Persönliche Schutzausrüstung
Der Arbeitgeber muss eine individuelle Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht vermieden werden können.
Unter dem Begriff "Arbeitsstoff" versteht man alle chemischen Stoffe und Produkte sowie biologische Substanzen (wie Blut, Harn, Bakterien, Pilze usw.), mit denen die Beschäftigten bei der Arbeit zu tun haben. Auch Stoffe, welche im Zuge von Arbeitsprozessen anfallen - sogenannte prozessgenerierte Stoffe - fallen darunter (zum Beispiel Holzstaub in Tischlereien). .
Als gefährliche Arbeitsstoffe werden alle jene Stoffe bezeichnet, die einer der 3 folgenden Gruppen angehören:
HINWEIS
Wenn gefährliche Stoffe und Produkte verwendet werden, müssen diese gekennzeichnet sein. Unter Verwendung versteht man nicht etwa nur die Nutzung im Zuge eines Produktionsprozesses, sondern auch das Lagern, Umfüllen, Verarbeiten, Mischen, Beseitigen usw.Die Belastung durch gefährliche Arbeitsstoffe wird den Betroffenen meist nur dann bewusst, wenn Wirkungen (zum Beispiel unangenehmer Geruch, Verätzungen usw.) wahrgenommen werden. Der Körper kann aber auch dann belastet sein, wenn unmittelbar keine Wirkungen zu spüren sind. Oft treten Erkrankungen erst nach jahrelangem Umgang mit Chemikalien auf. Daher sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, die gefährlichen Stoffe und Produkte im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln und bereits vorbeugend für ausreichenden Schutz zu sorgen. Dabei ist das STOP-Prinzip zu beachten: S steht für Substitution (Austausch eines gefährliche Stoffes durch einen weniger gefährlichen), T für technische Maßnahme, O für organisatorische Maßnahme und schließlich P für personenbezogenen Maßnahmen. Somit ist die persönliche Schutzmaßnahme stets die letzte Option, wenn Substitution, technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind.
Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, wie krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährliche chemische Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht oder weniger gefährlichen Arbeitsstoffen erzielbar ist. Die beabsichtigte Verwendung dieser besonders gefährlichen Stoffe ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich bekannt zu geben.
ACHTUNG
Die Arbeitnehmer:innen müssen im Rahmen der Unterweisung über die Gefahren informiert werden und auch verstehen, warum sie die Schutzmaßnahmen einhalten müssen.
Nähere Bestimmungen über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind im 4. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in der Verordnung biologische Arbeitsstoffe, der Grenzwerteverordnung sowie der Kennzeichnungsverordnung zu finden.
Darüber hinaus sind auch Bestimmungen des österreichischen Chemikalienrechts sowie auf internationaler Ebenen die CLP-Verordnung, die REACH-Verordnung und die GHS-Verordnung zu beachten.
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Wandzeitung "Sicher gesund"
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