Ihr Recht auf Lärmschutz am Arbeitsplatz

Beschäftigte müssen vor Lärm am Arbeitsplatz geschützt werden. Deshalb muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber alles dafür tun, damit es für Arbeitnehmer/-innen so ruhig wie möglich ist. 

Ist der Lärmpegel im Arbeitsbereich von vornherein hoch, muss Ihr Gehör vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Außerdem muss der Lärmpegel bei starker Lärmbelastung regelmäßig gemessen werden. Ein Recht auf Schutz haben Sie aber bereits bei niedrigerer Belastung.

Lärmgrenzen

Allgemein unterscheidet man in der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen zwischen störendem und gehörgefährdendem Lärm.

Folgende "Lärmgrenzen" gelten:

  1. Störender Lärm:
    • 50 Dezibel bei überwiegend geistiger Tätigkeit, sowie in Aufenthalts,- und Bereitschaftsräumen.
    • 65 Dezibel bei normaler Büroarbeit.
  2. Gehörgefährdender Lärm:
    • 80 Dezibel - Gehörschutz muss von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
    • 85 Dezibel - Gehörschutz muss von den Beschäftigten verwendet werden.

Gehörschutz

  • Schon ab 60 Dezibel verändern sich Blutdruck oder Herzfrequenz.

  • Beim Überschreiten der 85 Dezibel Lärmgrenze sind folgende Maßnahmen in der aufgelisteten Reihenfolge zu setzen: bauliche Maßnahmen (Lärmminderung an der Quelle), organisatorische Maßnahmen (Expositionszeit der Arbeitnehmer/-innen verringern) und erst zuletzt Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. 

  • Die 85 Dezibel Lärmgrenze darf nur überschritten werden, wenn technisch keine Lärmminderung möglich ist.

  • Jedenfalls müssen Betroffene ab 80 Dezibel einen Gehörschutz zur Verfügung gestellt bekommen.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen

Arbeitgeber/-innen haben dafür zu sorgen, dass sich Arbeitnehmer/-innen, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.

Telefongespräche

Auch störender Lärm ist zu mindern. Der Lärm muss gar nicht laut oder gehörschädigend sein. Wenn etwa Telefongespräche im Hörbereich die Aufmerksamkeit stören, erschwert das die Konzentration. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Sicherheitsfachkraft bzw. Arbeitsmediziner/-in.

Geräte & Arbeitsabläufe

Wenn Geräte oder Arbeitsabläufe den Lärm in Betriebsräumen dramatisch erhöhen, muss ebenfalls Abhilfe geschaffen werden. Sie sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen. Bleibt die Einrichtung eigener Räume aus, dürfen dennoch die vorgeschriebenen Lärmgrenzen nicht überschritten werden. Dann sind Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel ein Abschirmen der Lärmquelle zu treffen.

Lärm-Messungen

Lärm am Arbeitsplatz ist einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können z.B. Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden.

Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Grenzwerte oder eine Überschreitung für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Messungen sachkundig geplant werden und zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Dies gilt auch für Stichprobenverfahren. Die Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Diese Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden.

Beteiligungsrechte von Betriebsräten und Sicherheitsvertrauenspersonen

Die/der Arbeitgeber/-in ist laut Arbeitsverfassungsgesetz dazu verpflichtet, die Belegschaftsorgane über Grenzwertüberschreitungen unverzüglich zu informieren und ihnen Einsicht in die Unterlagen über Messergebnisse zu gewähren.

Downloads

Links

Das könnte Sie auch interessieren

Portrait Netzwerk Betriebliche Gesundheitsförderung

Netzwerk Betriebliche Gesundheits­förderung

Betriebliche Gesundheits­förderung zielt generell auf die Ver­besserung der Ge­sund­heit und Lebens­qualität der Beschäftigten ab.

Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson

Arbeitsplatz-Evaluierung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und laufend zu optimieren.

Portrait Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung

Der Arbeitgeber muss eine individuelle Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht vermieden werden können.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum