Wann sind Sie ver­pflichtet, eine Arbeitnehmer­veranlagung zu machen?

Im Regelfall wird eine Arbeitnehmerveranlagung freiwillig beim Finanzamt eingereicht. Unter bestimmten Umständen sind Sie jedoch auch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Arbeit­nehmer­ver­an­lagung beim Finanzamt einzureichen oder sogar eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Man spricht hierbei von einer Pflichtveranlagung.

Pflichtveranlagungsgründe und Fristen

Während Sie für eine freiwillige Ar­beit­nehm­er­ver­an­lag­ung 5 Jahre Zeit haben, sind bei einer Pflichtveranlagung besondere Fristen zu beachten. Bis wann Sie welche Veranlagung machen müssen, hängt vom zutreffenden Pflichtveranlagungsgrund ab:

Allein­verdiener-, Allein­erzieher­absetz­betrag

Wenn der Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

FRIST: 30. September des Folgejahres 
            (egal ob Papierform oder FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1


Bau­arbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­kasse

Bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

FRIST: nach Aufforderung durch das Finanzamt
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1

Dienst­leistungs­scheck

Bezüge für einen Dienstleistungsscheck.

FRIST: nach Aufforderung durch das Finanzamt
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1

Ein­künfte aus nicht­selbständiger Arbeit

Sie haben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (zum Beispiel bei Grenzgängern oder ausländischen Pensionen).

FRIST: 30. April des Folgejahres (bei Papierform) oder
            30. Juni des Folgejahres (bei FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1


Familien­bonus Plus

Es wurde bei der Lohnverrechnung ein (zu hoher) "Familienbonus Plus" berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

FRIST: 30. April des Folgejahres (bei Papierform) oder
            30. Juni des Folgejahres (bei FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1


Frei­betrags­bescheid

Bei Ihnen wurde bei der Lohnverrechnung ein Freibetragsbescheid berücksichtigt.

FRIST: nach Aufforderung durch das Finanzamt
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1

Home-Office-Pauschale

Bei Ihren Gehalts- oder Lohnabrechnungen wurden aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse insgesamt mehr als die jährlich zustehende Home-Office-Pauschale (300 Euro) steuerfrei berücksichtigt. 

FRIST: 30. April des Folgejahres (bei Papierform) oder
            30. Juni des Folgejahres (bei FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1

Insolvenz-Ent­gelt

Das Insolvenz-Entgelt wird im Gegensatz zu Ihrer gewohnten Lohn- und Gehaltsabrechnung vorerst unabhängig von Ihrem Verdienst mit einem (vorläufigen, pauschalen) einheitlichen Steuersatz versteuert. Die endgültige Besteuerung erfolgt erst nach Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes gemeinsam mit Ihren übrigen Einkünften im Kalenderjahr im Zuge der Arbeit­nehm­er­ver­an­lag­ung (Pflichtveranlagung). Dabei werden alle steuerpflichtigen Bezüge des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist (= zum Beispiel Konkurseröffnung) zusammengerechnet und die Steuer neu berechnet. In vielen Fällen kann es - wegen der vorerst geringen pauschalen Besteuerung - zu einer Nachzahlung kommen.

Tipps

  • Damit Sie eine Steuernachzahlung nicht unvorbereitet trifft, legen Sie einen entsprechenden Betrag beiseite, wenn Sie Geld von der IEF-Service GmbH erhalten haben.  

  • Beim Ausfüllen der Arbeitnehmerveranlagung zählt der Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht als bezugsauszahlende Stelle.

Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus Vorjahren
Haben Sie heuer noch Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus Vorjahren erhalten, so empfehlen wir je nach dem Zeitpunkt der Auszahlung zur rasch­en Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung zu nachfolgenden Terminen:

Erfolgte die Auszahlung
im ...
Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung
sollte erfolgen ...
1. Quartalab 01.05.
2. Quartal
ab 01.08.
3. Quartalab 01.11.
4. Quartalab 01.02. des nächsten Jahres

Haben Sie für das Vorjahr bereits eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht, wird das Finanzamt automatisch eine Wiederaufnahme veranlassen.

Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus dem laufenden Jahr
Wenn Sie Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus dem laufenden Jahr er­halt­en haben, können Sie ab 1.3. des Folgejahres eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragen, denn bis dahin hat die IEF-Service GmbH einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln.

Um Zinsen für Nachforderungen zu vermeiden: Frist unbedingt einhalten!

FRIST: 30. September des Folgejahres
            (egal ob Papierform oder FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1

Bescheid kontrollieren!

Bei Erhalt des Bescheides vom Finanzamt sollten Sie unbedingt kontrollieren, ob vom insolventen Arbeitgeber auch nur tatsächlich noch ausbezahlte Bezüge dem Finanzamt gemeldet wurden (nicht das Insolvenz-Entgelt!). Doppelmeldungen können nämlich vom Fin­anz­amt nicht erkannt werden und erhöhen die Nachforderung unter Umständen erheblich.

Sollten Sie unsicher sein, ob die Nachforderung korrekt ist, helfen Ihnen die Steuer­ex­pert­:innen der Arbeiterkammer in Oberösterreich gerne weiter und prüfen Ihren Bescheid vom Finanzamt.

Achtung:
Sollten Sie für offene Ansprüche, die vom Insolvenz-Entgelt-Fonds mangels Sicherung nicht bezahlt werden, eine Quote vom Insolvenzverwalter erhalten, so ist dieser verpflichtet, einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln - sofern der Betrag höher als 100 Euro ist. Auch für dieses Entgelt wird vom Finanzamt Lohnsteuer vorgeschrieben.


Kinder­betreuungs­zuschuss

Sie haben einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss erhalten, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

FRIST: 30. April des Folgejahres (bei Papierform) oder 
            30. Juni des Folgejahres (bei FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1

Kranken-, Reha-, Wieder­eingliederungs­geld, Beitrags­rück­erstattungen

Sie haben Krankengeld, Rehageld, Wiedereingliederungsgeld oder Beitragsrückerstattungen (zum Beispiel Arbeitslosenversicherungsbeiträge) von der Sozialversicherung (ÖGK) erhalten.

Krankengeld:
Solange Sie während des Krankenstandes Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, wird die Lohnsteuer – wie bei jeder anderen Gehaltszahlung - einbehalten. Wenn Sie allerdings das Krankengeld von Ihrem Krankenversicherungsträger erhalten, behält dieser eine pauschale Lohnsteuer ein: 20 Prozent von jenem Betrag, der 30 Euro täglich übersteigt. Beträgt das Krankengeld weniger als 30 Euro pro Tag, fällt keine pauschale Lohnsteuer an. 

Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden alle steuerpflichtigen Bezüge – also auch das Krankengeld - zusammengerechnet und die Steuer neu berechnet. Dabei kann es wegen der geringen pauschalen Besteuerung des Krankengeldes zu einer Nachzahlung kommen.

FRIST: nach Aufforderung durch das Finanzamt
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1


Mehrere Bezüge

Wenn Sie - zumindest zeitweise - gleichzeitig 2 oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben (etwa bei 2 Beschäftigungen gleichzeitig) und das steuerpflichtige Gesamteinkommen den für das jeweilige Jahr geltenden Jahresbetrag überschritten hat.

JahrJahresbetrag
bis 202212.000 Euro
202312.756 Euro
202413.981 Euro

FRIST: 30. September des Folgejahres
            (egal ob Papierform oder FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1


Pendler­pauschale und Pendler­euro

Wenn Sie Pendlerpauschale und Pendlereuro zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen haben oder Ihrer Meldepflicht über die Änderung der Verhältnisse nicht nachgekommen sind.

FRIST: 30. April des Folgejahres (bei Papierform) oder
            30. Juni des Folgejahres (bei FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1

Pensionisten­absetz­betrag

Wenn der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

FRIST: 30. September des Folgejahres
            (egal ob Papierform oder FinanzOnline)
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1


Pflicht­versicherungs­beiträge und Pensions­beiträge

Sie haben Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen.

FRIST: nach Aufforderung durch das Finanzamt
Arbeitnehmerveranlagung | Formular L1

Zusätzliche Ein­künfte

Zusätzliche Einkünfte mehr als 730 Euro

Sie haben neben Ihrem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (auch Pensionen zählen dazu) im Kalenderjahr zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 Euro bezogen (zum Beispiel aus Werkverträgen, selbständiger Tätigkeit, aus Vermietungen, aus Land- und Forstwirtschaft usw. aber auch ausländische Pensionen) und das Gesamteinkommen ist höher als der für das jeweilige Jahr geltende Jahresbetrag.

JahrJahresbetrag
bis 202212.000 Euro
202312.756 Euro
202413.981 Euro

Kapitaleinkünfte

Sie hatten Kapitaleinkünfte von mehr als 22 Euro im Kalenderjahr, die nicht der österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegen.

Einkünfte aus Grundstücksveräußerung

Sie hatten Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde.

FRIST: 30. April des Folgejahres (bei Papierform) oder
            30. Juni des Folgejahres (bei FinanzOnline)
Einkommenssteuererklärung | Formular E1


Kontakt

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AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
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