Erste Hilfe
In den Betrieben passieren immer noch zu viele Arbeitsunfälle. Ausgebildete Erst-Helfer:innen sind wichtig, denn: Wer schnell hilft, hilft doppelt!
Arbeitsstätten im Sinne des Arbeitnehmer/-innenschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung sind Stätten im Freien oder in Gebäuden, in denen Arbeiten verrichtet werden. Wenn auf einem Betriebsgelände oder sonst in einem räumlichen Zusammenhang stehend, von einer Arbeitgeberin /einem Arbeitgeber mehrere Gebäude als Arbeitsstätte genutzt werden, so gelten diese als eine Arbeitsstätte. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.
In einem Gebäude können aber auch mehrere Arbeitsstätten von verschiedenen Arbeitgebern/-innen eingerichtet werden. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass ein Gebäude in nur sehr geringem Umfang als Arbeitsstätte genutzt wird und der überwiegende Teil des Gebäudes als Wohnhaus dient.
Als ständige Arbeitsplätze werden jene räumlichen Bereiche bezeichnet, in denen sich Arbeitnehmer/-innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen regulär ausgeübten Tätigkeit aufhalten. Dies können sowohl ortsgebundene Arbeitsplätze wie ein Büroschreibtisch, als auch die Bedienung von Lagerregalen etc. sein.
Arbeitsräume sind Räume, in denen zumindest ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist. Demnach sind neben Werkstätten und Büros auch Lagerräume, Meisterkojen, Verkaufsräume etc. als Arbeitsräume zu verstehen. Führer- und Bedienungsstände von Maschinen, z.B. der Führerstand eines Krans, sind hingegen keine Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.
Nähere Bestimmungen über Raumhöhen, Verkehrs- und Fluchtwege, Belichtung und Beleuchtung, Raumklima, Sozialeinrichtungen sowie Brandschutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen sind im 2. Abschnitt des Arbeitnehmer/-innenschutzgesetzes sowie in der Arbeitsstättenverordnung zu finden.
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