Geschlechtergerechtigkeit und Vielfalt am Arbeitsplatz

Es gibt hartnäckige Vorstellungen und zum Teil auch Vorurteile, wie Frauen und Männer zu sein haben. Diese Zuschreibungen beeinflussen auch die Einschätzung, welcher Beruf zu einer Frau oder einem Mann passt, welche Fähigkeiten das jeweilige Geschlecht mitbringt, und ebenso, welche Tätigkeiten als Belastungen empfunden werden und welche nicht. All das muss bei der Arbeitsplatzevaluierung mitgedacht werden. Die Vorstellung, dass eine persönliche Schutzausrüstung hauptsächlich am männlichen „Normarbeitnehmer“ ausgerichtet sein muss, ist bereits überholt. Mittlerweile gibt es viele Hersteller:innen, die sich auf die Bedürfnisse der Nutzer:innen eingestellt haben. Der/die Arbeitgeber:in muss dafür sorgen, dass mit der persönlichen Schutzausrüstung Frauen und Männer gleichwertig hohen Schutz erfahren.

Vielfalt im Arbeitnehmerschutz beachten

Die Vielfalt bezieht sich auf verschiedene Merkmale. Eines davon ist das Geschlecht. Andere Merkmale, die im Sinne der Vielfalt eine Rolle spielen, sind Alter, Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung. Vielfalt bedeutet nicht nur, diese Merkmale zu tolerieren, sondern sie auch im Arbeitnehmerschutz zu beachten.

Das sagt der Gesetzgeber

Das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) sieht die Arbeitsplatzevaluierung als das zentrale Instrument für den Schutz von Sicherheit und Gesundheit vor. Demnach sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, sämtliche Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und Maßnahmen dagegen zu setzen. Bei der Arbeitsplatzevaluierung muss unter anderem auf die Eignung der Beschäftigten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht genommen werden (§ 4 Abs. 2 ASchG).

Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote für schutzbedürftige Personen

Außerdem ordnet der Gesetzgeber an, dass schutzbedürftige Personen besonders zu berücksichtigen sind. Damit sind speziell Kinder und Jugendliche sowie Schwangere und stillende Mütter gemeint. Für diese Personengruppen gibt es gesonderte rechtliche Vorschriften, in denen auch Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote festgelegt sind. Diese Vorschriften sind beim innerbetrieblichen Arbeitnehmerschutz selbstverständlich einzuhalten.

Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates vermeiden

Ihr/e Arbeitgeber:in ist auch dafür verantwortlich Ihren Erfahrungsstand, körperliche Konstitution, das Alter oder auch das Geschlecht für Ihre Tätigkeit zu berücksichtigen. Sind z.B. Jugendliche dabei, für welche Beschäftigungsverbote und -beschränkungen bei der Arbeit mit gefährlichen Arbeitsmitteln (z.B. Sägemaschinen, Bühnentechnische Einrichtungen oder Hebebühnen und Hubtische) gelten? Bei welchen Tätigkeiten fällt eine manuelle Lasthandhabung wie z.B. Heben, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen an? Der/die Arbeitgeber:in muss dafür sorgen, dass es nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt. Dabei sind tätigkeitsbezogene Beschränkungen und/oder Verbote für werdende Mütter, Menschen mit Beeinträchtigungen oder auch für Jugendliche zu beachten! 

Persönliche Schutzkleidung

Auf jedem Arbeitsplatz hat der/die Arbeitgeber:in nicht nur für den richtigen Umgang bei der Verwendung persönlicher Schutzausrüstung wie z.B. Handschuhe, Sicherheitsschuhe oder Schutzkleidung zu sorgen, sondern auch für Tragekomfort und Schutzwirkung. Dabei muss die körperliche Konstitution nicht nur von Männern, sondern auch von Frauen berücksichtigt werden. Sie selbst als Arbeitnehmer:in sind auch verpflichtet sich an die Unterweisung bzw. die entsprechenden Vorschriften zu halten. 

Vielfalt bedeutet nicht nur, verschiedene Merkmale von Menschen zu tolerieren, sondern sie auch im Arbeitnehmerschutz zu beachten.

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