Fernpendlerbeihilfe
Die Höhe der Beihilfe ist entfernungsabhängig und wird anteilig nach Pendelmonaten ermittelt.
Zu beantragen mit dem Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 718]
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro abgegolten, der mit der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird.
Zusätzlich können Arbeitnehmer/-innen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.
Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten werden im Zeitraum Mai 2022 bis Ende Juni 2023 die Werte des Pendlerpauschales vorübergehend um 50 Prozent erhöht.
Hatten Sie Anspruch auf Pendlerpauschale bevor Sie in Kurzarbeit oder coronabedingt im Home-Office waren? Dann gilt dieser Anspruch nach wie vor und zwar bis 30. Juni 2021, sowie für die Monate November und Dezember 2021.
Für den Rest des Jahres 2021 (Juli bis Oktober) gelten die üblichen Voraussetzungen, das heißt, Sie müssen im entsprechendem Ausmaß pendeln, um das Pauschale zu bekommen.
Es ist ausschließlich das Ergebnis des Pendlerrechners ausschlaggebend, ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, und wenn ja, in welcher Höhe. Das Ergebnis ist grundsätzlich rechtsverbindlich.
Wenn der Pendlerrechner falsche oder gar keine Ergebnisse liefert, kann man im Wege der Arbeitnehmerveranlagung das tatsächlich zustehende Pendlerpauschale beantragen.
Aber Achtung: "falsch" im Sinne des Pendlerrechners ist ein Ergebnis nur dann, wenn etwa die errechneten Fahrtzeiten überhaupt nicht den tatsächlichen Fahrtzeiten entsprechen oder wenn errechnete Fahrtstrecken in keinerlei Zusammenhang mit den tatsächlichen Kilometern stehen. Nur weil das Ergebnis des Pendlerrechners nicht mit der tatsächlichen Routenwahl der Pendler/-innen übereinstimmt, bedeutet das nicht, dass das Ergebnis falsch ist.
Das kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, UND die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.
Die Wegstrecke bemisst sich nach den Tarifkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels. Hierbei ist die schnellste Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und eine optimale Kombination mit dem Individualverkehr (zum Beispiel Park and Ride) zu unterstellen.
Die einzelnen Teilstrecken, aus denen sich der Weg zur Arbeit zusammensetzt, werden jedoch nicht mehr einzeln gerundet. Erst wenn sich ohne Rundung der Teilstrecken eine Gesamtlänge von 20 km ergibt, kann auf ganze Kilometer aufgerundet werden. Bei 19,9 km ist somit kein Anspruch gegeben. Es ist jedoch nicht von Bedeutung, ob Sie tatsächlich einen PKW zur Verfügung haben oder Sie die schnellste Verbindung nutzen.
Einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | Pauschalbetrag pro Monat in Euro | Pauschalbetrag pro Jahr in Euro |
---|---|---|
mindestens 20 km bis 40 km | 58,00 | 696,00 |
mehr als 40 km bis 60 km | 113,00 | 1.356,00 |
über 60 km | 168,00 | 2.016,00 |
BEISPIEL:
Bei einem 30 Kilometer langen Arbeitsweg werden 696 Euro von der Steuerbemessungsgrundlage als kleines Pendlerpauschale abgezogen.
Das große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt UND während des Zeitraums, für den das Einkommen ausbezahlt wird, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist auf jeden Fall zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke nicht mehr als 60 Minuten beträgt.
Für die Wegstrecke ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.
Einfache Strecke | Pauschalbetrag pro Monat in Euro | Pauschalbetrag pro Jahr in Euro |
---|---|---|
2 km bis 20 km | 31,00 | 372,00 |
mehr als 20 km bis 40 km | 123,00 | 1.476,00 |
mehr als 40 km bis 60 km | 214,00 | 2.568,00 |
über 60 km | 306,00 | 3.672,00 |
BEISPIELE:
Beispiel 1:
Eine Arbeiterin arbeitet 20 Tage im Monat und muss an jedem Arbeitstag 65 Kilometer mit dem Auto von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück fahren. Sie ist gehbehindert, Bus, Zug und Fußwege dazwischen sind für sie also nicht zumutbar.
In diesem Fall werden 3.672 Euro Pendlerpauschale von der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer fährt 2 x in der Woche zur Arbeit. Der Weg von der Wohnung zur Arbeit beträgt 30 Kilometer. Für die ersten 20 Kilometer gibt es kein öffentliches Verkehrsmittel.
Damit erhält er für die 8 Arbeitstage im Monat 2 Drittel des großen Pendlerpauschales, das sind 984 Euro jährlich, die von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
Liegt das Einkommen für die 8 Arbeitstage im Monat brutto unter 1.255 Euro und muss er deshalb keine Lohnsteuer bezahlen, erhält er wegen des Anspruchs auf das Pendlerpauschale einen Pendlerzuschlag von 290 Euro zusätzlich zur Negativsteuer.
Die Fahrtdauer ist die Summe aus:
Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.
Für die Berechnung, wie lange der Arbeitnehmer in die Arbeit benötigt, wurden folgende Regelungen konkretisiert:
Auch Teilzeitbeschäftigte können ab 4 Arbeitstagen pro Monat das große oder das kleine Pendlerpauschale geltend machen:
Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro erfüllt, aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält einen Pendlerzuschlag. So kann die Negativsteuer bis 2019 bis zu 500 Euro, ab 2020 maximal 900 Euro betragen, die das Finanzamt über die ArbeitnehmerInnenveranlagung ausbezahlt.
=> zum Artikel "Pendlerzuschlag"
Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt werden kann (Sachbezug), gibt es kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro.
Wenn Sie zur Arbeit pendeln, können Sie das Pendlerpauschale beantragen. Wird Ihnen vom Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Wegstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden, die nicht vom Öffiticket umfasst ist.
BEISPIEL:
Die Gesamtstrecke Wohnung (Windhaag/Freistadt) – Arbeitsstätte (Linz) beträgt 55 km. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber ein Öffi-Ticket für die Kernzone Linz. Die Teilstrecke von der Wohnung bis zur Kernzonengrenze in Linz, ab der das Öffi-Ticket gilt, beträgt 50 km. Für diese Teilstrecke steht laut Pendlerrechner ein (kleines) Pendlerpauschale in Höhe von 1.356 Euro jährlich zu.
Sie vermindern die Pendlerpauschalen nicht.
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