Gesunde und sichere Arbeitsplätze für werdende und stillende Mütter

Bei einer Schwangerschaft hat nicht nur die Mutter für die eigene Gesundheit und Sicherheit zu sorgen, sondern auch der Arbeitgeber. Das Mutterschutzgesetz sieht damit eine Reihe von Schutzbestimmungen für werdende und stillende Mütter vor. Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von einer Schwangerschaft erlangt, ist er für eine umgehende Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren verantwortlich. Damit ist es besonders wichtig, eine bestehende Schwangerschaft dem Arbeitgeber umgehend zu melden. Eine verspätete Meldung kann die eigene Gesundheit und damit auch die Schwangerschaft gefährden, wenn die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen zu spät greifen.

Das sagt der Gesetzgeber: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt, dass für werdende und stillende Mütter gewisse Arbeiten nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt sind, sobald die Schwangerschaft gemeldet ist. Das betrifft Tätigkeiten, die physisch besonders belastend sind, wie beispielsweise das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten im Stehen oder ständiges Sitzen oder Arbeiten unter der Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe. Sie dürfen auch nicht für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen herangezogen werden, die die Mutter oder das werdende Kind gefährden könnten.

Nachtarbeit ist untersagt - mit Ausnahmen

Nachtarbeit ist genauso untersagt bzw. in bestimmten Branchen besonders zu behandeln. Werdende und stillende Mütter dürfen damit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bis 22 Uhr gibt es in Schichtbetrieben, Verkehrswesen, Krankenanstalten oder Gastgewerbe (auf Antrag der Arbeitgeber:innen im Einzelfall). Ausnahmen bis 23 Uhr betreffen Musikaufführungen, Theatervorstellungen u.ä.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist für werdende und stillende Mütter genauso untersagt. Es gibt allerdings Ausnahmen für Beschäftigte in durchlaufenden Schichtbetrieben, im Gastgewerbe, im kulturellen Bereich, in Kleinstbetrieben, in Betrieben mit Sperrtag an einem Werktag und für Arbeitnehmer:innen, die vor der Schwangerschaftsmeldung ausschließlich samstags, sonntags oder feiertags beschäftigt waren.

Absolutes Beschäftigungsverbot gibt es acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) und acht Wochen nach der Entbindung.

Arbeitsplätze mit der Mutterschutzevaluierung gesund und sicher gestalten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Frauenarbeitsplätze - unabhängig vom Vorliegen einer Schwangerschaft - nach den Bestimmungen der Mutterschutzevaluierung sicher und gesund zu gestalten. Dabei sind Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und anschließend zu beseitigen, die werdende und stillende Mütter beeinträchtigen oder sich nachteilig auf die Schwangerschaft und/oder das Stillen auswirken könnten. Dies ist unabhängig vom Alter und einer möglichen Schwangerschaft. Der Arbeitgeber muss damit für Maßnahmen sorgen, die umgehend bei der Meldung einer Schwangerschaft greifen und die Schwangere bzw. stillende Mütter schützen. Dies betrifft beispielsweise das Bewegen schwerer Lasten von Hand (manuelle Lasthandhabung), Lärm, Infektionsrisiko am Arbeitsplatz oder gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe.

Sichere und gesunde Arbeitsplätze schaffen

Es wird damit empfohlen, geeignete Maßnahmen rechtzeitig auf den Frauenarbeitsplätzen umzusetzen, wie z.B. mit der Ausstattung von mechanischen Hilfsmitteln, Verwendung von ungefährlichen Arbeitsstoffen und sonstigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den Schutz zu gewährleisten. Ist eine Änderung der Beschäftigung nicht möglich, dann ist ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Wenn es aber auch keinen geeigneten Ersatzarbeitsplatz gibt, ist die Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen.

Evaluierung, Information und Unterweisung

Die Mutterschutzevaluierung schreibt auch vor, dass die bestehenden Maßnahmen überprüft werden müssen, wenn es Änderungen gibt. Dies betrifft z.B. die Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe oder -mittel, Unfälle sowie bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen oder auch Fehlgeburten. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, für Information und Unterweisung am Arbeitsplatz zu sorgen. Für Beschäftigte mit Migrationshintergrund sind bei Bedarf auch Dolmetscher:innen hinzuziehen.

Das Mutterschutzgesetz regelt, dass für werdende und stillende Mütter gewisse Arbeiten nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt sind.

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