Begräbnis­kosten

Zu beantragen mit Formular L1ab bei Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 731]

Die Kosten für ein Begräbnis sind nur absetzbar, wenn sie die Aktiv­post­en im Nach­lass­ver­mögen gar nicht oder nicht ganz abdecken. Wichtig dabei ist, dass die Aktivposten vor der Gegen­rechnung mit eventuellen Schulden her­an­ge­zogen werden.

Das bedeutet, die Kosten können auch als gedeckt gelten, wenn Sie im Endeffekt nichts oder sogar Schulden erben.

So machen Sie Begräbnis­kosten geltend

Sind die Begräbniskosten nicht durch das Nachlassvermögen gedeckt, können Sie folgende Kosten bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen:

  • Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Totenmahl) und einen einfachen Grabstein bis zur Höhe von insgesamt 20.000 Euro. 

  • Darüber hinausgehende Kosten, sofern sie zwangsläufig erwachsen
    wie zum Beispiel erhöhte Überführungskosten bei einem Todesfall im Ausland, eine Über­führung ins Ausland oder wegen besonderer Vorschriften zur Grab­stein­ge­stalt­ung.

Nicht absetzbar:

  • Kosten für Trauerbekleidung
  • Grabpflege

Die Höhe des Selbst­behalts hängt vom Ein­kommen ab 

JahreseinkommenSelbstbehalt *)
bis 7.300 Euro6 Prozent
von   7.301 Euro bis 14.600 Euro8 Prozent
von 14.601 Euro bis 36.400 Euro10 Prozent
ab 36.401 Euro12 Prozent

*) In folgenden Fällen reduziert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt:

  • Für jedes Kind, für das Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr An­spruch auf Familienbeihilfe haben oder den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen können. 
  • Wenn Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
  • Wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ver­heiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und Ihr (Ehe-)Partner beziehungsweise Ihre (Ehe-)Partnerin Einkünfte von höchstens 6.937 Euro (Wert 2024; bis 2023: 6.312 Euro) erzielt.

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