Arbeitnehmerschutz stets am neuesten Stand

Arbeitnehmerschutz soll die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Da sich die Arbeitswelt jedoch ständig ändert, muss auch der Arbeitnehmerschutz stets auf aktuellem Stand sein. Im Gesetz wird daher oftmals auf den „Stand der Technik“ verwiesen. Fortschritt und neueste Erkenntnisse sind somit im Arbeitnehmerschutz zu berücksichtigen.

Was gilt als "Stand der Technik"?

Im Arbeitnehmer/-innenschutzgesetz (ASchG) wird dargelegt, was unter „Stand der Technik“ zu verstehen ist:

  • „Der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“ (§ 2 Abs. 8).

  • Um den Stand der Technik zu bestimmen, müssen „vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen“ herangezogen werden. 

  • Häufig repräsentieren Normen wie ÖNORM oder DIN den Stand der Technik.  

Arbeitgeber/-innen müssen sich informieren

Beim Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten müssen Arbeitgeber/-innen auf dem neuesten Stand bleiben. Dazu gehört auch, dass sie sich stets entsprechend zu informieren haben (§ 3 Abs. 2). Dies bedeutet nicht nur, dass technische Anlagen den aktuellen Standards entsprechen müssen. Auch Erkenntnisse aus den Bereichen Ergonomie, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie sind hier zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Standes der Technik ist insbesondere bei der Gefahrenevaluierung relevant. 

Besonders wichtige Bereiche

Grundsätzlich ist der Stand der Technik für den gesamten innerbetrieblichen Arbeitnehmerschutz relevant. Das Arbeitnehmer/-innenschutzgesetz weist jedoch für einige Bereiche besonders darauf hin:

  • bei Erschütterungen und sonstige physikalische Einwirkungen
  • bei der Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln
  • bei der Verwendung von Arbeitsstoffen
  • bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
  • bei der Lärmbekämpfung
  • bei der Festlegung von Grenzwerten
  • bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung von Beschäftigen

Psychischen Belastungen werden auch erfasst

Auch bei den psychischen Belastungen gibt es gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die den Stand der Technik repräsentieren. So sind etwa die Anforderungen an Verfahren zur Messung psychischer Arbeitsbelastungen in der ÖNORM EN ISO 10075-3 festgelegt. Demnach müssen Messinstrumente valide sein. Dies bedeutet, dass sie tatsächlich die Belastung durch die Arbeit messen müssen (etwa Informationsmangel) und nicht das Wohlbefinden der Beschäftigten (zum Beispiel  Schlafmangel). Nur Messverfahren und Fragebögen, welche den Anforderungen der Norm entsprechen, dürfen somit angewandt werden. Instrumente, welche die Standards nicht erfüllen, müssen weiterentwickelt werden um den Anforderungen zu entsprechen. Die Evaluierung psychischer Belastungen entspricht somit stets hohen wissenschaftlichen Anforderungen.

Ständige Updates

Die Berücksichtigung des Standes der Technik macht es notwendig, dass sich Betriebe ständig mit dem Thema Sicherheit und Gesundheit auseinandersetzen. Nicht nur Maschinen müssen aufgerüstet werden, nicht nur die Software braucht ein Update – auch der Schutz von Körper und Psyche bedarf einer ständigen Aktualisierung. Arbeitnehmerschutz und Evaluierung sind deshalb eine permanente Führungs- und Managementaufgabe.

Kontakt

Kontakt

Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung
TEL: +43 50 6906 2322
E-MAIL: kbi@akooe.at

Das könnte Sie auch interessieren

Helm

Arbeitnehmerschutz in Österreich

Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Arbeitsinspektion, Unfallversicherung und ÖGB sind die Säulen des Arbeitnehmerschutzes.

Ärztin sitzt beim Schreibtisch

Gesund­heits­über­wach­ung

Ist mit einer Tätigkeit die Gefahr einer Berufskrankheit verbunden, müssen eine Eignungsuntersuchung und Folgeuntersuchungen durchgeführt werden!

Portrait Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung

Der Arbeitgeber muss eine individuelle Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht vermieden werden können.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum