Netzwerk Betriebliche Gesundheitsförderung
Betriebliche Gesundheitsförderung zielt generell auf die Verbesserung der Gesundheit und Lebensqualität der Beschäftigten ab.
Beschäftigte müssen vor Lärm am Arbeitsplatz geschützt werden. Deshalb muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber alles dafür tun, damit es für Arbeitnehmer/-innen so ruhig wie möglich ist.
Ist der Lärmpegel im Arbeitsbereich von vornherein hoch, muss Ihr Gehör vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Außerdem muss der Lärmpegel bei starker Lärmbelastung regelmäßig gemessen werden. Ein Recht auf Schutz haben Sie aber bereits bei niedrigerer Belastung.
Allgemein unterscheidet man in der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen zwischen störendem und gehörgefährdendem Lärm.
Folgende "Lärmgrenzen" gelten:
Arbeitgeber/-innen haben dafür zu sorgen, dass sich Arbeitnehmer/-innen, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Auch störender Lärm ist zu mindern. Der Lärm muss gar nicht laut oder gehörschädigend sein. Wenn etwa Telefongespräche im Hörbereich die Aufmerksamkeit stören, erschwert das die Konzentration. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Sicherheitsfachkraft bzw. Arbeitsmediziner/-in.
Wenn Geräte oder Arbeitsabläufe den Lärm in Betriebsräumen dramatisch erhöhen, muss ebenfalls Abhilfe geschaffen werden. Sie sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen. Bleibt die Einrichtung eigener Räume aus, dürfen dennoch die vorgeschriebenen Lärmgrenzen nicht überschritten werden. Dann sind Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel ein Abschirmen der Lärmquelle zu treffen.
Lärm am Arbeitsplatz ist einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können z.B. Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden.
Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Grenzwerte oder eine Überschreitung für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Messungen sachkundig geplant werden und zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Dies gilt auch für Stichprobenverfahren. Die Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Diese Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden.
Die/der Arbeitgeber/-in ist laut Arbeitsverfassungsgesetz dazu verpflichtet, die Belegschaftsorgane über Grenzwertüberschreitungen unverzüglich zu informieren und ihnen Einsicht in die Unterlagen über Messergebnisse zu gewähren.
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