Arbeitsplatzevaluierung: Gefährdungsbeurteilung

Jede/r Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahren festzulegen und für deren Umsetzung zu sorgen. Dieser Prozess - die sogenannte "Arbeitsplatzevaluierung" - muss im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich dokumentiert werden.

Diese Verpflichtung stellt sicher, dass Maßnahmen im Arbeitnehmerschutz wirksam und zielgenau durchgeführt werden. Die Pflicht zur Evaluierung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und ist durchzuführen:

  • als Erstbeurteilung
  • bei Umbau oder Neubau
  • bei jeder Änderung der Arbeitsstoffe (z.B. Chemikalien), Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe oder der Arbeitsmittel (also Maschinen, Geräte, Einrichtungen etc.),
  • nach Auftreten von Unfällen, Störfällen, Beinaheunfällen, Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Echtbeanspruchung etc.
  • bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen

Um eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb zu erreichen, ist die Evaluierung laufend anzupassen.

Ermittelt werden müssen sowohl die Gefahren technischer Natur als auch die psychischen Belastungen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Durchführung der Evaluierung zu sorgen, sie/er kann jedoch auch fachlich geeignete Personen (z.B. Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner/-in oder Arbeitspsychologe/-in) damit beauftragen.

Bei der Durchführung der Evaluierung ist die enge Zusammenarbeit von Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner/-in, Arbeitspsychologen/-in, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats erforderlich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Experten/-innen an ihren Arbeitsplätzen. Sie kennen ihre Arbeitsbedingungen am besten. Daher sind auch sie – vor allem bei der Erhebung der psychischen Belastungen - in die Evaluierung einzubeziehen.

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