Unter­halts­absetz­betrag und Unter­halts­leistungen

Zu beantragen mit Formular L1k als Beilage zu L1 bei Arbeitnehmerveranlagung
Zu beantragen mit Formular L1k als Beilage zu E1 bei Einkommenssteuererklärung


Zahlen Sie für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unter­halt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen.

Voraus­setzung

  1. Das Kind, für das Sie Unterhalt bezahlen, lebt nicht im gleichen Haushalt.

  2. Alimente wurden von der Behörde oder in einem schriftlichen Vergleich festgesetzt.

  3. Die festgesetzten Alimente oder Regelbedarfssätze wurden von Ihnen vollständig geleistet.

Höhe 

Unterhaltsabsetzbetrag (monatlich)

Anzahl der Kinder 20222023 2024
für das 1. Kind 29,20 Euro31,00 Euro 35,00 Euro
für das 2. Kind 43,80 Euro47,00 Euro 52,00 Euro
für jedes weitere Kind 58,40 Euro62,00 Euro 69,00 Euro

Regelbedarfsätze (monatlich)

Alter des Kindes  01.07.2018
-
30.06.2019
 01.07.2019
-
30.06.2020
01.07.2020
-
30.06.2021
01.07.2021
-
31.12.2021
0 -   3 Jahre 208 Euro 212 Euro213 Euro  219 Euro
3 -   6 Jahre 267 Euro 272 Euro274 Euro  282 Euro
 6 - 10 Jahre 344 Euro 350 Euro352 Euro 362 Euro 
10 - 15 Jahre 393 Euro399 Euro402 Euro  414 Euro
15 - 19 Jahre 463 Euro 471 Euro474 Euro 488 Euro 
Älter als 19 Jahre 581 Euro590 Euro594 Euro 611 Euro 
Alter des Kindes  2022 2023 2024
0 -   6 Jahre290 Euro320 Euro 340 Euro
 6 - 10 Jahre370 Euro 410 Euro 430 Euro
10 - 15 Jahre450 Euro 500 Euro 530 Euro
15 - 19 Jahre570 Euro 630 Euro 660 Euro
Älter als 19 Jahre650 Euro 720 Euro 760 Euro


Unter­halts­leistungen für im Aus­land lebende Kinder

Außerhalb des EU-Raumes, Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen

Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, so wird der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat und Kind mit 50 Euro geschätzt und berücksichtigt. Es steht dem Steuerpflichtigen allerdings frei nachzuweisen, dass die Hälfte des tatsächlich geleisteten Unterhaltes den Betrag von 50 Euro übersteigt und daher diese Hälfte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.

Kontakt

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AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
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