Versicherungen
Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 455] - bis Veranlagungsjahr 2020
Bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 können Sie Ausgaben für freiwillige Personenversicherungen geltend machen.
Dazu zählen:
- freiwillige Kranken- und Unfallversicherungen
- Lebensversicherungen, die bis 31. Mai 1996 abgeschlossen wurden. Später abgeschlossene Versicherungen nur, wenn die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
- Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen
- freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Arbeitnehmer/-innen-Beiträge zu Pensionskassen
(sofern dafür keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen wird)
Höhe
Soviel können Sie höchstens geltend machen:
OHNE Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag | 2.920 Euro |
MIT Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag | 5.840 Euro |
Wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, Sie aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten und die Einkünfte Ihres Partners oder Ihrer Partnerin höchstens 6.000 Euro betrugen. | 5.840 Euro |
Die Sonderausgaben werden allerdings nur dann steuerwirksam, wenn Ihre Aufwendungen 240 Euro pro Jahr überschreiten. Denn nur ein Viertel der Gesamtkosten ist abschreibbar und 60 Euro werden bereits als Pauschale bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigt.
Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 Euro vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 Euro entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
HINWEIS
Die Ausgaben sind nur dann absetzbar, sofern der Vertrag/Antrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen/gestellt wurde. Die Abzugsfähigkeit liegt nur mehr bis zum Veranlagungsjahr 2020 vor.AK-Tipp
Bei sonderausgabenfähigen Personenversicherungen bekommen Sie oft von Ihrer Versicherung eine Aufstellung zur Vorlage beim Finanzamt zugeschickt. Wenn nicht, fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach!