Wohnraumschaffung und -sanierung
Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 456] - bis Veranlagungsjahr 2020
Bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 können Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden, geltend gemacht werden.
Übergangsregelung bis 2020
Diese Regelung gilt für die Geltendmachung von Ausgaben für Wohnraumschaffung beziehungsweise Sanierungen:
Bis 2020
Getätigte Ausgaben können nur dann bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, wenn die tatsächliche Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.
Ab 2021
Ab diesem Jahr entfällt die Abschreibmöglichkeit zur Gänze.
Wohnraumschaffung
Wohnraumschaffung bedeutet:
- Kauf einer neu errichteten Wohnung oder
- Bau eines neuen Hauses für Wohnzwecke mit nicht mehr als 2 Wohnungen.
Das Haus oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach der Fertigstellung der/dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest 2 Jahren als Hauptwohnsitz dienen.
Das können Sie geltend machen:
- Mindestens 8-jährig gebundene Beträge zur Schaffung von Wohnraum (hierüber erhalten Sie vom Errichter Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt)
- Beträge zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
- Rückzahlung sowie Zinsen von Darlehen, die für die Wohnraumschaffung aufgenommen wurden
- Planungs- und Baukosten
- Kosten für den Ankauf eines unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundstücks (unter anderem inklusive Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühren, Kosten für Strom-, Wasser-, Kanalanschluss, Anwalts- und Notariatskosten, Maklerbegühren)
Achtung: Innerhalb von 5 Jahren ab Grundstückserwerb müssen allerdings Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist (Baumaßnahmen). Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung von 30 Prozent der seinerzeit abgesetzten Beträge. - Kosten für Zu- und Ausbauten
- Bei Erwerb eines Rohbaus sind die Kosten für Grundstück und Rohbau nicht absetzbar, sehr wohl aber die weiteren Errichtungskosten.
- Baukostenzuschüsse für Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen
- Kauf von Wohnraum
Der Kauf von Wohnraum (Wohnung oder Haus) ist dann von der Steuer absetzbar, wenn Sie mit dem Kauf Erstbesitzerin/Erstbesitzer geworden sind. Der Kauf von einer Voreigentümerin/eines Voreigentümers ist nur dann absetzbar, wenn Sie deren/dessen Darlehen übernommen haben. In diesem Fall können Sie die Kreditraten und Zinsen für dieses Darlehen abschreiben.
Nicht als Kosten für Wohnraumschaffung absetzbar sind:
- Wohnungseinrichtung, Möbel
- Gartengestaltung
- Vom Eigenheim getrennte Bauten wie zum Beispiel Garage, Sauna, Schwimmbad oder Schutzraum außerhalb des Wohnraums
- Nachträglicher Grundstücksankauf des Grundstückes, auf dem Ihr Haus steht
Sonderausgaben bei neu errichteter Mietwohnung
Werden im Falle einer neu errichteten Mietwohnung mit der Mietzahlung auch anteilige Baukosten getilgt, so stellt die Wohnungsgenossenschaft hierüber jährlich Bestätigungen für das Finanzamt aus, die Sie als Sonderausgabe geltend machen können (eine allfällige Wohnbeihilfe muss dabei jedoch abgezogen werden).
Nicht steuerlich geltend gemacht werden können:
- Ablöse-Beträge
- Mietkautionen
- Möbel und anderer Hausrat
Wohnraumsanierung
Wird durch Sanierungsmaßnahmen die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder der Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht, können die Kosten hierfür als Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden:
Instandsetzungsaufwendungen
wenn die Arbeiten von einem befugten Unternehmen durchgeführt wurden und die Nutzungsdauer des Wohnraums wesentlich verlängert oder der Wert wesentlich erhöht wird. (Materialrechnungen alleine genügen nicht!)
Nicht steuerlich geltend gemacht werden können:
- Laufende Wartungsarbeiten
- Reparaturen (auch wenn diese nicht jährlich anfallen)
- Erneuerung des Bodenbelages ohne Erneuerung des Unterbodens
- Ausmalen und Tapezieren der Räume
- Austausch beschädigter Fensterscheiben
- Austausch von Türschnallen, Türschlösser und anderem
Herstellungsaufwendungen
wenn die Arbeiten von einem befugten Unternehmer durchgeführt wurden, wie etwa:
- Fenstertausch
- Einbruchschutz
- Badeinbau
- Heizungseinbau insbesondere nachträglicher Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen
- Wärmedämmung
Darlehensrückzahlungen für diese Zwecke
ACHTUNG
- Wenn Sie (oder ein Freund, Bekannter, Nachbar) die Arbeiten selbst durchführen, so ist es nicht möglich, die Materialkosten von der Steuer abzuschreiben.
- Abzugsfähig ist die Sanierung von Wohnraum nur dann, wenn Sie den Auftrag zur Sanierung an befugte Unternehmer selbst erteilt haben. Eventuell über die Miete verrechnete Kosten für Wohnraumsanierung sind hingegen nicht absetzbar.
Höhe
Sonderausgaben sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die Zahlungen geleistet wurden. Lediglich, wenn die Zahlungen nicht mit Eigenmitteln, sondern mit Fremdmitteln bezahlt werden, steht der Sonderausgabenabzug erst zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung (Tilgungsbetrag samt Zinsen) zu. Dies gilt auch dann, wenn Sie Darlehen von der Erstbesitzerin/vom Erstbesitzer einer Eigentumswohnung oder eines Hauses übernommen haben.
So viel können Sie höchstens geltend machen:
OHNE Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag | 2.920 Euro |
MIT Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag | 5.840 Euro |
Wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, Sie aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten und die Einkünfte Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin höchstens 6.000 Euro betrugen. | 5.840 Euro |
Die Sonderausgaben werden allerdings nur dann steuerwirksam, wenn Ihre Aufwendungen 240 Euro pro Jahr überschreiten. Denn nur ein Viertel der Gesamtkosten ist abschreibbar und 60 Euro werden bereits als Pauschale bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigt.
Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 Euro vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 Euro entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
Beispiel
Steuerbemessungsgrundlage | 24.000 Euro |
Aufwendungen für Wohnraumschaffung | 7.000 Euro |
Abgesetzt werden können: | 2.920 Euro |
Ein Viertel davon wird steuerwirksam ... | 730 Euro |
und senkt die Steuerbemessungsgrundlage auf: | 23.270 Euro |
Steuerersparnis (730 Euro x 20 Prozent): | 146,00 Euro |