.
Sie bekommen Krankengeld sowohl als selbstversicherter geringfügig Beschäftigter/selbstversicherte geringfügig Beschäftigte als auch als vollversicherter freier Dienstnehmer/vollversicherte freie Dienstnehmerin, und zwar ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Für geringfügig Beschäftigte
Wenn Sie die begünstigte Selbstversicherung abgeschlossen haben (Kosten: 67,18 Euro pro Monat), erhalten Sie als geringfügig Beschäftige/r:
Arbeitsunfähigkeit | Krankengeld pro Monat (Fixbetrag) (Stand 2021) |
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ab dem 4. Tag | 170,90 Euro |
Für vollversicherte freie Dienstnehmer
Wenn Sie vollversicherter freier Dienstnehmer/vollversicherte freie Dienstnehmerin sind, hängt die Höhe des Krankengeldes ab:
- vom beitragspflichtigen Entgelt, das Sie als Dienstnehmer/-in in den letzten 3 Monaten vor dem Ende des Entgeltanspruchs bekommen haben
- von der Dauer des Krankenstandes
Das heißt:
Arbeitsunfähigkeit | Krankengeld |
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vom 4. bis zum 42. Tag | 50 % der Bemessungsgrundlage |
ab dem 43. Tag | 60 % der Bemessungsgrundlage |
Versteuerung erfolgt nachträglich
Die Gebietskrankenkasse zahlt das Krankengeld noch nicht endgültig Netto aus. Das erhaltene Krankengeld wird gemeinsam mit den anderen Einkünften erst nachträglich vom Finanzamt versteuert.
Pflichten des Arbeitgebers im Krankheitsfall
Wenn Sie als freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin erkranken, muss Ihr Arbeitgeber eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung ausstellen, auf der auch zu vermerken ist, ob ein Anspruch auf Sonderzahlungen vereinbart wurde oder nicht.
Wenn Sie noch keine Honorarnote ausgestellt haben, muss sich der Arbeitgeber bei Ihnen erkundigen, wie viel Sie bekommen beziehungsweise muss er schauen, ob im abgeschlossenen Vertrag der Entgeltanspruch festzustellen ist.