Fristen für Meldung und Steuererklärung
Sie arbeiten als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer? Beachten Sie die Meldefrist und die Frist für die Abgabe Ihrer Steuererklärung!
„Kleinunternehmer/-in“ sind Sie, wenn Sie weniger als 35.000 Euro Umsatz netto, als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer beziehungsweise Neue Selbstständige/Neuer Selbstständiger pro Jahr erzielen.
Das entspricht:
Umsatz brutto | inklusive Umsatzsteuer |
---|---|
42.000 Euro | 20 Prozent |
33.900 Euro | 13 Prozent |
33.000 Euro | 10 Prozent |
Unter Umsätzen versteht man die Beträge, die auf den Honorarnoten ausgewiesen sind. Allfällige Ausgaben (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge) sind noch nicht abgezogen.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit spielen bei der Frage, ob man über die 35.000-Euro-Grenze kommt, keine Rolle. Nur Ihre Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) zählen.
Als Kleinunternehmer/-in brauchen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen, wenn Sie eine Investition oder dergleichen tätigen.
Manchmal kann es nachteilig sein, keine Vorsteuer abziehen zu können. Zum Beispiel, wenn Sie größere Investitionen tätigen müssen, etwa Computer samt teurer Software. Oder wenn Sie nur mit Auftraggeber/-innen in Geschäftsbeziehung stehen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Als Kleinunternehmer/-innen haben Sie daher das Recht, auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zu verzichten. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass Sie künftig der Regelbesteuerung unterliegen wollen.
Innerhalb von 5 Jahren können Sie als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer einmalig die Grenze von 35.000 Euro um maximal 15 Prozent überschreiten und daher Einnahmen von bis zu 40.250 Euro netto beziehungsweise 48.300 Euro brutto haben (bei einem Steuersatz von 20 Prozent), ohne aus der Kleinunternehmer/-innen-Regelung zu fallen.
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