Präventivfachkräfte als Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheit
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind wichtige Themen für Beschäftigte. Arbeitnehmer/-innen und Betriebsräte/-innen haben in den Präventivfachkräften fachliche kompetente Ansprechpartner/-innen für Fragen zur Sicherheit und Gesundheit
Wer zählt als Präventivfachkraft?
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/-innen gelten laut dem Arbeitnehmer/-innenschutzgesetz (ASchG) als Präventivfachkräfte. In Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer/-innen müssen diese durch das Unternehmen bestellt werden. Präventivfachkräfte können im Unternehmen fest angestellt sein oder als externe Berater/-innen zugekauft werden.
Das leisten die Präventivfachkräfte
Die Einsatzzeit, auch Präventionszeit genannt, ist gesetzlich geregelt und muss anhand der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb berechnet werden:
Pro Arbeitnehmer/-in ... | Einsatzzeit pro Kalenderjahr |
---|---|
an einem Büroarbeitsplatz oder vergleichbarem Arbeitsplatz | 1,2 Stunden |
an einem sonstigen Arbeitsplatz | 1,5 Stunden |
welcher/-r mindestens 50 Mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Nacht- und Schwerarbeiter-Gesetzes leistet | 0,5 Stunden |
Die Präventionszeit muss folgendermaßen unter den Präventivfachkräften aufgeteilt werden:
Aufteilung der Präventionszeit | Präventivfachkraft |
---|---|
40 Prozent | Sicherheitsfachkraft |
35 Prozent | Arbeitsmediziner/-in |
25 Prozent | sonstige Fachleute (etwa Arbeitspsychologen/-innen, Toxikologen/-innen) ODER Aufteilung unter Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner/-in |
ACHTUNG
Der Gesetzgeber hat diese Präventionszeiten als Mindestzeiten definiert. Ist darüber hinaus eine präventivdienstliche Betreuung nötig muss diese durch den Arbeitgeber auch gewährleistet werden.
Gesetz definiert Aufgaben genau
Die Aufgaben, welche
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/-innen in ihrer (Mindest-)Einsatzzeit zu erfüllen haben, sind im Gesetz genau definiert.
Grundsätzlich müssen die Tätigkeiten der Vorbeugung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren dienen. Beispielsweise darf eine Arbeitsmedizinerin/ein Arbeitsmediziner
ausschließlich Impfungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit durchführen. Eine Grippeimpfung für Büroangestellte, beispielsweise, fällt nicht in die Präventionszeit. Arbeitgeber, welche ein Impfangebot setzen möchten, dürfen die Impfung der Arbeitsmedizin nicht in die Präventionszeit einrechnen.
Unfallversicherung hilft Kleinbetrieben
In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können Präventionszentren der Unfallversicherungsträger (zum Beispiel AUVA-Sicher) in Anspruch genommen werden. Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung kann hier durch jährliche Begehungen (in Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten im 2-Jahres Abstand) erfolgen.
Zudem gibt es für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten die Möglichkeit des sogenannten Unternehmermodells. Hierbei kann der Arbeitgeber selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft übernehmen, wenn er die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen kann oder wenn er bei kleinen Unternehmen (weniger als 25 Beschäftigte), ausreichende Kenntnisse im Sicherheits- und Gesundheitsschutz nachweisen kann.
AK - Arbeitspsychologie gesetzlich verankern!
Derzeit gelten
Arbeitspsychologen/-innen laut Gesetz als „sonstige Fachleute“ und nicht als
Präventivfachkraft. Somit ist deren Einsatz im Rahmen der Präventionszeit nicht
gesetzlich festgelegt. Das Voranschreiten von arbeitsbedingten psychischen
Belastungen zeigt jedoch, dass der verstärkte Einsatz von
Arbeitspsychologen/-innen dringend erforderlich ist.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich setzt sich daher dafür ein, arbeitspsychologische
Betreuung im Rahmen der Präventionszeit gesetzlich zu verankern und die
Einsatzzeiten der Präventivdienste insgesamt auszuweiten.