Arbeiten bei Hitze
Auch bei 35 Grad im Schatten: es gibt kein „hitzefrei“. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird
Die Baustelleneinrichtung soll bereits in der Vorbereitung des Bauprojekts im Rahmen der Planungskoordination organisiert werden. Dabei ist insbesondere auf Verkehrswege und deren Beleuchtung, sowie den Lagerflächen und die ausreichende Anzahl von Aufenthalts- und Sanitärräume für die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer:innen zu achten.
Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur so weit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
Auf jeder Baustelle muss den Arbeitnehmer:innen ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Auf jeder Baustelle muss Vorsorge getroffen werden, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer:innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe müssen den Arbeitnehmer:innen entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.
Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muss den Arbeitnehmer:innen zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.
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