Fristen für Meldung und Steuererklärung
Sie beginnen als freie:r Dienstnehmer:in zu arbeiten? Innerhalb dieser Fristen müssen Sie sich beim Finanzamt melden und Ihre Steuererklärung abgeben.
„Kleinunternehmerin oder Keinunternehmer“ sind Sie, wenn Ihre Umsätze netto nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr betragen. Zu den Umsätzen zählen Ihre Einnahmen als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer und Neue Selbstständige bzw. neuer Selbstständiger, aber auch Einnahmen aus anderen unternehmerischen Tätigkeiten, z.B. Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft. Für die Frage, ob Sie die Umsatzgrenze überschreiten ist der Gesamtumsatz pro Jahr maßgeblich.
Unter Nettoumsätze versteht man die Einnahmen ohne Umsatzsteuer und vor Abzug allfälliger beruflicher Ausgaben (z.B. Sozialversicherungsbeiträge). Wenn Sie auf Ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, dann müssen Sie die Umsatzsteuer selbst aus Ihrem Honorar herausrechnen, um auf den Nettoumsatz zu kommen.
Beispiel
Fiona Fleißig ist freie Dienstnehmerin. Ihre Einnahmen aus dem freien Dienstvertrag betragen 40.200 Euro. Sie hat auf ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und hat keine anderen unternehmerischen Einnahmen. Ihre Tätigkeit unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 20 %.
Die Einnahmen von 40.200 Euro stellen den Bruttoumsatz dar, also inklusive der 20% Umsatzsteuer. Um zu beurteilen, ob sie Kleinunternehmerin ist, muss Fiona daher die Umsatzsteuer aus dem Bruttoumsatz herausrechnen:
40.200 Euro : 1,2 = 33.500 Euro
Fionas Nettoumsatz beträgt 33.500 Euro. Sie kann daher die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, weil sie die Nettoumsatzgrenze von 35.000 Euro nicht überschreitet.
Das bedeutet, dass Sie bei einem Umsatzsteuersatz von 20 % Bruttoeinnahmen von bis zu 42.000 Euro erzielen dürfen, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können.
Hinweis
Die Umsatzsteuer beträgt in der Regel 20 %. Je nach Art der Tätigkeit kann jedoch unter Umständen auch ein geringerer Steuersatz zur Anwendung kommen, zum Beispiel 10 %.
Als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, aber auch keine Vorsteuer abziehen dürfen, wenn Sie eine Investition oder dergleichen tätigen.
Achtung!
Als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer dürfen Sie auf Ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausweisen! Tun Sie es dennoch, müssen Sie die Umsatzsteuer jedenfalls an das Finanzamt abführen. Und zwar auch dann, wenn Ihr Umsatz vielleicht weit unter der 35.000-Euro-Grenze liegt.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Das kann dann sinnvoll sein, wenn Sie z.B. hohe Investitionen oder betriebliche Ausgaben hatten und dafür die Vorsteuer geltend machen wollen. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass Sie der Regelbesteuerung unterliegen wollen.
Achtung!
Der Verzicht auf die Umsatzsteuer-Befreiung ist für fünf Jahre bindend. Sie müssen in der Folge die Umsatzsteuer, die auf Ihren Honorarnoten ausgewiesen ist, an das Finanzamt abführen. Zudem sind Sie dann verpflichtet, vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung und einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Innerhalb von fünf Jahren können Sie als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer oder Neue Selbstständige bzw. Neuer Selbstständiger einmalig die Grenze von 35.000 Euro um maximal 15 Prozent überschreiten und daher Nettoeinnahmen von bis zu 40.250 Euro haben, ohne aus der Kleinunternehmer:innenregelung zu fallen. Das entspricht bei einem Umsatzsteuersatz von 20 % Bruttoumsätzen von 48.300 Euro.
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