Alleinverdiener- und Alleinerzieher-Absetzbetrag
Hier erfahren Sie wann, wie und in welcher Höhe Sie diese Absetzbeträge geltend machen können.
Zu beantragen mit Formular L1k als Beilage zu L1 bei Arbeitnehmerveranlagung
Zu beantragen mit Formular L1k als Beilage zu E1 bei Einkommenssteuererklärung
Zahlen Sie für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen.
monatlich | |
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für das 1. Kind | 31,00 Euro |
für das 2. Kind | 47,00 Euro |
für jedes weitere Kind | 62,00 Euro |
monatlich | |||||
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2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | |
von 0 bis 3 Jahre | 204 Euro | 208 Euro | 212 Euro | 213 Euro | 219 Euro |
bis 6 Jahre | 262 Euro | 267 Euro | 272 Euro | 274 Euro | 282 Euro |
bis 10 Jahre | 337 Euro | 344 Euro | 350 Euro | 352 Euro | 362 Euro |
bis 15 Jahre | 385 Euro | 392 Euro | 399 Euro | 402 Euro | 414 Euro |
bis 19 Jahre | 454 Euro | 463 Euro | 471 Euro | 474 Euro | 488 Euro |
bis 25 Jahre | 569 Euro | 580 Euro | 590 Euro | 594 Euro | 611 Euro |
Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, so wird der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat und Kind mit 50 Euro geschätzt und berücksichtigt. Es steht dem Steuerpflichtigen allerdings frei nachzuweisen, dass die Hälfte des tatsächlich geleisteten Unterhaltes den Betrag von 50 Euro übersteigt und daher diese Hälfte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.
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