Versicherungen

Zu beantragen mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung [Kennzahl 455] - bis Veranlagungsjahr 2020

Bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 können Sie Ausgaben für freiwillige Personenversicherungen geltend machen. 

Dazu zählen:

  • freiwillige Kranken- und Unfallversicherungen
  • Lebensversicherungen, die bis 31. Mai 1996 abgeschlossen wurden. Später abgeschlossene Versicherungen nur, wenn die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
  • Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen
  • freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Arbeitnehmer/-innen-Beiträge zu Pensionskassen
    (sofern dafür keine staat­liche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen wird)

Höhe

Soviel können Sie höchstens geltend machen: 

OHNE Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

2.920 Euro

MIT Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag5.840 Euro
Wenn der Allein­ver­diener­ab­setz­be­trag nicht zusteht,
Sie aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet waren
oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten
und die Einkünfte Ihres Partners oder Ihrer Partnerin
höchstens 6.000 Euro betrugen.
5.840 Euro

Die Sonderausgaben werden allerdings nur dann steuerwirksam, wenn Ihre Aufwendungen 240 Euro pro Jahr überschreiten. Denn nur ein Viertel der Gesamt­kosten ist abschreibbar und 60 Euro werden bereits als Pauschale bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigt. 

Ab einem steuer­pflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 Euro vermindert sich der ab­setz­bare Be­trag, ab 60.000 Euro entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.

HINWEIS

Die Ausgaben sind nur dann absetzbar, sofern der Vertrag/Antrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen/gestellt wurde. Die Abzugsfähigkeit liegt nur mehr bis zum Veranlagungsjahr 2020 vor.

AK-Tipp

Bei sonderausgabenfähigen Personenversicherungen bekommen Sie oft von Ihrer Versicherung eine Aufstellung zur Vorlage beim Finanzamt zugeschickt. Wenn nicht, fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach!

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